Leitsatz

  1. Bei der Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nach § 1 Abs. 3 S. 4 EStG über die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte handelt es sich grundsätzlich um eine materielle Voraussetzung für die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 3 EStG.
  2. Erforderlich ist die Vorlage dieser Bescheinigung aber nur dann, wenn feststeht, dass der beschränkt steuerpflichtige Kläger, der einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt hat, Einkünfte erzielt hat, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
  3. Es bleibt offen, ob die Finanzbehörde die Vorlage einer "Nullbescheinigung" des Wohnsitzstaates bzw. gegebenenfalls von Drittstaaten in den Fällen verlangen kann, in denen der beschränkt Steuerpflichtige zwar behauptet, keine Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, erzielt zu haben, tatsächlich aber Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung bestehen.
 

Link zur Entscheidung

FG Brandenburg, Urteil vom 17.8.2005, 4 K 1467/01

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