Leitsatz

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids einer Behörde, die durch die Angabe ihrer E-Mail Adresse die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat, muss auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hinweisen.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen für 2006–2008. Die Bescheide vom 30.3.2011 enthielten in den Rechtsbehelfsbelehrungen den Satz "Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären". Daneben findet sich in den Fußzeilen der Bescheide u.a. die E-Mail Adresse des Finanzamts. Mit Schreiben vom 20.5.2011 bat der Kläger, die Schätzungen zurückzunehmen. Das Finanzamt betrachtete dieses Schreiben als Einspruch und verwarf ihn wegen Überschreitung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig.

Das FG entscheidet, dass die Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist, weil sie den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Das Schreiben vom 20.5.2011 ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen, jedoch hatte der Steuerpflichtige wegen der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen die Möglichkeit, nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AObinnen 1 Jahrs seit Bekanntgabe Einspruch einzulegen.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig enthält oder diese unzutreffend oder so unvollständig bzw. missverständlich wiedergibt, dass die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Dementsprechend sind die Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig, da sie über die in § 356 Abs. 1 AO genannten Elemente hinaus Angaben zur Form machen, dabei aber die Einspruchseinlegung per E-Mail nicht (ausdrücklich) erwähnen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.11.2011, 10 K 275/11.

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