Leitsatz

Kosten für ein Arbeitszimmer sind nur zu berücksichtigen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das FG Rheinland-Pfalz hält die Regelung für gerade noch verfassungsgemäß.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer. Die für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen trug das Finanzamt nicht als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten ein. Es begründete dies mit der seit 2007 geänderten Rechtslage, wonach derartige Aufwendungen nur abzugsfähig sind, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt Dies sei aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht der Fall.

Das FG hat entschieden, dass die Nichteintragung des Freibetrags nicht rechtswidrig ist, denn das Arbeitszimmer stelle bei einem in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar. Zudem sei die Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle typisierend in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe. Vor diesem Hintergrund werde die Neuregelung gerade noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG weiche zwar von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab. Verfassungsrechtliche Gründe für diese Abweichung ergäben sich aber aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischter Aufwendungen. Zwar seien Lehrer verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten. Diese Tätigkeiten müssten zu Hause verrichtet werden, wenn in der Schule kein Raum zur Verfügung stehe. Daraus lasse sich aber nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass hierfür zwangsläufig Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfielen, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten. Die Tätigkeiten könnten auch in sonstigen Räumen verrichtet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, nicht rechtskräftiges Urteil v. 17.2.2009, 3 K 1132/07, Az. des BFH: VI R 13/09.FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2009, 3 K 1132/07

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