Leitsatz

  1. Honorargutschriften eines Rechtsanwalts sind bei diesem typischerweise Betriebseinnahmen. Durchlaufende Posten i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG liegen nur vor, wenn feststeht, dass es sich bei den vereinnahmten Beträgen um Fremdgelder handelt, diese somit im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Den Nachweis hierzu hat der Steuerpflichtige zu führen.
  2. Die nach § 22 UStG bestehende Aufzeichnungspflicht hat auch Bedeutung für die Einkommensteuer. Dem Unternehmer bleibt es zwar grundsätzlich überlassen, ein auf seine speziellen Verhältnisse unter Wahrung aller zu erfordernden Angaben zugeschnittenes eigenes Ordnungsprinzip zu schaffen. Die Aufzeichnungen müssen aber so beschaffen sein, dass das Finanzamt die Möglichkeit hat, die vollständige Buchung aller Geschäftsvorfälle zu prüfen.
  3. Verzichtet der Steuerpflichtige darauf, für private und betriebliche Geschäftsvorfälle getrennte Konten einzurichten und wickelt er alles über ein Konto ab, handelt es sich um ein betriebliches Konto. Für alle Zuflüsse auf diesem Konto gilt die Vermutung, dass sie betrieblich veranlasst sind, wenn nicht der Steuerpflichtige die Zuordnung zur nicht betrieblichen Sphäre nachweist. Die Kontoauszüge und die die Kontenbewegungen betreffenden Belege wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen unterliegen damit der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO.
  4. Hat der Steuerpflichtige hartnäckig und dauerhaft seine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung ungeklärter Geldzuflüsse verletzt, ist eine Hinzuschätzung geboten.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 11.12.2002, 9 K 252/01

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