Leitsatz

Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen für einen Kurs zum Erwerb entsprechender Kenntnisse in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinen privaten Computer besitzt.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige beantragt in der Steuererklärung für 2001 die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt, da keine berufliche Veranlassung zu erkennen sei und ein PC sowohl beruflich als auch privat genutzt werden könne. Erst im Einspruchsverfahren hat der Steuerpflichtige durch Vorlage von zwei Bescheinigungen seines Arbeitgebers nachgewiesen, dass dieser den Besuch des PC-Kurses nicht nur begrüßte, sondern es darüber hinaus aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich gewesen sei, dass der Steuerpflichtige die PC-Schulung besucht habe. Trotz dieser Nachweise hat das Finanzamt die Anerkennung der Kosten abgelehnt, da es sich um "Mischkosten" handele, die nur insoweit abzugsfähig seien, als sie klar und eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen seien. Im Klageverfahren wird von Seiten des Steuerpflichtigen ergänzend vorgetragen, dass eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung erfolgen könne, da er privat keinen PC besitze.

Nach Auffassung des FG ist bei Aufwendungen, die auch den Bereich der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) betreffen, der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend. Mit Bezug auf das BFH Urteil v. 10.4.2002, BStBl 2002 II S. 571, weist das FG daraufhin, dass Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen, z.B. in einer Fremdsprache, als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Nach diesen Grundsätzen sind die geltend gemachten Aufwendungen für den PC-Kurs in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil sie für die berufliche Weiterentwicklung zwingend erforderlich waren. Durch die vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers ist nachgewiesen, dass ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt. Die Aufwendungen wurden auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt, da der Steuerpflichtige privat nicht über einen PC verfügt und es daher glaubhaft ist, dass er den PC-Kurs nur aus beruflichen Gründen absolviert hat.

Arbeitnehmer, die keine privaten PC besitzen, aber aus beruflichen Gründen über Grundkenntnisse in der PC-Anwendung verfügen müssen, sollten unter Hinweis auf das Urteil die Anerkennung der Kosten für einen PC-Kurs beantragen. Dabei kann das Argument der privaten Mitveranlassung am besten entkräftet werden, wenn vor Anmeldung zu dem Kurs eine Bescheinigung des Arbeitgebers besorgt wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.10.2005, 5 K 1944/03

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?