Leitsatz

Eine Abfindung, die ein ehemaliger Arbeitgeber dem ehemaligen Arbeitnehmer für den Verzicht auf eine vertraglich zugesicherte Wiedereinstellung nach der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub zahlt, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 9 EStG).

 

Sachverhalt

Die Steurpflichitge, hatte Erziehungsurlaub für 3 Jahre bis zum 19.12.1999. Der Arbeitgeber hatte ihr auf Grund einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugesagt, sie nach ihrer Rückkehr wieder zu gleichen Bedingungen einzustellen. Drei Monate vor Ablauf des Erziehungsurlaubs verzichtete die Steuerpflichtige auf Wunsch des Arbeitgebers auf die Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber sagte ihr jedoch eine Wiedereinstellung nach Ablauf von 4 Jahren zum 20.12.2003 zu. Als Ausgleich für die mit dem Verzicht verbundenen Nachteile erhielt die Steuerpflichtige 2003 eine Abfindung, die vom Arbeitgeber dem vollen Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Im Veranlagungsverfahren begehrte die Steuerpflichtige die ermäßigte Besteuerung nach § 3 Nr. 9 und § 24 Nr. 1a, § 34 EStG. Im Einspruchsverfahren gewährte das Finanzamt die ermäßigte Besteuerung, lehnte jedoch den Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG ab.

Das FG gab der Klage statt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG lägen vor, denn die Abfindung sei wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt worden. Es läge kein Ausgleich für den Verzicht auf die Wiedereinstellungszusage vor. Das Arbeitsverhältnis sei zunächst aufgelöst und später wieder neu begründet worden.

 

Hinweis

Es geht um die Problematik der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 9 EStG bei Wiedereinstellungszusagen. Fraglich ist, ob das Arbeitsverhältnis durch die Verlängerung des Erziehungsurlaubs um 4 Jahre tatsächlich aufgelöst worden ist, und ob der Sozialzweck des § 3 Nr. 9 EStG noch erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses die Wiedereinstellungszusage beim selben Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 19.04.2007, 6 K 2643/05; Az. des BFH: XI R 16/07.

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