Leitsatz

  1. Soweit eine Rücklage nach § 6b EStG aufgrund eines Irrtums des Steuerberaters in der Bilanz gegenüber der vorangegangenen Bilanz niedriger ausgewiesen ist, ohne dass eine Übertragung stiller Reserven auf begünstigte Reinvestitionsgüter erfolgte, ist die Rücklage im Wirtschaftsjahr der buchmäßigen Minderung gewinnerhöhend aufzulösen.
  2. Das Wahlrecht, eine Rücklage nach § 6b EStG in geringerer Höhe als in der Bilanz des Vorjahres auszuweisen und damit insoweit auf die Rücklage zu verzichten, ist spätestens mit der Einreichung der Bilanz des Folgejahres beim Finanzamt wirksam ausgeübt. Unerheblich ist, ob für die Minderung des Bilanzansatzes eine rechtsirrtümliche Auffassung des Steuerberaters zur Übertragbarkeit von Rücklagen nach § 6b EStG ursächlich war. Der Steuerpflichtige ist nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt grundsätzlich an die von ihm freiwillig, wenn auch möglicherweise irrtümlich gewählten Wertansätze gebunden.
  3. Ist eine Bilanz subjektiv richtig und widerspricht sie auch nicht objektiv den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, sind die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung nicht gegeben.
  4. Eine unbegrenzte Bilanzänderung ist nur solange möglich, wie die Bilanz noch nicht bei der Finanzbehörde eingereicht worden ist.
 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 10.03.2004, 2 K 252/03 (1) (1)

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