Leitsatz
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die von dem Kind entrichteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mindernd zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die Tochter des Steuerpflichtigen war ab dem 1.2.2001 als beamtete Lehramtsanwärterin beschäftigt. Die Familienkasse hat den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2001 abgelehnt, da die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten. Dabei hat die Familienkasse die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht berücksichtigt, da nach der zur Anwendung des Beschlusses des BVerfG ergangenen Verwaltungsanweisung des BfF v. 17.6.2005 bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes nur die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden könnten.
Nach Auffassung des FG sind von dem Bruttolohn neben den Werbungskosten die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, sodass der verbleibende Betrag den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreitet. Unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005, sowie die h.M. hat das FG ausgeführt, dass das Entstehen der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in gleichem Maße wie bei gesetzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung als zwangsläufig anzusehen ist, da auch hier keine freie Verfügbarkeit über diesen Teil der Bezüge gegeben ist. Außerdem weist das FG darauf hin, dass auch der BFH in seinem Vorlagebeschluss v. 14.12.2005, BFH/NV 2006 S. 431, zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs privater Krankenversicherungsbeiträge davon ausgeht, dass Beiträge zur Absicherung der existenziellen Lebensrisiken unvermeidbare Aufwendungen darstellen, die gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen.
Hinweis
Dieses Urteil, gegen das die Revision zugelassen, ist wegen des Hinweises auf den Beschluss des BFH v. 14.12.2005 von ganz besonderer Bedeutung und enthält dadurch eine weitere gute Begründung für den Abzug der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Grenzbetrags. Betroffene sollten unter Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 08.02.2006, 7 K 2079/05 KgAz. des BFH: III R 24/06.