Leitsatz

  1. Besteht die Aufgabe eines promovierten Philosophen und Zeitungswissenschaftlers im Wesentlichen darin, vorgefertigte Texte für die Eigenwerbung eines Unternehmens mündlich zu beurteilen bzw. zu überarbeiten, liegt weder eine künstlerische, eine schriftstellerische noch die einem beratenden Betriebswirt ähnliche, zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führende Tätigkeit vor.
  2. Wird in einem Betriebsprüfungsbericht festgestellt, dass eine Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist und stellt sich heraus, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ist der Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt, wenn bereits für die Folgejahre Einkommensteuerbescheide mit einer freiberuflichen Qualifikation der Tätigkeit ergangen sind.
 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2003, 13 K 140/01

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