Leitsatz
Die Parteien stritten darüber, ob Aufwendungen für den Steuerberater auch insoweit als Sonderausgaben abziehbar sind, als sie die steuerliche Hilfeleistung im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit betreffen und zum anderen, ob Ausgleichszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau für die Nutzung des ihr gehörenden Miteigentumsanteils bis zur Rechtskraft der Scheidung außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Sachverhalt
Der in dem streitbefangenen Jahr getrennt lebende und schließlich geschiedene Kläger erzielte Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH sowie aus Vermietung und Verpachtung. In seiner Einkommensteuererklärung für das streitbefangene Jahr machte er zum einen Steuerberatungskosten von DM 1.565,00 als Sonderausgaben und zum anderen unstreitige Beträge von DM 3.097,00 (Krankheitskosten) und von DM 15.821,00 (Scheidungskosten) als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte die Einkommensteuer des Klägers mit Bescheid vom 27.02.2002 erklärungsgemäß auf € 6.463,24 fest.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Insbesondere begehrte er mit seinem Einspruch den Abzug von Steuerberatungskosten von nunmehr DM 1.905,00 als Sonderausgaben sowie die zusätzliche Berücksichtigung des Betrages von DM 6.300,00 als außergewöhnliche Belastung. Dieser Betrag stellte eine Ausgleichszahlung dar, die der Kläger aufgrund eines Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht in monatlichen Beträgen von DM 525,00 an seine getrennt lebende Ehefrau für die Nutzung des hälftigen Miteigentumsanteils am gemeinsamen Wohnhaus zu zahlen verpflichtet war. Das Finanzamt setzte daraufhin die Einkommensteuer des Klägers für das streitbefangene Jahr mit Bescheid vom 25.06.2002 auf € 6.297,58 herab. Im Übrigen blieb der Einspruch des Klägers erfolglos und wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die von dem Kläger fristgerecht erhobene Klage, zu deren Begründung er anführte, die Ausgleichszahlungen an seine damals getrennt lebende Ehefrau seien zwangsläufige Kostenfolgen des Scheidungsverfahrens und daher als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerrechtlich abziehbar. Der Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ergebe sich vor allem daraus, dass die Ehefrau zunächst damit einverstanden gewesen sei, dass der Kläger das Erdgeschoss und das 1. Stockwerk privat und das 2. Stockwerk als Büro nutze, dann sich aber hiervon distanziert habe. Hierdurch sei für ihn - den Kläger - eine Zwangslage entstanden, die letztendlich zur Scheidung geführt habe. Sollten die Ausgleichszahlungen nicht als Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen anerkannt werden, so stelle zumindest der auf die Räume im 2. Stockwerk entfallende 1/3-Anteil gewerbliche Betriebsausgaben dar, so dass von einem Verlust aus Gewerbebetrieb von DM 1.925,00 ausgegangen werden müsse. Sein weiteres Klagebegehren auf ungekürzten Abzug aller Steuerberatungskosten ließ der Kläger ohne Begründung.
In einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.
Entscheidung
Steuerberatungskosten sind grundsätzlich als Sonderausgaben einkommensmindernd vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 EStG nicht in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit einer Gewinn- oder Überschusseinkunftsart stehen und als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 EStG) bei der Einkunftsermittlung nach § 2 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Steuerberatungskosten - soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen - Werbungskosten und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, Kosten der Lebensführung, die als Sonderausgaben abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 zur Geschäftsnummer X R 35/86, BStBl. II 1989, 967 mit weiteren Nachweisen). Zur Abziehbarkeit der Ausgleichszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastungen teilt das Finanzgericht die Rechtsauffassung des Finanzamts. Danach wird die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag ermäßigt, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Als zwangsläufig sind Aufwendungen dann zu beurteilen, wenn sich ihnen der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 EStG).
Der BFH hat die Kosten einer Ehescheidung und bestimmter Scheidungsfolgesachen, die nach § 623 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen, als zwangsläu...