Leitsatz

Eine Ansparrücklage für einen PKW kann auch dann auf der Bemessungsgrundlage der ungekürzten Anschaffungskosten gebildet werden, wenn die hierauf entfallenden Absetzungen für Abnutzung wegen der Unangemessenheit des Aufwands nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar wären.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004, 7 K 5808/02 EFG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2004, 7 K 5808/02 E

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