Leitsatz

Eine im Zusammenhang mit der Aufnahme eines betrieblichen Darlehens vereinbarte Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung sind bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aktiv abzugrenzen und auf die Zeit der Zinsfestschreibung zu verteilen. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind bei einem Darlehen, dessen Höhe durch jährliche Tilgungsleistungen gemindert wird, nicht linear, sondern nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002, 2 K 314/01

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?