Leitsatz
Werden in Zeile 15 der unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellten Anlage N der Einkommensteuererklärung Beträge als anteiliger steuerfreier Arbeitslohn nach dem DBA-Italien erklärt, obwohl der Arbeitslohn in Italien nicht, wie dies für die inländische Steuerfreiheit erforderlich gewesen wäre, tatsächlich versteuert wurde, verstößt das Finanzamt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es die Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ändert.
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