Leitsatz
Muss eine Rechnung wegen unrichtigem Steuerausweis berichtigt werden, ist der Differenzbetrag erst dann zu aktivieren, wenn die Korrektur tatsächlich erfolgt ist.
Kommentar
Sachverhalt
Das Finanzamt stellte für die Jahre von 2001 bis 2003 fest dass der Kläger teilweise Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hatte. Der Kläger korrigierte die Rechnungen in 2005 und minderte die Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechend. Mit seinem Einspruch gegen die ESt-Bescheide 2001 bis 2003 beantragte der Kläger die berichtigte Umsatzsteuer in den Streitjahren als Forderung zu berücksichtigen, da der Vergütungsanspruch bereits bei Ausstellung der fehlerhaften Rechnung entstanden sei. Der umsatzsteuerliche Berichtigungsanspruch könne keine Auswirkungen auf die bilanzrechtliche Entstehung des Vergütungsanspruchs haben. Es könne daher nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung ankommen. Außerdem sei die Gewinnerhöhung 2001 bis 2003 für ihn günstiger, als eine Berücksichtigung in 2005.
Entscheidung
Eine Aktivierung der Forderung kommt in den Streitjahren nicht in Betracht.
Nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sind Gewinne bilanziell nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Eine Forderung ist daher nur zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest zu rechnen ist.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG sind Berichtigungen der Bemessungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Besteuerungsgrundlage eingetreten ist. Eine Rückwirkung der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung ist ausgeschlossen. Daraus folgt, dass zwar der steuerliche Berichtigungsanspruch bereits mit Ausgabe der unrichtigen Rechnung besteht, aber der daraus resultierende Steuervergütungsanspruch erst in dem Moment, in dem die Berichtigung tatsächlich durchgeführt wird.
Praxishinweis
Anders liegt der Fall beim Vorsteuerabzug: Hier entsteht der Anspruch bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist somit zu aktivieren. Zwar entsteht der Vorsteueranspruch rechtlich erst, wenn der Unternehmer ordnungsgemäße Rechnungen vorlegen kann. Mit der Ausführung der Leistungen von einem anderen Unternehmer ist der Vorsteueranspruch jedoch wirtschaftlich bereits begründet.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 20.9.2007, 2 K 1974/06.