Leitsatz

Die Aufwendungen einer Krankenschwester für die Ausbildung zur Pharmareferentin sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten, da der Abschluss "Geprüfter Pharmareferent" eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum "Geprüften Pharmareferenten" vom 2.5.1978 voraussetzt und ein enger inhaltlichmaterieller Bezug der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester zu der später ausgeübten Tätigkeit als Pharmareferentin wegen des gemeinsamen naturwissenschaftlich-medizinischen Schwerpunkts besteht.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 05.12.2002, 3 K 2772/98 E

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