Leitsatz

Echte Zuschüsse und andere Subventionen wie z. B. Spenden sind für die Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuern irrelevant. Die Vorsteuerbeträge sind allein nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufzuteilen.

 

Sachverhalt

Eine gemeinnützige Gesellschaft beschäftigte sich mit der Entwicklung, Koordination und Durchführung von Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen, Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Forschung und Entwicklung in Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen. Ihre vereinnahmten Entgelte sind überwiegend nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG steuerfrei. Umsatzsteuerpflichtige, dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Entgelte, erzielte sie im Wesentlichen durch Auftragsprojekte. Ferner vereinnahmte sie Spenden und Zuwendungen eines Fördervereins. Das Finanzamt bezog die nichtsteuerbaren Zuwendungen in die Vorsteuerausschlussumsätze ein und teilte die Vorsteuerbeträge im Verhältnis der steuerfreien Umsätze zuzüglich der nichtsteuerbaren Zuwendungen zu den steuerpflichtigen Umsätzen auf. Hiergegen richtete sich die Klage der Gesellschaft.

Nach der 6. EG-Richtlinie sind die abzugsfähigen Vorsteuern grundsätzlich nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze aufzuteilen. Echte Zuschüsse sind dabei unberücksichtigt zu lassen, weil Deutschland keinen Gebrauch gemacht hat, auch Subventionen, wie Spenden, dabei zu berücksichtigen. Auch der Auffassung des Finanzamts, die Eingangsleistungen seien zu einem wesentlichen Teil nicht für die unternehmerische Tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaft, sondern für den Bereich ihrer ideellen Tätigkeit bezogen worden, vermochte sich das FG nicht anzuschließen. Denn auch gemeinnützige Unternehmen beziehen die Eingangsleistungen grundsätzlich für ihr Unternehmen. Deshalb ist auch insoweit kein Vorsteuerausschluss gerechtfertigt.

 

Hinweis

Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen worden. Das Urteil widerspricht der Verwaltungsauffassung. Insoweit darf man gespannt sein, wie der BFH entscheiden wird.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.09.2006, 4 K 223/04Schleswig-Holsteinisches FG, nicht rechtskräftiges Urteil v. 7.9.2006, 4 K 223/04; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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