§ 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans

 

(1)[3] 1Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. 2Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und [4]Sicherheit erforderlich.

 

(2) 1Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. 2Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten.

[1] Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit Nummer 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes (BGBl v. 26.2.2014 S. 271): Die erforderliche strategische Umweltprüfung ist abgeschlossen und am 8. Januar 2014 in Kraft getreten.
[2] Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit Nummer 29 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes (BGBl v. 31.3.2014 S. 271): Die erforderliche strategische Umweltprüfung ist abgeschlossen und am 7. März 2014 in Kraft getreten.
[3] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019. Anzuwenden ab 17.05.2019.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben

 

(1) 1Die im Bundesbedarfsplan mit "A1" gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 2Die im Bundesbedarfsplan mit "A2" gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.

 

(2)[1] Die im Bundesbedarfsplan mit "B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes[2] errichtet und betrieben werden.

 

(3)[3] 1Die im Bundesbedarfsplan mit "C" gekennzeichneten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 2Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.

 

(4[4]) 1Die im Bundesbedarfsplan mit "D" gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. 2Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.

 

(5)[5] Die im Bundesbedarfsplan mit "E" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

 

(6)[6] Die im Bundesbedarfsplan mit "F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

 

(7)[7] 1Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit "G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. 2Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls mit "G" gekennzeichnet werden, wenn eine Angabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie

 

1.

dieselben Netzverknüpfungspunkte haben

 

a)

wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Absatz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder

 

b)

wie ein durch Landesplanungen oder nach Landesrecht [8]bestimmter Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung oder

 

2.

räumlich weit überwiegend

 

a)

einem weiteren Vorhaben im Sinne von Absatz 5 entsprechen, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder

 

b)

einem durch Landesplanungen oder nach Landesrecht [9]bestimmten Leitungsverlauf für Erdkabel zu...

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