Tenor
Das als Beschwerde gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. September 1998 und vom 3. Dezember 1997 anzusehende „Rechtsmittel” des weiteren Beteiligten zu 1 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,– DM
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Registergericht – lehnte durch Beschluß vom 21. Mai 1997 die Anträge des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bestellung eines Notvorstandes für den Bezirksverband F. des Verbandes der K. – und W. Deutschland, Landesverband S. e.V. sowie auf Löschung (§§ 142, 159 FGG) der weiteren Beteiligten zu 2 als erster stellvertretenden und des weiteren Beteiligten zu 3 als zweitem stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbandes ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Landgericht blieb ohne Erfolg. Die zunächst privatschriftlich eingelegte weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 verwarf das Oberlandesgericht. Eine zweite – nunmehr zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts eingelegte – weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 3. Dezember 1997 als unbegründet zurück. Drei gegen diesen Beschluß gerichtete Eingaben hat das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung behandelt und durch Beschluß vom 3. September 1998 zurückgewiesen. Dagegen hat der weitere Beteiligte zu 1 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 22. September 1998 „das zulässige Rechtsmittel” eingelegt. Nach Belehrung über die Unstatthaftigkeit eines weiteren Rechtsbehelfs hat er auf dessen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bestanden.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die Sachentscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 FGG ist eine (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet; das gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht – wie der weitere Beteiligte zu 1 meint – seine Entscheidung unter Verletzung der Vorlegungspflicht nach § 28 Abs. 2 FGG getroffen hätte. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene „außerordentliche Beschwerde” zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung „greifbar gesetzwidrig”, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Henze, Goette, Kurzwelly
Fundstellen