Leitsatz

Die Finanzverwaltung darf für die Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht keine Vergütung berechnen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige beantragte in einem Haftungsverfahren Einsicht in die Akten des Finanzamts. Dieses erklärte sich zur Akteneinsicht bereit, wies aber bereits darauf hin, dass es für diese Kosten erheben werde und diese nach der Einsicht in bar zu entrichten seien. Der Steuerpflichtige stellte hierauf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Akteneinsicht kostenfrei zu gewähren sei.

Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Akteneinsicht in die Akten des Finanzamts kostenfrei zu gewähren sei. Auch sei von einem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen. Entgegen der Ansicht des Finanzamts bestehe für dieses im steuerlichen Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf eine Kostenerstattung. Eine entsprechende Rechtsgrundlage fehle. Eine analoge Anwendung von Landeskostengesetzen scheide aus.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Beschluss vom 14.11.2012, 3 V 714/11Thüringer FG, Beschluss v. 4.11.2012, 3 V 714/11.

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