Leitsatz
Ein Nießbraucher ist im Regelfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter wie z. B. Grundstücke. Eine bestehende Betriebsaufspaltung wird beendet und der Betrieb aufgegeben, wenn zwar das Besitz- und Betriebsunternehmen an die gleichen Personen übertragen werden, in Bezug auf das Besitzunternehmen aber der Nießbrauch vorbehalten wird.
Sachverhalt
Sachverhalt
Eine Unternehmerin ließ auf einem ihr gehörenden Grundstück typische Betriebsgebäude für eine ihr zu 100 % gehörende GmbH errichten und vermietete diese seit 1.5.1997 zu einem Nettomonatszins von 4.100 DM an die GmbH. Das Mietverhältnis war auf den 31.12.2007 befristet. Im Juni 2001 übernahm die Tochter der Unternehmerin die alleinige Geschäftsführung. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wurde mit Vertrag vom 30.10.2003 das Grundstück jeweils zur ideellen Hälfte auf beide Kinder übertragen. Allerdings behielt sich die Unternehmerin daran auf Lebenszeit ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Im Übertragungsvertrag wurden die Begünstigten verpflichtet, das Grundstück auf Verlangen der Unternehmerin zurückzuübertragen, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten sollten, bei Verfügungen über das Grundstück oder wenn eines der Kinder vorversterben würde. Die aufschiebend bedingten Rückerwerbsansprüche sicherte die Übertragende mit einer Auflassungsvormerkung ebenso wie den bestellten Nießbrauch. Mit gleichem Datum übertrug die Unternehmerin ihre GmbH-Anteile jeweils zur Hälfte an die Kinder. Auch hier konnte sie unter bestimmten Bedingungen die Geschäftsanteile zurückverlangen, etwa wenn diese weiter veräußert wurden. Ein Nießbrauchsrecht an den GmbH-Anteilen behielt die Unternehmerin nicht zurück. In Ausübung ihres Nießbrauchsrechts vermietete die Unternehmerin auch nach dem 30.10.2003 das Betriebsgrundstück weiterhin an die GmbH. Das Finanzamt nahm eine Betriebsaufgabe an, da die Betriebsaufspaltung mit Wirkung zum 30.10.2003 beendet wurde. Der nach dem Stuttgarter Verfahren berechnete Entnahmewert der GmbH-Anteile abzgl. des Buchwerts der Anteile, im Ergebnis 615.680 EUR, wurde nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50 % als steuerpflichtig angesehen. Die Unternehmerin, die angesichts der unentgeltlichen Übertragung an ihre Kinder die Buchwerte fortführen wollte, wandte sich klageweise dagegen.
Entscheidung
Entscheidung
Das Finanzgericht hat ebenfalls einen Aufgabegewinn angesetzt. Die GmbH-Anteile gehörten seit der Übertragung an die Kinder nicht mehr der Klägerin genauso wenig wie das Grundstück. Damit liegt eine Betriebsaufgabe vor, sodass die stillen Reserven aufzudecken sind. Ein wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 AO liegt weder hinsichtlich des Grundstücks noch der GmbH-Anteile vor, da die vereinbarten Rückforderungsrechte dazu nicht ausreichen. Auch der Nießbrauchvorbehalt auf Lebenszeit der Klägerin verschafft dieser nicht das wirtschaftliche Eigentum, da die betriebliche Nutzungsdauer des erst sechs Jahre zuvor errichteten Wirtschaftsgebäudes wesentlich über die voraussichtliche Dauer des – lebenslangen – Nießbrauchs hinausgeht. Der Nießbraucher übt jedoch lediglich abgeleiteten Besitz aus und kommt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht der Stellung eines zivilrechtlichen Eigentümers gleich (BFH, Urteil v. 24.6.2004, III R 50/01, BStBl 2005 II S. 80). Ferner kommt nach Ansicht des Gerichts keine Pflicht zur Buchwertfortführung des "Betriebs" gem. § 6 Abs. 3 EStG durch die Kinder infrage. Die Betriebsaufspaltung, die das Betriebsgrundstück erfasste, wurde zum 30.10.2003 beendet, da es an einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen nach § 6 Abs. 3 EStG fehlt. Der betriebliche Organismus bestand nicht fort, weil die Klägerin nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen hat. Sie hat die GmbH-Anteile und das Grundstück vielmehr – mindestens eine juristische Sekunde lang – vor der Übertragung aus den Betriebsvermögen in ihr Privatvermögen überführt und damit den Tatbestand der Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) ausgelöst. Die unentgeltliche Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen muss nämlich in einem einheitlichen Vorgang stattfinden und der wirtschaftliche Organismus muss beim Erwerber fortbestehen. Behält der Rechtsvorgänger eine wesentliche Betriebsgrundlage zurück, liegt auf seiner Seite keine Betriebsübergabe im Ganzen sondern eine Betriebsaufgabe vor. Das Gericht nimmt ferner bei den Übernehmern keine Betriebsaufspaltung an, da sie hinsichtlich des überlassenen Grundstücks nicht die Geschäfte des täglichen Lebens beherrschen. Der Klägerin stand als Nießbraucherin soviel an Rechtsmacht zu, dass die Eigentümer und Nießbrauchsverpflichteten das Grundstück nicht mehr als solche beherrschen konnten. Fehlt es aber an der Durchsetzungsmöglichkeit des Beherrschungswillens, mangelt es für die Annahme einer Betriebsaufspaltung an der personellen Verflechtung. Eine Betriebsunterbrechung hat das Finanzgericht ebenfalls abgelehnt, sodass der Annahme einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe nich...