Leitsatz

Schließt der Betrieb eine Versicherung auf den Erlebens- bzw. Todesfall des Unternehmers ab, ist das versicherte Risiko privater Natur. Etwas anderes gilt, wenn Versicherter ein fremder Dritter ist.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine Personengesellschaft, die Grundstücke kauft und verwertet. Zur Finanzierung eines Gewerbeobjekts schloss sie 1995 mit der Bank einen Darlehensvertrag ab, den sie durch die Lebensversicherungen Nr. 456 und 123 besicherte. Sie war jeweils Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte. Versicherte Person war beim Vertrag Nr. 456 das Kind C der zu weniger als 10 % an der KG beteiligten Kommanditistin T. Beim Vertrag Nr. 123 war zunächst ein Dritter, ab Juli 1998 Q, ebenfalls Kind der T, versichert. Das Finanzamt erkannte die Versicherungsprämien nicht als Betriebsausgaben an, weil die Lebensversicherungsverträge lediglich private Risiken abdeckten.

Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es führt in aus, dass eine Versicherung zum notwendigen Privatvermögen gehört, soweit das versicherte Risiko privater Natur ist. Dass sei insbesondere der Fall, wenn die Versicherung von einem Unternehmen auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen abgeschlossen worden ist. Hier reiche wegen des außerbetrieblichen Charakters des versicherten Risikos der Umstand, dass die Versicherung der Absicherung eines betrieblichen Kredits dienen soll, nicht aus, um die betriebliche Veranlassung zu begründen. Eine andere Beurteilung sei geboten, wenn der Vertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten abgeschlossen ist. Die persönlichen Umstände des Dritten dienten lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Prämie und für den Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb gehöre die Lebensversicherung Nr. 123 zum Betriebsvermögen; die Prämien seien als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008, 8 K 57/04FG Baden-Württemberg, nicht rechtskräftiges Urteil v. 24.7.2008, 8 K 57/04; Az. des BFH: IV R 45/08.

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