Leitsatz

Die an den Erben eines Grundstücks gerichtete Auflage, einem Dritten ein Vorkaufsrecht einzuräumen, ist nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

 

Sachverhalt

Laut notariellem Testament hatte die Alleinerbin des Nachlassgrundstücks auf ihre Kosten dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Verkaufsfall einzuräumen. Sie erfüllte diese Auflage und machte die Berücksichtigung und die Kosten der Eintragung des Vorkaufsrechts als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das FA setzte die Einräumung des Vorkaufsrechts wegen mangelnder Bereicherung des Berechtigten nicht steuermindernd an. Der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt nunmehr vor, kein Kaufinteressent würde angesichts des Vorkaufsrechts in ernsthafte Verkaufsverhandlungen eintreten, was sie wirtschaftlich belaste.

 

Entscheidung

Die Aufwendungen der Erbin für die Erfüllung der Auflage sind als Kosten der Nachlassregelung mit der Erbfallkostenpauschale abgegolten. Eine Berücksichtigung der Auflage als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG kommt darüber hinaus nicht in Betracht, weil mit der Eintragung des Vorkaufsrechts keine erbschaftssteuerrechtliche Bereicherungsminderung verbunden ist.

Dass ein Dritter unter den gegebenen Voraussetzungen in entsprechende Verkaufsverhandlungen nicht eintreten würde, ist eine unbelegte Vermutung. Der aus einem Vorkaufsrecht Berechtigte kann das belastete Grundstück zu denselben Bedingungen kaufen, zu denen es der Verpflichtete an einen Dritten verkauft hat, § 1098 Abs. 1 i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB. Die Erbin kann den Kaufvertrag mit einem Dritten frei gestalten. Auf die Höhe des Kaufpreises hat der Vorkaufsberechtigte keinen Einfluss.

Aus den gleichen Gründen hat der RFH bereits im Jahre 1926 entschieden, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht den gemeinen Wert des Grundstücks nicht beeinflusst.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 07.02.2007, 4 K 3756/06

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