Leitsatz

1. Zahlungen einer Kapitalgesellschaft für Beraterhonorare sind mangels einer außerbetrieblichen Sphäre auch dann als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn aufgrund ungewöhnlicher Vertragsgestaltung und Durchführung (Honorar in Höhe von 60 % des Gewinns vor Steuern, keine Präzisierung der geschuldeten Leistung, kein Tätigkeits- oder Erfolgsnachweis) bei einer Nichtkapitalgesellschaft der Schluss auf eine private Mitveranlassung der Aufwendungen nahe läge.

2. Eine einkommenserhöhende Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung kommt nicht in Betracht, wenn der Zahlungsempfänger weder Gesellschafter der Kapitalgesellschaft noch nahestehende Person eines solchen Gesellschafters ist und für einen Rückfluss des Geldes an die Gesellschafter keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.

3. Selbst angesichts der Möglichkeit von Schmiergeldzahlungen oder sonstiger Weiterreichung der Honorare an dritte Leistungserbringer kann der Betriebsausgabenabzug nicht wegen fehlender Empfängerbenennung versagt werden, wenn die Einschaltung Dritter in die Beratungsleistung für die Kapitalgesellschaft nicht erkennbar war. Allein aufgrund der ungewöhnlichen Vertragsgestaltung und Abwicklung kann solche Kenntnis nicht unterstellt werden.

4. Die gewinnerhöhende Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Gewährung nicht angemessener Beratungshonorare durch die Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft scheidet aus, wenn diese Handlung mit Billigung aller Gesellschafter vorgenommen worden ist oder eine solche Schadensersatzverpflichtung von den beteiligten Geschäftsführern bestritten wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2002, 6 K 3593/99 K, G, U, F

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