Leitsatz (amtlich)
Die öffentlich-rechtliche Arzneimittelzulassung ist nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der zivilrechtlichen Befugnis pfändbar, die es gestattet, das Arzneimittel in den Verkehr zu bringen.
Normenkette
AMG §§ 25, 29 Abs. 1 S. 1; ZPO § 857
Verfahrensgang
Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die Klägerin hat sich mit der in der Hauptsache erledigten Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung dreier Arzneimittelzulassungen gewendet, welche die Beklagte gegen eine Schuldnerin ausgebracht hatte. Dieser war eine Lizenz zur Verarbeitung und Verwendung eines L-Thyroxin-Präparates gewährt worden. Dafür lagen Zulassungsbescheide des Bundesgesundheitsamtes vor; die Schuldnerin war dem Bundesgesundheitsamt als Antragstellerin angezeigt worden. Aufgrund von Zahlungstiteln erlangte die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die vom Bundesgesundheitsamt erteilten und der Schuldnerin zustehenden – näher bezeichneten – Arzneimittelzulassungen einschließlich der Rechte daraus gepfändet wurden. In der Folgezeit wurde der Klägerin vertraglich das Vertriebsrecht für die Präparate eingeräumt, auf die sich die Arzneimittelzulassungen bezogen. Die Klägerin wurde dem Bundesgesundheitsamt durch Veränderungsanzeige der Schuldnerin als neue Antragstellerin angezeigt.
Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn die auf § 771 ZPO gestützte, mit der Revision weiter verfolgte Klage wäre ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen. Der von der Beklagten erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß war unwirksam, weil Arzneimittelzulassungen nicht selbständig pfändbar sind.
1. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445 – Arzneimittelgesetz, nachfolgend: AMG) dürfen Fertigarzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind. Die Behörde erteilt die Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMG, soweit nicht einer der in Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt. Dieses Zulassungserfordernis wurde als Kernpunkt des neugeordneten Arzneimittelrechts „im Interesse einer Verbesserung der Arzneimittelsicherheit”, eingeführt (vgl. Nr. 2 Abs. 1 des Berichtes des federführenden Bundestagsausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, abgedruckt bei Sander, Arzneimittelrecht, A 2 Einführung, Bl. 26). Es konkretisiert damit § 1 AMG. Die Zulassung ist personenbezogen, weil sie nur dem jeweiligen Antragsteller das Recht verleiht, das Arzneimittel in den Verkehr zu bringen (Sander a.a.O. § 25 Anm. C 1, Bl. 6; Kloesel/Cyran, Arzneimittelgesetz § 25 Anm. 5). Für den Antragsteller ist die Zulassung ein begünstigender Verwaltungsakt. Damit die Behörde auch die weitere Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels zu beurteilen vermag, schreibt § 29 Abs. 1 Satz 1 AMG vor, daß der Antragsteller Anzeige zu erstatten hat, wenn Änderungen in den für den Zulassungsantrag selbst erforderlichen Angaben und Unterlagen (§§ 22 – 24 AMG) eintreten; hierzu gehören gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 AMG Name und Anschrift des Antragstellers und des Herstellers. Für das zugrundeliegende zivilrechtliche Übertragungsgeschäft, das den Erwerb des Rechts an der Zulassung bewirkt, ist dagegen die Änderungsanzeige ohne Bedeutung (Kloesel/Cyran a.a.O. § 29 Anm. 1 a).
Teilweise wurde angenommen, die „Zulassung” verschaffe ein subjektiv öffentliches Recht, welches der Antragsteller zu seinem privaten Nutzen ausüben könne und das Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße (Denninger, Arzneimittel-Richtlinien und Verschreibungsfähigkeit, 1981, S. 57, 58; vgl. auch Sander a.a.O. S. 25 Anm. C 13; kritisch zum Eigentumsschutz Schwerdtfeger Pharma Recht 83, 201, 202 unter 11 2). Statt dessen wird inzwischen ein Eigentumsschutz aus dem „technischen Geheimnis” bei der Herstellung des zugelassenen Arzneimittels als einem absolut geschützten Recht im Sinne von S. 823 Abs. 1 BGB abgeleitet (Denninger GRUR 1984, 627, 632 f.).
Weiter berührt die Zulassung des Arzneimittels die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers nicht, § 25 Abs. 10 AMG. Er bleibt unter anderem der Gefährdungshaftung nach § 84 AMG ebenso ausgesetzt wie derjenige, der ein zulassungspflichtiges Arzneimittel ohne Zulassung an Verbraucher abgegeben hat. Auch die im Hinblick auf § 223 StGB begründete Offenbarungspflicht betreffend erkannte gesundheitliche Gefahren wird durch die in § 29 AMG festgelegte Anzeigepflicht nicht gegenstandslos (vgl. amtliche Begründung zum AMG, abgedruckt bei Sander a.a.O. § 29 Anm. A, Bl. 1). Ferner hat die Zulassung keine Auswirkungen auf den Schutz eines Patents oder Warenzeichenrechts (Sander a.a.O. § 21 Anm. C 7); davon geht auch Nr. 8 der Leitsätze zum Erlaß der Rechtsverordnung über Standardzulassungen nach § 36 AMG aus (vgl. Abdruck bei Sander a.a.O. § 36 Anm. C 2, Bl. 5).
2. Pfändbar sind gemäß § 857 Abs. 1 ZPO nur selbständige Vermögensrechte. Teilweise wird die Pfändbarkeit weiter eingeschränkt auf Rechte des Privatrechts (KG OLGR 25, 194 f.; OLG München OLGR 29, 241) oder höchstens noch auf solche vermögensrechtlichen Ansprüche des öffentlichen Rechts, die nach den Regeln des Privatrechts übertragen werden können (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 857 Rdnr. 8 u. 9). Dementsprechend wird die öffentlich-rechtliche Befugnis zum Betriebe eines konzessionierten Gewerbes – etwa als Gastwirt gemäß § 2 des Gaststättengesetzes oder als Kraftdroschkenunternehmer nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 des Personenbeförderungsgesetzes – überwiegend für unpfändbar gehalten, obwohl derartige Gewerbe in der Praxis häufig gegen Entgelt an Dritte zur Ausübung überlassen wurden (vgl. RG, Urt. v. 2. Februar 1912 – VII 337, LZ 1912 Spalte 661 Nr. 30; KG u. OLG München a.a.O.; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. Rdnr. 8 m. Fußn. 53; Stöber, Forderungspfändung 8. Aufl. Rdnr. 1647 einerseits; KG OLGR 29, 240 f. und Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl. § 857 Rdnr. 2 andererseits). Einigkeit besteht darin, daß unselbständige Nebenrechte nur zusammen mit dem Hauptrecht gepfändet werden können, von dem sie abhängen (Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. Rdnr. 4 u. 5; Zöller/Stöber a.a.O. § 857 Rdnr. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 857 Anm. 1 B d; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 857 Anm. 1 f. aa).
3. Danach ist die Arzneimittelzulassung nicht selbständig pfändbar. Ihre Bedeutung erschöpft sich im öffentlichen Recht. Gemäß dem auf Schutz der Allgemeinheit gerichteten Zweck des Arzneimittelgesetzes stellt sie letztlich nur die verbindliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, daß ein Arzneimittel von einem bestimmten pharmazeutischen Unternehmer (§ 4 Abs. 18 AMG) und Hersteller in einer festgelegten Form in den Verkehr gebracht werden darf. Dagegen bezweckt die Erlaubnis nicht den gewerblichen Schutz des Herstellers oder Vertreibers von Arzneimitteln. Insbesondere besagt sie nichts darüber, ob der Antragsteller privatrechtlich überhaupt befugt ist, das Arzneimittel herzustellen und in den Verkehr zu bringen, ohne fremde Schutzrechte zu verletzen. Wird die Erlaubnis an einen privatrechtlich Unbefugten erteilt oder übertragen, ist sie für ihn nicht selbständig verwertbar. Produziert und vertreibt er das Arzneimittel, so sieht er sich alsbald dem Unterlassungsanspruch desjenigen ausgesetzt, der zur Herstellung und zum Vertrieb aufgrund eines Patents (§ 139 Abs. 1 PatG), einer ausschließlichen patentrechtlichen Lizenz (§ 15 Abs. 2 S. 1 PatG), eines Warenzeichens (§ 24 WZG) oder deswegen befugt ist, weil er über das erforderliche Betriebsgeheimnis im Sinne der §§ 21 Abs. 1 GWB, 17 UWG verfügt. Insoweit braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob derartiges geheimes Fachwissen selbständig ein absolut geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellt (so BGHZ 16, 172, 175; MünchKomm/Martens, BGB 2. Aufl. § 823 Rdnr. 132; Soergel/Zeuner, BGB 11. Aufl. § 823 Rdnr. 126; Pfister, Das technische Geheimnis „Know how” als Vermögensrecht, 1974, S. 93, 104, 139; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Oktober 1962 – KZR 11/61, GRUR 1963, 207, 210) oder wenigstens im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Unterlassungsansprüche zu stützen vermag (so RGZ 144, 41, 52 f.; BGHZ 17, 41, 50 f.; Benkard/Ullmann, Patentgesetz 8. Aufl. § 15 Rdnr. 140; Nastelski GRUR 1957, 1, 4; Forkel in Festschrift für Ludwig Schnorr v. Carolsfeld 1973, S. 105, 111 f.). An dem aufgezeigten Ergebnis würde es nichts ändern, wenn die Zulassung aus Anlaß der Zwangsvollstreckung nach § 857, 844 ZPO isoliert versteigert würde. Denn zivilrechtliche Ansprüche des Schuldners würden durch eine solche Pfändung nicht erfaßt oder ausgeschlossen.
Allerdings erfordern die der Arzneimittelzulassung vorangehenden Untersuchungen viel Zeit und verursachen hohe Kosten (vgl. Vorderwülbecke in „Grundrechtsschutz im nationalen und internationalen Recht, Werner von Simson zum 75. Geburtstag”, S. 213, 214; BPatG GRUR 1976, 363, 365; ferner §§ 27 Abs. 1, 33 AMG). Mit der Zulassung ist deshalb im allgemeinen ein erheblicher Vermögenswert verbunden. Dieser findet seine Grundlage aber weiterhin in den privatrechtlichen Verhältnissen, welche die Forschung, Prüfung sowie Anmeldung getragen haben und den Vertrieb ermöglichen sollen.
Diese privaten Rechte gelangen mit der öffentlich-rechtlichen Zulassung nur zu ihrem wichtigsten Zwischenziel. Das hauptsächliche Vermögensrecht bleibt die – oben aufgezeigte – privatrechtliche Befugnis, das Arzneimittel herzustellen und in den Verkehr zu bringen. Zwar darf auch der in diesem Sinne Befugte das Arzneimittel aus Gründen der öffentlich-rechtlichen Gesundheitsvorsorge nicht ohne Erlaubnis vertreiben. Jedoch hat jeder ein Recht auf die Zulassung, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Das kann kein Mitbewerber verhindern. Dies gilt sogar dann, wenn die Zulassung bereits zuvor einem anderen – zivilrechtlich zu Unrecht – erteilt worden sein sollte. Zwar mag es dann wegen des Prinzips der Einzelzulassung nach § 25 AMG ausgeschlossen sein, daß das inhaltlich gleiche Arzneimittel von zwei verschiedenen Unternehmern unter abweichender Bezeichnung ohne Neuzulassung in den Verkehr gebracht wird (Kloesel/Cyran a.a.O. § 25 Anm. 4; Sander a.a.O. Anm. C 1, letzter Abs.). Jedoch kann in diesem Zusammenhang sogar offenbleiben, ob der zweite Unternehmer einen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zulassung hat. Denn jedenfalls könnte er von demjenigen, der das Arzneimittel ihm gegenüber unbefugt vertreibt, die Abgabe einer Änderungsanzeige gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 AMG als Schadensersatz oder aufgrund eines Herstellungsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
Danach ist aus vermögensrechtlicher Sicht die Arzneimittelzulassung lediglich ein unselbständiges, im öffentlichen Recht wurzelndes Hilfsrecht zur Ausübung des privatrechtlichen Herstellungs- und Vertriebsrechts. Als solches kann es nicht selbständig gepfändet werden. Zwar scheidet der in ihm verkörperte Vermögenswert nicht als Vollstreckungsobjekt aus, doch kann er von Gläubigern nur zusammen mit dem Zugriff auf die privatrechtliche Herstellungs- und Vertriebsbefugnis erfaßt werden.
4. Allerdings mag im pharmazeutischen Gewerbe häufig die Übertragung von „Arzneimittelzulassungen” angeboten und vereinbart werden. Bei verständiger Würdigung kann das aber nur so ausgelegt werden, daß gleichzeitig auch die privatrechtliche Befugnis zum Vertrieb des öffentlich-rechtlich zugelassenen Arzneimittels übertragen werden soll. Das Angebot zur Übertragung der „Arzneimittelzulassung” steht dann als umfassende Kurzbezeichnung für das Vorliegen beider – zivil- und öffentlich-rechtlicher – Voraussetzungen des Arzneimittelvertriebs. Für eine isolierte Pfändbarkeit der Zulassung folgt daraus, entgegen der Meinung der Beklagten, nichts.
Der Senat verkennt nicht, daß die – gegebenenfalls nach § 857 Abs. 2 ZPO durchzuführende – Pfändung der öffentlich-rechtlichen Arzneimittelzulassung einfacher wäre als die Pfändung des zugrundeliegenden privaten Vertriebsrechts. Häufig mag der Gläubiger die private Rechtsgrundlage nicht sicher kennen und nur schwer ermitteln können. Zudem kann gelegentlich die Pfändbarkeit des privaten Vertriebsrechts zweifelhaft sein. Jedoch handelt es sich bei der entsprechenden Darlegung um die normale Obliegenheit eines jeden Gläubigers. § 25 AMG bezweckt nicht, die Befriedigungsaussichten privater Gläubiger zu verbessern.
5. Ob unter bestimmten Voraussetzungen die – unwirksame – Pfändung der Arzneimittelzulassung in eine Pfändung des zugrundeliegenden privaten Vermögensrechts umgedeutet werden kann, braucht der Senat hier nicht allgemein zu entscheiden. Denn Voraussetzung für eine solche Umdeutung ist mindestens, daß sich der Pfändungsausspruch erkennbar auch auf die der Zulassung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse beziehen soll. Aus Gründen der Rechtssicherheit muß ein Pfändungsbeschluß das zu pfändende Recht so bestimmt bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welches Recht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Der Bestimmtheit bedarf es nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern ebenso für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die möglicherweise pfänden wollen. Für diese muß aus dem Pfändungsbeschluß selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne daß sie auf die Möglichkeit verwiesen werden dürfen, notwendige Angaben aus anderen Unterlagen oder Umständen außerhalb des Pfändungsbeschlusses zu ergänzen (BGHZ 93, 82, 83 f.; Senatsurt. v. 9. Juli 1987 – IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312). Andere Gläubiger werden zwar, wenn der Wortlaut des Pfändungsbeschlusses dafür wenigstens Anhaltspunkte bietet, im allgemeinen erkennen können, daß der pfändende Gläubiger gerade in dasjenige Recht vollstrecken will, welches aus Rechtsgründen überhaupt pfändbar ist. An der Grundlage für eine solche wohlwollende Auslegung des Pfändungsbeschlusses fehlt es aber, wenn dieser inhaltlich genau und ausschließlich ein ganz bestimmtes Rechtsverhältnis als gepfändet bezeichnet, wie vorliegend die vom Bundesgesundheitsamt unter bestimmten Nummern erteilten Arzneimittelzulassungen. Dann braucht der andere Gläubiger nicht allein aus dem Grunde, daß das bezeichnete Rechtsverhältnis unpfändbar ist, anzunehmen, daß statt dessen ein ganz andersartiges Recht gepfändet sein sollte. Im vorliegenden Falle hat nicht einmal die Beklagte selbst als pfändende Gläubigerin den Beschluß in dem Sinne ausgelegt, daß davon auch private Rechte der Schuldnerin hätten erfaßt werden sollen. Statt dessen hat sie im gegenwärtigen Rechtsstreit ausdrücklich vorgetragen (S. 2 ihres Schriftsatzes v. 22. Januar 1988), daß die der Schuldnerin eingeräumten Lizenzen „mit den von der Beklagten gepfändeten Rechten aus den Arzneimittelzulassungen nichts zu tun” hätten. Sie hat ferner entscheidend darauf abgestellt, daß die Lizenzgeberin als ausländische Firma die Arzneimittelzulassung selbst gemäß § 9 Abs. 2 AMG nicht hätte erlangen können (S. 4 ihres Schriftsatzes v. 21. April 1987 im Zwangsvollstreckungsverfahren 34 M 4769/86 des AG S.). Damit fehlt jede Grundlage für die Annahme, daß der Pfändungsbeschluß sich auf ein Lizenzrecht der Schuldnerin gegenüber der Lizenzgeberin – das als einziges pfändbares Recht in Betracht gekommen wäre – erstrecken sollte. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich dabei nicht um ein „Recht aus der Arzneimittelzulassung”, das als gepfändet bezeichnet war.
Danach braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob gegebenenfalls eine Pfändung des Lizenzrechts auch deswegen nicht wirksam geworden wäre, weil sie nicht gemäß §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Lizenzgeberin als Drittschuldnerin zugestellt worden ist. Die Rechtsfrage, ob bei einer Pfändung der Rechte eines Lizenznehmers der Lizenzgeber Drittschuldner ist (so Stöber, Forderungspfändung a.a.O. Rdnr. 1649) oder ein Drittschuldner im Sinne von § 857 Abs. 2 ZPO nicht vorhanden ist (so Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 857 Rdnr. 98; Reimer-E. Reimer, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. § 9 PatG Rdnr. 119 a.E.; Tetzner, Kommentar zum Patentgesetz 2. Aufl. § 9 Anm. 72), kann offenbleiben.
Der Klägerin als neuer Lizenznehmerin mit der Befugnis, die fraglichen Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, stand ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zu.
Fundstellen
Haufe-Index 609754 |
NJW 1990, 2931 |