Leitsatz
Die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eines Beamtenanwärters mindern nicht die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Sachverhalt
Der Sohn der Steuerpflichtigen befindet sich als Beamtenanwärter in der Zeit vom 1.9.2004 in Ausbildung. Die Familienkasse hat mit Bescheid vom 15.12.2004 die Kindergeldfestsetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2004 aufgehoben, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes für 2005 über dem Jahresgrenzbetrag von 7680 EUR liegen. Dabei hat die Familienkasse die Beiträge des Sohnes zur privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht berücksichtigt.
Nach Auffassung des FG sind die Einkünfte des Sohnes auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BverfG v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, BFH/NV Beilage 2005 S. 260, nicht um die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu kürzen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt die Zahlung privater Krankenversicherungsbeiträge aus der zugeflossenen Ausbildungsvergütung und damit aus Einkünften, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet sind. Aufgrund des bestehenden Beihilferechts erhält der Sohn Beihilfe im Krankheitsfall. Für die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitskosten bleibt es ihm überlassen, eigene Vorsorge durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu treffen. In der Tatsache, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung aufgrund freiwilliger Entscheidung des Sohnes geleistet werden, sieht das FG den entscheidenden Unterschied zu dem im Beschluss des BverfG behandelten Sachverhalt. Das FG ist der Auffassung, dass nicht jedes, ggf. auch freiwillig eingegangene Versicherungsverhältnis, zur Minderung der für den Unterhalt des Kindes bestimmten und geeigneten Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt, sondern nur diejenigen, denen sich das Kind aufgrund gesetzlich zwingend angeordneter Versicherungspflicht nicht entziehenkann.
Hinweis
In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Niedersächsische FG mit Urteil v. 9.11.2005, 2 K 477/04, den Abzug der privaten Krankenversicherungsbeiträge zugelassen. Die Revision ist unter dem Az. III R 72/05 beim BFH anhängig. Betroffene Eltern sollten in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, nicht rechtskräftiges Urteil v. 9.11.2005, 5 K 55/05; Az. des BFH: III R 74/05.