Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Aufhebung einer Kindergeldbewilligung, gegen die der Vater des volljährigen Kindes B. sich wehrte. Er erhielt für B in dem Zeitraum von September 2003 bis November 2004 das Kindergeld. Darüber hinaus bezog er noch Kindergeld für mehrere jüngere Kinder.
B. brach Ende 2003 eine Ausbildung ab. In der Zeit vom 10. Februar 2003 bis zum 29. August 2003 nahm er mit Erfolg an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teil. Im Anschluss daran war er allenfalls geringfügig beschäftigt, bis er zum 1. September 2005 mit einer neuen Ausbildung begann.
Der Vater des volljährigen Kindes wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass er für B. möglicherweise für bestimmte Zeiträume Kindergeld zu Unrecht bezogen habe und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger erklärte daraufhin, dass B. geringfügig beschäftigt sei, sich aber weiterhin auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz befinde. Zudem übermittelte er eine Aufstellung derjenigen Unternehmen, bei denen B. sich beworben haben sollte.
Mit Bescheid vom 8.6.2005 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für B. für den Zeitraum September 2003 bis November 2004 auf, da die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld während dieses Zeitraums nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere habe B. in dem streitigen Zeitraum eine Ausbildung nicht angestrebt.
Nach Einspruch des Klägers änderte die Beklagte den Bescheid dahingehend, dass sie es bei der Bewilligung von Kindergeld für die Monate September 2003 sowie Januar 2004 und August 2004 beließ und lediglich noch 2.223,00 EUR zurückforderte.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Zur Begründung führte er u.a. an, sein Sohn B. habe seine ernsthaften Bemühungen um eine Ausbildungsstelle durch die Übersendung von Abschriften diverser Bewerbungsschreiben und Absagen hinreichend glaubhaft gemacht.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das FG hielt die Klage für unbegründet, nachdem die Beklagte bereits teilweise abgeholfen hatte.
In seiner letzten Fassung sei der angefochtene Verwaltungsakt nicht rechtswidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitzeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld für das Kind B. nicht vorgelegen hätten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass B. sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht habe.
Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG erhalte ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet habe, Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Habe das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hänge die Berücksichtigung davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Der Berechtigte müsse der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Als Nachweis kämen insbesondere in Betracht schriftliche Bewerbungen sowie erfolgte Zwischennachrichten oder Ablehnungen und die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit. Den Kindergeldberechtigten treffe die Feststellungslast für das Vorliegen ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz.
Aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ergaben sich nach Auffassung des FG für den Streitzeitraum nicht mit hinreichender Sicherheit ausreichende Bemühungen des Sohnes um einen Ausbildungsplatz.
Die von ihm eingereichte Bewerbungsliste erschöpfe sich in der bloßen Behauptung, B. habe sich bei den dort aufgezählten Firmen um einen Ausbildungsplatz beworben. Auch die allgemeine Behauptung des Klägers, sein Sohn sei stets bei der Arbeitsagentur Ausbildungsplatz suchend gemeldet gewesen, reiche nicht aus, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung seines Sohnes darzutun.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2007, 10 K 10257/05 B