Leitsatz

Leistet ein inländischer Erbe an den nach holländischem Recht Pflichtteilsberechtigten (sog. Noterbrecht) Abfindungszahlungen wegen ihm zuvor vom Erblasser geschenkter Grundstücke, so sind diese als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG der Reihe nach von deren Steuerwert abzugsfähig.

 

Sachverhalt

Der Rechtsstreit wurde vom BFH an das FG zurückverwiesen, weil es in der Vorentscheidung an ausreichenden Feststellungen zum Inhalt des niederländischen Noterbrechts fehlte. Zuvor war ein Sachverständigengutachten insbesondere zu den Auswirkungen des niederländischen Noterbrechts eingeholt worden.

 

Entscheidung

Das niederländische Recht nimmt hinsichtlich des Noterbenrechts keine Rückverweisung auf deutsches Recht vor.

Zur Befriedigung des Noterbrechts ist nicht quotal auf sämtliche Schenkungen unter Lebenden abzustellen, sondern chronologisch zunächst nur auf die zeitlich zuletzt erfolgte Schenkung. Erst wenn diese wertmäßig nicht ausreicht, ist auf die davor zuletzt erfolgte Schenkung abzustellen usw. Grundsätzlich sieht das echte Noterbrecht eine dingliche Berechtigung vor, so dass das Ablösungsrecht nur ausnahmsweise gilt, wenn und soweit nämlich eine wirtschaftlich sinnvolle Aufteilung unmöglich ist.

Vorliegend hätte sich laut Gutachten ein Noterbercht in Höhe von einem Drittel des Nachlasses ergeben. Durch einen Erbvergleich, der auch für die erbschaftssteuerliche Behandlung zu übernehmen ist, kam es zu einer endgültigen Regelung aller zwischen den Beteiligten bestehenden erbschaftlichen Beziehungen. Zur Befriedigung des Noterbrechts musste der Erbe die zuvor geschenkten Grundstücke veräußern.

Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG sind die zur Aufbringung des Abfindungsbetrages geleisteten Zahlungen der Reihe nach vom Steuerwert der geschenkten Grundstücke abzuziehen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.10.2006, 4 K 3039/05

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?