Leitsatz
Wird im Rahmen einer Übertragung auf den Todesfall ein Wohn- und Geschäftshaus mit Einzelhandelsgeschäft übertragen und werden dem Vermögensempfänger dabei Rentenverpflichtungen gegenüber der Haushälterin und einem Patenkind des Übertragenden auferlegt, die sich nicht am Wert des übertragenen Vermögens orientieren, sind diese Rentenverpflichtungen als private nicht abziehbare Unterhaltsrenten zu beurteilen.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erhielt auf den Todesfall des verwitweten Kaufmanns B, der keine eigenen Verwandten und sonstige nahe Angehörigen mehr hatte, dessen Wohn- und Geschäftsgrundstück mit Einzelhandelsgeschäft übertragen. Im Übertragungsvertrag wurden 3 wertgesicherte Renten begründet, 2 von jeweils 100 DM an die Haushälterin des Kaufmanns und eine entfernte Verwandte der Ehefrau. Die dritte Rente von monatlich 500 DM sollte an das Patenkind des Kaufmanns gehen. Die Renten waren in keiner Weise eine kaufmännisch ausgewogene Gegenleistung für die Übertragung von Grundstück und Geschäft.
Das FG hat die Renten nicht als Veräußerungsrenten anerkannt, weil weder eine objektive Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegt noch die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind. Die Rentenzahlungen führen also nicht zu Anschaffungskosten. Auch eine private Versorgungsrente, die zum Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) berechtigen würde, scheidet aus, weil die Empfänger nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehören. Es handelt sich um Unterhaltsrenten, die nicht abziehbar sind (§ 12 Nr. 2 EStG).
Hinweis
Das FG hat gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, die vom Steuerpflichtigen auch eingelegt worden ist. Wie weit der Generationennachfolge-Verbund reicht, erscheint zwar noch nicht abschließend geklärt. Dazu zählen nach der Rechtsprechung des BFH jedoch prinzipiell nur solche Personen, die gegenüber dem Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmern Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden (BFH, Urteil v. 17.12.2003, X R 31/00, BFH/NV 2004 S. 1083). Es ist nicht damit zu rechnen, dass der BFH von dieser Rechtsprechung abweichen wird.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005, 18 K 4366/03 EAz. des BFH: X R 2/06.