Leitsatz
Der Kläger war seit dem Jahre 1974 verheiratet. Im Jahre 1999 schloss er mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einen notariellen Vertrag, in dem unter anderem die sofortige Gütertrennung, Regelungen über den Zugewinnausgleich, ein Erbverzicht und das Einverständnis der Eheleute über ein Scheidungsverfahren vereinbart wurde. Außerdem verpflichtete sich der Kläger für den Fall der rechtskräftigen Scheidung, eine Einmalzahlung in Höhe von 1.458.000,00 DM an seine Ehefrau zu leisten. In dem notariellen Vertrag ist dieser Betrag als Unterhaltszahlung bezeichnet worden. Ausweislich des Vertrages setzt er sich aus verschiedenen Positionen zusammen.
Ein Teilbetrag in Höhe von 600.000,00 DM sollte am 1.2.1999 fällig sein. Die übrigen Beträge waren ausweislich der Angaben in dem notariellen Vertrag bei Vertragsabschluss durch Zahlung bzw. Verrechnung bereits getilgt. Im Hinblick auf die vereinbarte Zahlungsverpflichtung des Klägers verzichteten die Eheleute in dem notariellen Vertrag wechselseitig auf Unterhaltsansprüche.
In der Folgezeit wurde die Ehe des Klägers mit seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden. Wie in dem notariellen Vertrag vereinbart, zahlte er 600.000,00 DM zum 1.2.1999. Dieser Betrag wurde von ihm durch ein Darlehen finanziert, für das im Jahre 1999 Schuldzinsen in Höhe von 27.416,67 DM anfielen.
Im September 1999 ging der Kläger eine neue Ehe ein. In der gemeinsamen Steuererklärung machte der Kläger neben seinen Scheidungskosten in Höhe von 9.690,00 DM den in dem notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezifferten Betrag in Höhe von 1.458.000,00 DM und die für die Finanzierung des Teilbetrages von 600.000,00 DM aufgewendeten Schuldzinsen in Höhe von 27.416,67 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Lediglich die Scheidungskosten in Höhe von 9.690,00 DM wurden als außergewöhnliche Belastung von dem Beklagten anerkannt. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten der Kläger und seine zweite Ehefrau Einspruch ein. Dem Einspruch wurde nur teilweise abgeholfen. Daraufhin erhoben die Kläger Klage und begehrten die Berücksichtigung des in dem notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezeichneten Betrages von 1.458.000,00 DM und der Zinsen für die Finanzierung des Teilbetrages als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG. Zur Begründung der Klage trugen sie unter anderem vor, die geschiedene Ehefrau des Klägers hätte gem. § 62 Abs. 2 EheG i.V.m. § 1585 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen in Form eines Einmalbetrages gehabt, da sowohl sie als auch der Kläger im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung an Krebs erkrankt gewesen seien. Die geschiedene Ehefrau des Klägers sei daher einem besonderen Zukunftsrisiko ausgesetzt gewesen. Bei monatlichen Ratenzahlungen hätte die Gefahr bestanden, dass sie wegen Tod oder Invalidität des Klägers ausfallen und die geschiedene Ehefrau der Sozialhilfe anheim falle. Ferner habe ein Zukunftsrisiko darin bestanden, dass der Kläger seinen gut dotierten Arbeitsplatz verlieren könnte. Deshalb habe er sich verpflichtet gesehen, seiner geschiedenen Ehefrau eine Einmalzahlung zu leisten, um ihr den finanziellen Rahmen für ihre krankheitsbedingt erhöhten Bedürfnisse zu schaffen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Klage erwies sich als teilweise begründet.
Das FG vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000,00 DM als Sonderausgaben steuermindernd anzuerkennen. Das Finanzamt habe allerdings zu Recht die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge i.H.v. insgesamt 1.485.416,00 DM (Einmalzahlung und Zinsen) unberücksichtigt gelassen.
Gem. § 33a Abs. 1 EStG können Aufwendungen für den Unterhalt nur bis zum Höchstbetrag von 13.020,00 DM auf Antrag von Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person hat. Weiterhin ist erforderlich, dass die unterstützte Person kein oder nur geringes Vermögen hat und eigene Einkünfte und Bezüge, die bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten.
Das FG hielt dies bereits für zweifelhaft, da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Vermögensauseinandersetzung mit ihm nicht unerhebliches eigenes Vermögen hatte. Die Frage könne jedoch letztendlich dahinstehen, da die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ohnehin nicht beantragt hatten.
Die Aufwendungen i.H.v. 1.485.416,00 DM können auch als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG nicht berücksichtigt werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes hat. In einem solchen Fall wird der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung üb...