Leitsatz
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig. Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich wie hier die Verwirklichung des Kinderwunschs betreffen.
Sachverhalt
Die ungewollt kinderlos gebliebenen Kläger adoptierten im Jahr 2022 zwei im Ausland geborene Mädchen. Die als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG geltend gemachten Adoptionskosten hat das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH, Urteil v. 13.3.2015, VI R 60/11, BStBl 2015 II S. 695) nicht anerkannt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wiesen die Kläger in ihrer Klage darauf hin, dass die vom Finanzamt zitierte Rechtsprechung überholt sei. Seit dem 1.4.2021 sei das neue "Adoptionshilfe-Gesetz" in Kraft getreten. Sämtliche Adoptionen - insbesondere Auslandsadoptionen - seien nunmehr an der neuen Rechtslage auszurichten. Außerdem trugen sie vor, dass Adoptionskosten ebenso wie Kosten einer künstlichen Befruchtung außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG seien. Die Adoption ziele ebenso wie die künstliche Befruchtung auf die Beseitigung der ungewollten Kinderlosigkeit ab. In beiden Fällen liege eine tatsächliche Zwangslage vor. Der Zustand der ungewollten Kinderlosigkeit werde in beiden Fällen überwunden.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das FG Münster ist der Auffassung, dass Adoptionen nicht mit Heilbehandlungen vergleichbar seien und keine medizinische Indikation hätten. Vielmehr seien Aufwendungen für Adoptionen rechtliche Maßnahmen zur Begründung von Verwandtschaftsverhältnissen und beruhten auf einer freiwilligen Entscheidung. Deswegen könnten sie nicht als zwangsläufig und folglich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen, da der BFH in einem früheren Beschluss angekündigt hatte, Aufwendungen für Adoptionen möglicherweise als außergewöhnliche Belastungen anerkennen zu wollen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 25.06.2024, 14 K 1085/23 E