Leitsatz

  1. Die Finanzbehörde ist verfahrensrechtlich nicht berechtigt, die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen des nachträglichen Bekanntwerdens der Überschreitung der Einkünftegrenze aufzuheben, wenn ihr dies bereits im Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulagenbescheids auf Grund der Angaben der Steuerpflichtigen im Eigenheimzulagenantrag bekannt sein musste.
  2. In diesem Fall liegt auch dann ein bloßer Rechtsfehler ohne Änderung des der Einkunftsprüfung zu Grunde zu legenden Sachverhalts vor, wenn der objektiv richtige Gesamtbetrag der Einkünfte nicht bereits zum Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulagenbescheids endgültig feststeht (gegen FG Köln, Urteil vom 6.7.2005, 11 K 5302/04, EFG 2005, S. 1522).
 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005, 11 K 3423/04 EZ

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