Leitsatz

Gegen den Erblasser gerichtete Pflichtteilsansprüche kann der Rechtsnachfolger nur dann als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG geltend machen, wenn damit auch eine wirtschaftliche Belastung einhergeht. Dies ist nach Eintritt der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu verneinen.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin macht einen verjährten Pflichtteilsanspruch aus dem Erbfall der früher verstorbenen Mutter gegenüber sich selbst als Alleinerbin des Pflichtteilsschuldners geltend. Sie begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftssteuerbescheides und den Abzug der Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.

 

Entscheidung

Der Antrag ist unbegründet, da nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftssteuerbescheides bestehen. Bei der Bewertung von Erblasserschulden gilt im Gegensatz zum Zivilrecht das Gebot der wirtschaftlichen Belastung. An einer solchen wirtschaftlichen Belastung fehlt es hier, weil bei objektiver Würdigung der Verhältnisse angenommen werden kann, dass der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs seine Forderung aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr geltend machen wird bzw. nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 30.11.2006, 4 V 4323/06

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