Leitsatz

  1. Die Bildung einer Ansparrücklage für erst noch zu eröffnende Betriebe setzt voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (hier: Bestellung einer Solaranlage als einzige wesentliche Betriebsgrundlage erst im Folgejahr).
  2. Dagegen sind die Gewerbeanmeldung, die Beantragung der Kredite und Fördermittel sowie die Kreditbewilligung nicht geeignet, die konkrete Absicht der Betriebseröffnung ausreichend zu dokumentieren.
 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2004, 1 K 210/03

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