Leitsatz
Eheleute hatten sich Mitte 1991 getrennt und waren durch Urteil vom 28. Dezember 1993 geschieden worden. Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1984 bis 1988 hatten sie nicht fristgerecht eingereicht. Das Finanzamt erließ daraufhin im Mai und Juni 1999 Einkommensteuerbescheide, in denen die Besteuerungsgrundlage im Wege der Schätzung gem. § 162 AO ermittelt wurden. Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau Einsprüche ein. Zur Begründung wurden Ende November 1990 die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre eingereicht.
Daraufhin erließ das Finanzamt am 3. April 1991 geänderte Einkommensteuerbescheide (für 1984 bis 1986 und 1988), die den Erklärungsangaben folgten. Der Kläger und seine Ehefrau wurden darin jeweils zusammen veranlagt. Gegen diese Bescheide legten beide Eheleute Einsprüche ein.
Im Mai 1993 ergingen erneut (zusammengefasste) Einkommensteuerbescheide für 1984 bis 1988, die lediglich geänderte Kinderfreibeträge auswiesen. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom April 1996 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Eine Zustellung der Einspruchsentscheidung erfolgte lediglich an den Ehemann, eine Zustellung an die Ehefrau scheiterte.
Sie gab durch ihr an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vom 10. Dezember 2001 zu erkennen, die Einspruchsentscheidung nicht erhalten zu haben und beantragte gleichzeitig getrennte Veranlagung. Daraufhin erließ das Finanzamt im Juli 2002 unter der Steuernummer der Eheleute Aufhebungsbescheide zur Einkommensteuer 1984 bis 1988. Am 30. Juli 2002 erließ das Finanzamt unter zwei neuen Steuernummern Einkommensteuerbescheide für die streitbefangenen Jahre 1984 bis 1988 für den Kläger und seine Ehefrau, die von einer getrennten Veranlagung ausgingen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden insgesamt dem Ehemann zugerechnet.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 stimmte der Kläger der Aufhebung der Veranlagungen 1984 bis 1988 zu. Hilfsweise legte er Einsprüche gegen die Aufhebungsbescheide vom 5. Juli 2002 ein. Mit Schriftsatz vom 2. September 2002 erfolgte die Einlegung des Einspruchs des Klägers gegen die Einkommensteuerbescheide vom 30. Juli 2002. Am 29. August 2002 ergingen - gestützt auf § 174 AO erneut Änderungsbescheide, die nunmehr die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Kläger nur noch hälftig zurechneten. Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger Einsprüche ein und machte geltend, eine Durchführung der getrennten Veranlagung sei nicht mehr möglich.
Am 20. Dezember 2002 erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, in der es davon ausging, dass eine getrennte Veranlagung durchzuführen sei. Allerdings komme eine nur hälftige Zurechnung der "negativen" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Daraufhin erhob der Klage am 22. Januar 2003 Klage und beantragte, die Einkommensteuer der Streitjahre unter Zugrundelegung der Zusammenveranlagung festzusetzen.
Das Finanzamt beantragte Klageabweisung.
Die geschiedene Ehefrau des Klägers wurde zum Verfahren beigeladen. Eigene Anträge hat sie nicht gestellt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das FG hielt die Klage für zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte (das Finanzamt) habe zu Recht eine getrennte Veranlagung beim Kläger und der Beigeladenen durchgeführt.
Das Wahlrecht von Ehegatten nach § 26 EStG könne bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausgeübt und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist - vorbehaltlich rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - frei widerrufen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung dann unwirksam, wenn dieser selbst keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte habe oder diese so gering seien, dass sie weder einem Steuerabzug unterlägen noch zur Einkommensteuerveranlagung führen könnten. Willkürlich und ins Leere gehend sei der Antrag auf getrennte Veranlagung jedenfalls dann nicht, wenn er zur Erstattung von Steuerabzugsbeträgen führen. Eine Möglichkeit, die Zustimmung des anderen Ehepartners zu erzwingen, sehe das Gesetz nicht vor. Ein Ehepartner könne allenfalls zivilrechtlich verpflichtet sein, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (vgl. BGH vom 12. Juni 2002 XII ZR 288/00, NJW 2002, 2319).
Im Streitfall hätten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau (die Beigeladene) ihr Wahlrecht in den am 30. November 1990 eingereichten Einkommensteuererklärungen zugunsten der Zusammenveranlagung ausgeübt. Allerdings habe diese Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft der jeweiligen Veranlagung geändert werden können. Die Beigeladene habe eine solche Änderung zugunsten der getrennten Veranlagung wirksam vorgenommen.
Ihr gegenüber sei Bestandskraft der Einspruchsentscheidung vom 10. April 1996 nicht eingetreten, da ihr diese Entscheidung nicht bekannt gegeben worden sei. Die Bekanntgabe gegenüber dem Kläger w...