Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache
Leitsatz (amtlich)
Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, so ist seit Einführung der sog. Spitzanrechnung (18. Satzungsänderung der VBL) für den Ausgleich dieser Versorgung nicht von dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgungsrente auszugehen, sondern auf die Gesamtversorgung und den daraus zu errechnenden Wertunterschied zur Grundversorgung abzustellen (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 – IVb ZB 504/80 = FamRZ 1982, 33).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; VBLS §§ 40-41
Verfahrensgang
OLG Stuttgart |
AG Stuttgart |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluß des 17. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1994 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 14. Februar 1994 unter Nr. 2 des Beschlußausspruchs abgeändert:
Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.Nr.: …) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 270,76 DM, bezogen auf den 31. Mai 1993, begründet.
Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Wegen der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: bis 1.600 DM
Gründe
I.
Der am 22. Oktober 1930 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 30. April 1944 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 6. November 1964 die Ehe geschlossen. Am 14. Juni 1993 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Dieser bezieht seit dem 1. November 1990 Altersruhegeld.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (l. November 1964 bis 31. Mai 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann von der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA, weitere Beteiligte zu 1.) mit monatlich 1.197,92 DM und für die Ehefrau von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2.) mit monatlich 507,64 DM, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1993, mitgeteilt worden sind. Außerdem stehen beiden Ehegatten Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3.) zu. Zur Höhe dieser Anrechte hat die VBL mit Auskünften vom 30. September 1993 (Ehefrau) und vom 16. November 1993 (Ehemann) mitgeteilt: Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der Ehefrau auf die unverfallbare statische Versicherungsrente nach § 44 VBLS betrage monatlich 66,10 DM; die Voraussetzungen für den Bezug der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44a VBLS würden bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses am 31. März 1999 erfüllt sein. Der ehezeitanteilige Anspruch des Ehemannes (bei dem der Versicherungsfall bei Ehezeitende bereits eingetreten war) auf die dynamische Versorgungsrente belaufe sich auf monatlich 555,91 DM, seine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente nach § 44a VBLS auf monatlich 309,30 DM.
Bei Ehezeitende erhielt der Ehemann von der LVA eine laufende Rente in Höhe von monatlich 1.986,45 DM und von der VBL eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich 402,38 DM.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig). Sodann hat es den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 345,14 DM (Hälfte der Differenz zwischen 1.197,92 DM und 507,64 DM), bezogen auf den 31. Mai 1993, auf das Konto der Ehefrau bei der BfA übertragen und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Anwartschaften in Höhe von monatlich 148,23 DM, bezogen auf den 31. Mai 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet wurden. Insoweit hat das Gericht die von dem Ehemann bezogene Versorgungsrente mit ihrem Ehezeitanteil von 555,91 DM als nicht dynamisch behandelt und sie – unter Zugrundelegung u.a. des Altersfaktors aus der Tabelle 7 zur Barwertverordnung für eine bereits laufende Rente – in einen dynamischen Wert von monatlich 310,85 DM umgerechnet. Die Anwartschaft der Ehefrau bei der VBL in Höhe von monatlich 66,10 DM hat es – unter Zugrundelegung des Altersfaktors aus der Tabelle 1 zur Barwertverordnung – in einen dynamischen Wert von monatlich 14,40 DM umgerechnet und sodann unter Gegenüberstellung der beiden Anwartschaften den Ausgleichsbetrag von 148,23 DM (Hälfte der Differenz zwischen 310,85 DM und 14,40 DM) ermittelt.
Gegen die Entscheidung zum Quasi-Splitting nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG hat die VBL Beschwerde eingelegt mit der Begründung: Das von dem Ehemann erworbene, bei Ehezeitende unverfallbare Anrecht auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei volldynamisch und deshalb – ohne Umrechnung – mit dem vollen eheanteiligen Wert von 555,91 DM in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Für die Ehefrau seien demgemäß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 270,76 DM (Hälfte der Differenz zwischen 555,91 DM und 14,40 DM) zu begründen.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zum Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,54 DM, bezogen auf den 31. Mai 1993, begründet werden. Es hat den Ausgleich auf der Grundlage der von dem Ehemann bei Ehezeitende tatsächlich bezogenen Versorgungsrente von monatlich 402,38 DM vorgenommen und aus diesem Betrag im Wege der Zeit-Zeit-Berechnung (diese entnommen aus der Auskunft der VBL vom 16. November 1993) einen auf die Ehezeit entfallenden Anteil von (73,43% =) 295,47 DM ermittelt. Aus der Differenz zwischen diesem Betrag und der Anwartschaft der Ehefrau in Höhe von monatlich 14,40 DM hat es den auszugleichenden Betrag entnommen.
Hiergegen wendet sich die VBL mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Fiktivberechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Rente von monatlich 402,38 DM angreift, da sie den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – die lediglich die Höhe der Gesamtversorgung, nicht aber die der variablen Versorgungsrente, garantiere – nicht gerecht werde.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – zu der auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört – sind im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn und soweit sie unverfallbar sind (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB).
Ist bei einem Ehegatten, der in der Zusatzversorgung bei der VBL versichert ist, der Versicherungsfall bereits eingetreten, wie im vorliegenden Fall bei dem Ehemann seit dem 1. November 1990, so ist – unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS – der Anspruch auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung unverfallbar. Diese ist sodann als bei Ehezeitende bereits laufende Rente mit dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil ihres Zahlbetrages in den Versorgungsausgleich einzustellen, und zwar ohne daß es einer Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 – XII ZR 68/90 = BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Umrechnung 1; vom 14. Oktober 1981 IVb ZB 504/80 = FamRZ 1982, 33, 35; vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92 = BGHR BGB § 1587g Bruttorente 1).
2. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der gezahlten Rente ist den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, insbesondere in ihrer seit der 18. und 19. Satzungsänderung bestehenden Form, Rechnung zu tragen.
a) Die Zusatzversorgung sichert den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zu, die nach Maßgabe des § 41 VBLS auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS) errechnet wird. Um sie jeweils zu erreichen, werden die Bezüge, auf die der Versicherte nach der Grundversorgung, zumeist der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Anspruch hat, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgesteckt (§ 40 Abs. 1 VBLS), der – als Gesamtversorgung – an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 93, 222, 227 m.w.N.; BGHZ 103, 370, 371). Die Grundversorgung wird mithin jeweils durch die Leistungen aus der Zusatzversorgung (die Versorgungsrente) auf den Wert der im Einzelfall maßgeblichen Gesamtversorgung erhöht. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung ihrerseits sind dazu bestimmt, die Differenz zwischen der Grundversorgung und der angenommenen Gesamtversorgung zu decken. Daraus folgt, daß sie nicht von vornherein konstant, sondern stets vom dem Umfang der maßgeblichen Gesamtversorgung einerseits und der darauf anzurechnenden Grundversorgung andererseits abhängig sind (BGHZ 93 aaO S. 228).
b) Da der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach dem in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist, muß für den Wertausgleich im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewährleistet sein, daß die Grundversorgung und die Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis zusammen den auszugleichenden Betrag der angenommenen Gesamtversorgung nicht über- und nicht unterschreiten (BGHZ 93 aaO S. 233; auch Senatsbeschluß vom 15. Januar 1992 – XII ZB 11.2/90 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Betriebszugehörigkeit 2). Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht mithin die Hälfte des Wertes der Gesamtversorgung des Ausgleichspflichtigen (bestehend aus gesetzlicher Rente und VBL-Versorgungsrente), bezogen auf den Zeitpunkt des Eheendes zu, wobei gesetzliche Rente und Versorgungsrente im Hinblick auf den Wert der Gesamtversorgung der Höhe nach aufeinander bezogen sind.
In diesem Sinn trifft die Auffassung des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluß nicht zu, Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung sei nicht die Gesamtversorgung, sondern allein die tatsächlich gewährte Versorgungsrente mit ihrem Zahlbetrag am 31. Mai 1993. Maßgeblich für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente des Ehemannes ist vielmehr im Ausgangspunkt der Wert seiner Gesamtversorgung (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1989, 983, 984; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1250, 1251; BGB RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587a Rdn. 281), aus dem der auf die Ehezeit entfallende Anteil unter Anwendung der VBL-Methode zu ermitteln ist.
Daß der Senat in dem bereits angeführten Beschluß vom 14. Oktober 1981 (aaO S. 35) in diesem Punkt anders entschieden und den Ehezeitanteil der damals bezogenen Zusatzversorgungsrente – ausgehend von ihrem Zahlbetrag – nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB ermittelt hat, beruhte auf der seinerzeit geltenden (früheren) Fassung der Satzungen der Zusatzversorgungskassen, die insoweit inzwischen seit der 18. Satzungsänderung („Spitzanrechnung”) geändert worden sind. Nach der damaligen Regelung entwickelte sich die Zusatzversorgungsrente nach Rentenbeginn isoliert von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wurde (gemäß § 56 VBLS a.F.) unabhängig von den Veränderungen der gesetzlichen Rente selbständig in der Weise angepaßt, daß insbesondere Anpassungen der gesetzlichen Rente und Altersruhegelder nicht zu Kürzungen der Zusatzversorgungsrente führten (Senatsbeschluß aaO m.N.). Nachdem durch die zwischenzeitlichen Änderungen der Satzungen der Zusatzversorgungskassen die oben geschilderte ständige Abhängigkeit zwischen gesetzlicher Rente und Zusatzversorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung begründet worden ist, muß nach nunmehr geltendem Satzungsrecht zur Erzielung dem Halbteilungsgrundsatz entsprechender Ergebnisse jeweils auf die Gesamtversorgung abgestellt werden.
3. a) Diese hat die VBL in den von dem Oberlandesgericht insoweit inhaltlich übernommenen Auskünften vom 16. November 1993 und vom 10. Mai 1994 für den Ehemann bei einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt (fiktiven Nettoarbeitsentgelt) von 2.636,62 DM (davon 90,60 %) mit monatlich 2.388,77 DM (als Nettogesamtversorgung gemäß § 41 VBLS) am letzten Tag der Ehezeit angegeben.
b) Den Ehezeitanteil hieraus hat sie – auf der Grundlage von 296 Umlagemonaten in der Ehezeit zuzüglich 8 Monaten, die nach § 42 Abs. 2 VBLS als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten (gesetzliche Rentenversicherung in der Ehezeit insgesamt 312 Monate, Differenz zu den Umlagemonaten: 16, davon die Hälfte – § 42 Abs. 2 Satz 1a VBLS), d.h. 304 Monaten gesamtversorgungsfähiger Zeit in der Ehezeit im Verhältnis zu 414 Monaten voller gesamtversorgungsfähiger Zeit mit einem Verhältniswert von (abgerundet) 73,42 % (bezogen auf 2.388,77 DM) – in Höhe von monatlich 1.753,83 DM mitgeteilt.
Hiergegen sind weder in rechnerischer Hinsicht noch aus Rechtsgründen Bedenken zu erheben.
c) Auf die somit für den Versorgungsausgleich maßgebliche Gesamtversorgung des Ehemannes von monatlich 1.753,83 DM entfällt als Grundversorgung der Ehezeitanteil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der von der LVA mitgeteilten Höhe von monatlich 1.197,92 DM (ermittelt aus 28,1005 Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 42,63 DM). Damit ergibt sich als Differenz der Betrag von monatlich 555,91 DM. Dieser ist als Ehezeitanteil der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Die ausgleichsberechtigte Ehefrau ist zum einen im Wege des Rentensplittings an dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes von monatlich 1.197,92 DM zu beteiligen und zum anderen im Wege des Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG an seiner auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsrente von monatlich 555,91 DM. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß die Ehefrau insgesamt – zur Hälfte – an allen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten des Ehemannes teil hat und daß weder ein zu hoher noch ein zu geringer Wertausgleich stattfindet (vgl. BGHZ 93 aaO S. 234, 235).
4. Zu einem zu geringen Wertausgleich führt hingegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts. Diese geht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente von dem tatsächlich am 31. Mai 1993 gezahlten Betrag von monatlich 402,38 DM aus, ohne zu berücksichtigen, daß eine isolierte Berechnung des Ausgleichs der Zusatzversorgung seit der Einführung der (sog.) Spitzanrechnung nicht mehr möglich ist. Die Leistungen, die der Ehemann bei Ehezeitende erhielt, bestanden zunächst in einer laufenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.986,45 DM (von der VBL laut Auskunft vom 10. Mai 1994 mit monatlich 1.986,39 DM angenommen). Dieser Betrag wurde von der VBL auf die nach Maßgabe des § 41 i.V. mit §§ 42, 43 VBLS für den 31. Mai 1993 ermittelte, dem Ehemann insgesamt aus der Zusatzversorgung zustehende Gesamtversorgung in Höhe von monatlich 2.388,77 DM aufgesteckt, wodurch sich als Differenz der Zahlbetrag der Versorgungsrente von 402,38 DM (Grundversorgung angesetzt mit 1.986,39 DM) ergab. Da aber, wie ausgeführt, der Wertausgleich der gesetzlichen Rente einerseits und der Zusatzversorgungsrente andererseits, bezogen auf den maßgeblichen Wert der Gesamtversorgung, in Einklang stehen müssen und im Rentensplitting rechtlich zutreffend (nur) der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.197,92 DM ausgeglichen worden ist, erhellt hieraus, daß ein Ausgleich der Versorgungsrente mit einem Betrag von nur (73,43 % – aufgerundet – von 402,38 DM =) 295,47 DM nicht dem Halbteilungsgrundsatz entspricht. Die Ehefrau würde bei dieser Berechnung nur an Anrechten des Ehemannes in Höhe von (1.197,92 DM + 295,47 DM =) 1.493,39 DM beteiligt, obwohl er in der Ehezeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL zusammen Anrechte in Höhe von insgesamt 1.753,83 DM erlangt hat.
5. Für die Durchführung des Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG sind nach alledem Anrechte des Ehemannes bei der VBL in Höhe von monatlich 555,91 DM den ehezeitlich erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften der Ehefrau mit dem – von dem Amtsgericht rechtlich zutreffend umgerechneten – dynamischen Wert von monatlich 14,40 DM gegenüberzustellen. Damit sind in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 270,76 DM für die Ehefrau zu begründen.
Fundstellen
Haufe-Index 609832 |
NJW 1996, 119 |