Leitsatz

Von der Vollziehung ausgesetzte Steuerschulden des Erblassers können bei der Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, weil es insoweit an einer wirtschaftlichen Belastung der Erben fehlt.

 

Sachverhalt

Auf den Einspruch des Erblassers hin wurde die Vollziehung festgesetzter Einkommensteuerschulden ausgesetzt, zugleich hatte das Kirchensteueramt die Kirchensteuerschulden gestundet. Das FA anerkannte von den geltend gemachten Steuerschulden des Erblassers nur die tatsächlich bezahlten Steuern als abzugsfähig. Nach Auffassung der klagenden Erben sind nach dem Stichtagsprinzip die am Todestag tatsächlich festgesetzten Steuerschulden zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet, weil Steuerschulden nur abgezogen werden können, wenn sie für den Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Belastung darstellen.

Zwar sind die Steuerschulden des Erblassers gem. § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 AO auf die Erben übergegangen und grundsätzlich gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.

Vorliegend wurde die Vollziehung der Einkommensteuerschuld jedoch ausgesetzt. Diese Vergünstigung wird nur dann gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen. Daher durften die Erben darauf vertrauen, dass die Einkommensteuerschuld künftig nur in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe festgesetzt werden würde. Folglich kommt ein Abzug bei der Erbschaftssteuerveranlagung auch nur in der zutreffenden Höhe in Betracht.

Das widerspricht auch nicht dem Stichtagsprinzig, da die Erben am Bewertungsstichtag nicht mehr in Höhe der ausgesetzten Steuerbeträge wirtschaftlich belastet waren und der Erblasser die Ursache für die mit Sicherheit zu erwartende spätere Herabsetzung der Steuer durch seinen Einspruch noch selbst gesetzt hatte.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 28.02.2007, 4 K 1047/04

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