Leitsatz

1. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Aufwendungen für eine nach § 623 ZPO (n.F.) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandelnde und zu entscheidende Scheidungsfolgensache (sog. Entscheidungsverbund) sind unmittelbar und untrennbar durch die Ehescheidung entstanden und deswegen als zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG anzusehen.

2. Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen (hier: Aufteilung der Gütergemeinschaft), die bereits vorab im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung entstanden sind und durch die eine sonst notwendige Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Entscheidungsverbundes ersetzt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 30.04.2003, 7 K 7400/99

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