Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung bei der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk AG (RWE-AG) nach den Ruhegeldrichtlinien des Unternehmens in der Fassung vom 9. Februar 1989.
b) Die Versorgung nach den Ruhegeldrichtlinien der RWE-AG in der Fassung vom 9. Februar 1989 ist – nach derzeitigem Stand der Beurteilung – sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium nicht dynamisch.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 i. Verb.m. Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 21. September 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Der am 5. Juni 1954 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 2. Mai 1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 24. Januar 1975 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1976 geborene Tochter hervorgegangen ist. Am 22. März 1989 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Januar 1975 bis 28. Februar 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) vom 20. Juli 1989 für den Ehemann mit monatlich 755,60 DM und nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) vom 13. November 1989 für die Ehefrau mit monatlich 84,40 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, festgestellt worden sind. Für den Ehemann besteht außerdem bei der Rheinisch-Westfälischen-Elektrizitätswerk-AG (RWE-AG), bei der er seit dem 1. Januar 1977 beschäftigt ist, eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches-Elektrizitätswerk-AG-Essen” (i.d.F. vom 9. Februar 1989). Die Arbeitgeberin hat die Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft des Ehemannes auf die betriebliche Altersrente in ihrer Auskunft vom 4. August 1989 mit monatlich 203,87 DM angegeben. Sie hat beantragt, den Ausgleich dieser Anwartschaft vorrangig in der Form des erweiterten Splittings gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchzuführen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil vom 22. Dezember 1989 die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und – unter anderem – den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 353,18 DM, bezogen auf den 28. Februar 1989, auf das Konto der Ehefrau bei der BfA übertragen werden. Das Amtsgericht hat hierbei den Ehezeitanteil der als limitierte Gesamtversorgung behandelten betrieblichen Anwartschaft des Ehemannes im Wege der Hochrechnung und Aufteilung pro rata temporis – teilweise abweichend von der Berechnungsmethode der RWE-AG, jedoch mit demselben Ergebnis – in Höhe von monatlich 203,87 DM ermittelt. Es hat das Anrecht als in der Anwartschaftsphase nicht volldynamisch, in der Leistungsphase hingegen volldynamisch bewertet und den Betrag von 203,87 DM demgemäß unter Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO in einen dynamischen Betrag von monatlich 35,15 DM umgerechnet. Sodann hat das Amtsgericht die auf diese Weise ermittelten insgesamt ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 790,75 DM (755,60 DM + 35,15 DM) den auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften der Ehefrau mit monatlich 84,40 DM gegenübergestellt und damit den von dem Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrag mit monatlich 353,18 DM (Hälfte der Differenz zwischen 790,75 DM und 84,40 DM) festgestellt. In dieser Höhe hat das Gericht den Versorgungsausgleich zum einen im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB (in Höhe des Betrages von 335,60 DM) und zum anderen im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (wegen des Restbetrages von 17,58 DM) durchgeführt.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er sich insbesondere dagegen gewandt hat, daß das Amtsgericht seine Anwartschaften bei der RWE-AG als in der Leistungsphase dynamisch beurteilt und sie demgemäß mit dem um 60% erhöhten Faktor der Tabelle 1 zur Barwertverordnung umgerechnet hat; da die Anwartschaften nicht an die allgemeine Einkommensentwicklung, sondern in erster Linie an die Inflationsrate angepaßt würden, seien sie auch in der Leistungsphase nicht dynamisch, sondern statisch.
Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung (geringfügig) dahin abgeändert, daß (als Folge der Anwendung neuer Umrechnungsfaktoren bei der Dynamisierung der betrieblichen Anwartschaften) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 352,15 DM, bezogen auf den 28. Februar 1989, von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragen werden. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Ziel weiterverfolgt, seine Anwartschaften bei der RWE-AG als auch in der Leistungsphase statisch zu beurteilen und sie demgemäß mit einem entsprechend niedrigeren Wert in den Versorgungsausgleich einzustellen. Außerdem stellt er die Berechnung des Ehezeitanteils seiner betrieblichen Anwartschaften insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der vorbetrieblich erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zur Überprüfung.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat die Anwartschaften des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung als unverfallbar behandelt. Das entspricht sowohl der Auskunft der RWE-AG vom 17. August 1989 als auch der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 BetrAVG – Vollendung des 35. Lebensjahres des Ehemannes am 5. Juni 1989 – i.V. mit Nr. 2 Abs. 1 der Ruhegeldrichtlinien der RWE-AG, wonach Voraussetzung für die Gewährung von Ruhegeld das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen – hier Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes seit dem 1. Januar 1977 – ist. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
Ebenfalls rechtsirrtumsfrei hat das Oberlandesgericht die Altersversorgung bei der RWE-AG als limitierte Gesamtversorgung beurteilt.
a) Das zugesagte sog. Ruhegeld richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen, der Anzahl der geleisteten Dienstjahre und bestimmten Anrechnungen von Renten und Einkommen aus sonstiger Tätigkeit (§§ 4 und 6 der Ruhegeldrichtlinien). Der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens wird die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich persönlicher Zulagen zugrunde gelegt (§ 5 Abs. 1 der Richtlinien). Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 vom Hundert des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens und steigt für jedes weitere vollendete Jahr bis zum 25. Dienstjahr um 2 vom Hundert und von da ab um 1 vom Hundert des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens (§ 4 Abs. 2 der Richtlinien). Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 vom Hundert des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens nicht übersteigen (§ 4 Abs. 3 der Richtlinien). § 6 der Richtlinien regelt die Anrechnungen von Renten und sonstigem Einkommen aus der Tätigkeit. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird das Ruhegeld um die Hälfte der dem Mitarbeiter zustehenden „Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen” vermindert. Dabei darf das Gesamteinkommen eines Ruhegeldempfängers (aus Ruhegeld, gesetzlichen Renten und sonstigem Einkommen, soweit nicht von der Anrechnung ausgenommen) bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung. Die Höchstgrenzen richten sich nach der Anzahl der Dienstjahre und liegen gestaffelt zwischen mindestens 63 % (bei zehn Dienstjahren) und 78 % (bei 35 Dienstjahren; § 6 Abs. 5 Satz 2) der „Begrenzungsgrundlage” gemäß § 6 Abs. 8 der Richtlinien. Als Begrenzungsgrundlage gilt nach dieser Regelung 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5 der Richtlinien. Nach § 6 Abs. 7 wird die Höchstgrenze gemäß der Staffel nach Abs. 5 Satz 2 bei Mitarbeitern, deren Dienstzeit am 31. März 1986 weniger als zehn Dienstjahre betrug, um 0,5 %-Punkte für jedes bis zum 31. März 1986 an zehn Dienstjahren fehlende Dienstjahr vermindert.
Die Ruhegeldrichtlinien der RWE-AG sehen also eine Gesamtversorgung aus betrieblicher Versorgung und darauf anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistungen, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, vor, die (als Gesamtversorgung) eine festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten darf (sog. limitierte Versorgung).
b) Auf der dargelegten Grundlage hat das Oberlandesgericht die Versorgung des Ehemannes – in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht und unter Zugrundelegung der Auskunft der RWE-AG vom 4. August 1989 – in folgender Weise ermittelt: ruhegeldfähiges Diensteinkommen: 3.704 DM; monatlicher Versorgungsanspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres: 75 % von 3.704 DM = 2.778 DM. Diesen Betrag hat das Gericht um die Hälfte der gesetzlichen Rente gekürzt, die der Ehemann bei Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwarten hat und deren Höhe die RWE-AG durch Hochrechnung auf die gesamte voraussichtliche Versicherungszeit (unter Berücksichtigung der persönlichen Bemessungsgrundlage laut Rentenbescheid und eines Steigerungsfaktors von je 1,5 %) mit monatlich 2.397,67 DM ermittelt hat. Damit ergab sich zunächst ein Höchstbetrag des Ruhegeldes von 1.579,16 DM (2.778 DM abzüglich 1.198,84 DM).
Zur Regelung der Höchstbegrenzung des Gesamteinkommens hat das Oberlandesgericht sodann die Summe aus dem ermittelten betrieblichen Ruhegeld von 1.579,16 DM und der (hochgerechneten) gesetzlichen Rente des Ehemannes von 2.397,67 DM – mit 3.976,83 DM – gebildet und diese dem nach den Ruhegeldrichtlinien zulässigen Höchstbetrag von 77,5 % (78 % – 0,5 % gemäß § 6 Abs. 7 der Richtlinien) von 13/12 des monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommens von 3.704 DM 3.109,82 DM gegenübergestellt. Da das Gesamteinkommen des Ehemannes den zulässigen Höchstbetrag hiernach um (3.976,83 DM abzüglich 3.109,82 DM =) 867,01 DM übersteigen würde, hat das Gericht das zuvor ermittelte um die Hälfte der gesetzlichen Rente gekürzte Ruhegeld von 1.579,16 DM weiter um diesen Betrag ermäßigt. Damit ist es im Ergebnis zu einem bei Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren maßgeblichen betrieblichen Ruhegeld von monatlich 712,15 DM gelangt.
2. a) Zur Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils des betrieblichen Ruhegeldes hat das Oberlandesgericht den genannten Betrag von 712,15 DM nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden (146 Monate vom 1. Januar 1977 bis zum 28. Februar 1989) zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit (510 Monate vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 2019) aufgeteilt. Es ist damit zu einem ehezeitanteiligen Betrag von 203,87 DM gelangt, wie ihn auch die RWE-AG in ihrer Auskunft vom 4. August 1989 ermittelt hat.
b) Das Oberlandesgericht ist hiermit bei Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB der Hochrechnungs-(Betriebsrenten-)methode gefolgt, und es hat dabei die vorbetrieblich (d.h. vor dem 1. Januar 1977) erworbenen Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesondert berücksichtigt.
Dagegen erhebt die weitere Beschwerde zu Recht Bedenken.
Wie der Senat mit Beschlüssen vom 25. September 1991 (XII ZB 161/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 4 = FamRZ 1991, 1421; und XII ZB 165/88 = BGHR aaO Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416) entschieden hat, ist der Ehezeitanteil einer privaten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems nicht nach der Hochrechnungs-, sondern grundsätzlich nach der sog. VBL-Methode zu bestimmen. Dabei hat der Senat allerdings nicht generell entschieden, ob das auch gilt, wenn die Versorgungszusage, wie es hier der Fall ist, eine Limitierungsklausel enthält. Er hat dazu aber bereits folgende Überlegungen erkennen lassen: Wenn die beiden Versorgungsanrechte rechnerische Berührungspunkte bei Ermittlung des betrieblichen Ruhegeldes aufweisen und Klarheit besteht, daß das Ruhegeld und die gesetzliche Rente eine festgelegte Höchstgrenze überschreiten, nötigt dieser Umstand dazu, bei der Berechnung des Ehezeitanteils des betrieblichen Anrechts auch das Anrecht auf die gesetzliche Rente mit zu berücksichtigen. In diesem Fall stellt sich die Versorgungszusage im Ergebnis wie bei einem echten Gesamtversorgungssystem als Zusage der Differenz zwischen der gesetzlichen Rente und dem in der Ruhegeldordnung durch den Höchstsatz festgelegten Prozentsatz des ruhegeldfähigen Einkommens dar. Der Ehezeitanteil des betrieblichen Ruhegeldes ist unter diesen Umständen auch bei einer limitierten Gesamtversorgung nach Maßgabe der VBL-Methode zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluß XII ZB 161/88 aaO S. 1423; ebenso Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587a Rdn. 198).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die in § 6 Abs. 5 i.V. mit Abs. 8 der Ruhegeldrichtlinien festgelegte Höchstgrenze wird durch das Gesamteinkommen aus dem betrieblichen Ruhegeld und der anzurechnenden gesetzlichen Rente des Ehemannes auf jeden Fall überschritten. Dabei kann dahingestellt bleiben, nach welcher Methode dies zu ermitteln ist: Erfolgt die Berechnung unter fiktiver Hochrechnung des gesetzlichen Rentenanrechts auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, so ergibt sich die Überschreitung der Höchstgrenze aus der Berechnungsweise, wie sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat. Werden hingegen zur Vermeidung einer Hochrechnung der gesetzlichen Rentenanwartschaften und der damit verbundenen Unsicherheiten sowohl das betriebliche als auch das gesetzliche Rentenanrecht für das Ehezeitende als fiktiven Versicherungsfall ermittelt, addiert und an der Höchstbegrenzung gemessen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 240 unter 2; Rahm/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rdn. 239 a.E.), so bestätigt auch dies die Überschreitung der Grenze: Der Höchstbetrag des betrieblichen Ruhegeldes (bei Erreichen der Altersgrenze) von 2.778 DM betrüge bei Ehezeitende als fiktivem Versicherungsfall unter Zugrundelegung des Zeit-Zeit-Verhältnisses (nach Maßgabe von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB) 795,27 DM (2.778 DM × 146 : 510 Monate); vermindert um die Hälfte der bis zum Ehezeitende (insgesamt) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von 940,50 DM (entsprechend den in der Rentenauskunft angegebenen, bis zum Ehezeitende erworbenen 2.524,92 Werteinheiten) ergäbe sich ein maßgebliches gekürztes Ruhegeld von 325,02 DM (795,27 DM - 1/2 von 940,50 DM, nämlich 470,25 DM). Das Gesamteinkommen aus Ruhegeld und gesetzlicher Rente beliefe sich damit auf 1.265,52 DM (325,02 DM + 940,50 DM). Da demgegenüber die Höchstgrenze nach § 6 Abs. 5 i.V. mit Abs. 8 der Ruhegeldrichtlinien, bezogen auf das Ehezeitende als fiktiven Versicherungsfall, d.h. gequotelt nach dem Verhältnis der gesamtmöglichen Betriebszugehörigkeit (510 Monate) zur Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende (146 Monate), nur 890,26 DM betrüge (3.109,82 DM × 146 : 510), führt auch diese Berechnungsmethode zu dem gleichen Ergebnis.
c) Der Ehezeitanteil des betrieblichen Ruhegeldes des Ehemannes ist mithin nach der VBL-Methode – d.h. im Prinzip durch Ermittlung der bei Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartenden betrieblichen Versorgungsanwartschaften, durch zeitratierliche Feststellung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils dieser Anwartschaften und durch Anrechnung der (Hälfte der) bis zum Ehezeitende erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nach Maßgabe der Ruhegeldrichtlinien – zu ermitteln. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß die Zeit, während der der Ehemann die Anwartschaften auf die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Rentenversicherung erworben hat (nach der Auskunft der LVA mit Beginn des 5. Juni 1968) nicht mit der für die Gesamtversorgung (seit Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Januar 1977) maßgebenden Zeit übereinstimmt. Da die gesetzlichen Rentenanwartschaften teilweise vor der Betriebszugehörigkeit erworben worden sind, verringern sie mit ihrem vorbetrieblich erlangten Teil gemäß § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien den Wert des betrieblichen Ruhegeldes, ohne insoweit einer bestimmten Zeit während der Betriebszugehörigkeit zugeordnet werden zu können. Würde hier gleichwohl die „hochgerechnete” Gesamtversorgung (bei Vollendung des 65. Lebensjahres) zeitratierlich nach dem Verhältnis der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (146 Monate) zu der insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit (510 Monate) aufgeteilt und lediglich der ehezeitliche Teil der gesetzlichen Rentenanwartschaften von dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Gesamtversorgung abgezogen, so bliebe unberücksichtigt, daß auch der vorbetrieblich erworbene Teil der gesetzlichen Rentenanwartschaften nach den Ruhegeldrichtlinien auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist. Dadurch würde das Ergebnis der Ehezeitanteilsberechnung verfälscht (vgl. Senatsbeschluß XII ZB 165/88 aaO m.w.N.).
Zur Vermeidung dieses Mangels können entweder die vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften (zur Hälfte) von der hochgerechneten Gesamtversorgung vorweg abgezogen, sodann der Ehezeitanteil der verbleibenden Gesamtversorgung zeitratierlich ermittelt und hiervon der Hälfteanteil der auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen werden (so im Prinzip OLG München FamRZ 1991, 338, 340 zu der Betriebsvereinbarung der Kernkraftwerke Gundremmingen GmbH, die die Ruhegeldrichtlinien der RWE-AG vom 9. Februar 1989 unverändert übernommen hat; vgl. auch Rahm/Lardschneider aaO Rdn. 239, 240 und zu der Berechnungsmethode insgesamt Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich Rdn. 114 ff). Ebenso können – mit demselben rechnerischen Ergebnis – die vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte entsprechend der Dauer der ehezeitlichen zur gesamtmöglichen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt und alsdann (die Hälfte) des auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallenden Teils der Anrechte zusätzlich zu (der Hälfte der) während der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von der zeitratierlich ermittelten ehezeitbezogenen Gesamtversorgung abgezogen werden. Soweit der Senat zu diesem Punkt in dem Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 165/88 BGHR aaO Bl. 6 = FamRZ aaO S. 1420) Bedenken gegen die u.a. von dem Oberlandesgericht München vertretene erstgenannte Berechnungsweise erhoben hat, hält er diese nicht aufrecht.
Hiernach ergibt sich – auf der Grundlage der bisher vorliegenden Rentenauskünfte – folgender Wert des auf die Ehezeit entfallenden betrieblichen Ruhegeldes des Ehemannes (nach der Methode des OLG München): Der Höchstbetrag des Ruhegeldes bei Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres von 2.778 DM, vermindert um den zur Wahrung der Höchstbegrenzung ermittelten Kürzungsbetrag von 867,01 DM, führt zu einer gekürzten, auf das 65. Lebensjahr „hochgerechneten” Versorgung von 1.910,99 DM. Von dieser sind die Hälfte der vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes vorweg abzuziehen. Sie berechnen sich nach der Auskunft der LVA (bei 694,67 in der Zeit vom 5. Juni 1968 bis 31. Dezember 1976 erworbenen Werteinheiten im Verhältnis zu insgesamt bis zum 28. Februar 1989 erworbenen 2.524,92 Werteinheiten, die einem Betrag von 940,50 DM entsprechen) auf 258,76 DM. Als Differenz ergibt sich der Betrag von (1.910,99 DM - 129,38 DM =) 1.781,61 DM. Dieser ist im Verhältnis von 146 : 510 pro rata temporis aufzuteilen. Auf die sich damit ergebenden 510,03 DM sind schließlich die auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften zur Hälfte anzurechnen. Diese berechnen sich nach der Auskunft der LVA (bei 1.830,25 in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 28. Februar 1989 erworbenen Werteinheiten) auf 681,74 DM. Insgesamt errechnet sich damit ein auf die Ehezeit entfallendes betriebliches Ruhegeldanrecht des Ehemannes in Höhe von (510,03 DM - 340,87 DM =) 169, 16 DM.
Zu demselben Ergebnis führt ein Vorgehen nach der von dem Senat im Beschluß vom 25. September 1991 vorgeschlagenen Methode: Die gekürzte „hochgerechnete” Versorgung von 1.910,99 DM ist zunächst pro rata temporis zu ermäßigen auf einen Betrag von 547,07 DM (1.910,99 DM × 146 : 510). Auf diesen sind sodann neben der Hälfte der auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften mit 340,87 DM weiter die im Verhältnis 146 : 510 aufgeteilten vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften (in Höhe von 258,76 DM × 146 : 510 = 74,076 DM) zur Hälfte, d.h. mit 37,04 DM, anzurechnen.
Die weitere Beschwerde führt nach alledem insoweit zum Erfolg, als das auf die Ehezeit entfallende betriebliche Ruhegeldanrecht des Ehemannes nicht, wie von dem Beschwerdegericht angenommen, mit einem Wert von monatlich 203,87 DM, sondern – nach den bisher getroffenen Feststellungen – nur mit einem solchen von monatlich 169,16 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
4. Der Senat ist indessen nicht in der Lage, die danach gebotene Entscheidung auf der Grundlage der bisher vorliegenden Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien selbst zu treffen. Denn die Rechtslage hat sich durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992, vom 18. Dezember 1989 – BGBl. I 2261) geändert. Danach müssen auch in den, wie hier, noch nicht abgeschlossenen Fällen des Versorgungsausgleichs, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neue Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts mit seinen abweichenden Bemessungsgrundlagen eingeholt werden. Diese können zu – wenn auch im Zweifel nur geringfügig – abweichenden Bewertungen führen. Das kann sich im vorliegenden Fall sowohl auf die für das Rentensplitting maßgeblichen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes als auch auf die Höhe seines durch die gesetzlichen Rentenanwartschaften mit beeinflußten betrieblichen Ruhegeldes auswirken als schließlich auch auf die Berechnung der in den Saldierungsvorgang einzubeziehenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 XII ZB 58/91 BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 FamRZ 1993, 294; XII ZB 53/91 = FamRZ 1993, 298, 299; XII ZB 69/91, nicht veröffentlicht, zu einem Fall des § 55 BeamtVG).
Die Sache muß daher für die insoweit erforderlichen Feststellungen und die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften des Ehemannes auf das betriebliche Ruhegeld für die Bewertung im Versorgungsausgleich – insoweit in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht – als in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch beurteilt. Dem kann so nicht gefolgt werden.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anrechte des Ehemannes auf das betriebliche Ruhegeld im Hinblick auf § 4 der Ruhegeldrichtlinien – wegen der Anlehnung dieser Regelung an die Steigerung der Beamtenversorgung – an sich als im Anwartschaftsstadium (voll-)dynamisch anzusehen sind. Eine insoweit etwa anzunehmende Dynamik würde nämlich gemäß § 2 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 BetrAVG mit einem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemannes aus dem Beschäftigungsverhältnis enden, und es bliebe ihm der Dynamisierungszuwachs der Anwartschaft nur insoweit erhalten, als er bis dahin eingetreten wäre. Aus diesem Grund kann die Versorgung nach der Rechtsprechung des Senats nicht als bis zum Leistungsbeginn (voll-)dynamisches Anrecht, sondern insoweit nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 – IVb ZB 146/86 BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 FamRZ 1989, 844, 845 f; vom 25. September 1991 – XII ZB 161/88 – aaO).
b) Für das Leistungsstadium hat das Oberlandesgericht eine (Voll-)Dynamik der betrieblichen Versorgung bejaht. Es hat sich dabei auf § 5 der Ruhegeldrichtlinien gestützt, der hierzu folgende Regelungen enthält:
„(5) Die RWE-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven RWE-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.
Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.
(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.
(7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe-, bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.
(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.
(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.”
Hieraus hat das Oberlandesgericht geschlossen: Abgesehen davon, daß im Falle einer höheren Inflationsrate als der ab 1. Januar 1992 nettolohnbezogenen Rentenerhöhung eine der Volldynamik des gesetzlichen Rentenversicherungssystems gleichzusetzende Regelung vorliege, bewirke auch die bloße Anpassung an die Inflationsrate bereits eine Teildynamik, die sich nach der voraussehbaren wirtschaftlichen Entwicklung zumindest in der Höhe der Inflationsrate der Nettolohnsteigerung für die absehbare Zukunft annähern werde. Dies zeichne sich aus den Daten der jüngeren Vergangenheit ab. Bei der Bewertung einer Versorgung könnten die Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen nicht außer Betracht gelassen werden, da sie sich auf die künftigen Anpassungen der Renten in der Sozialversicherung auswirkten (vgl. BGH FamRZ 1987, 1242; 1983, 42), an die auch für die Anhebung des RWE-Ruhegeldes angeknüpft werde. Wie die Entwicklung in der Vergangenheit zeige, sei aus gegenwärtiger Sicht daher eine Angleichung der Bemessungsgrundlagen für eine Erhöhung des RWE-Ruhegeldes und der Sozialversicherungsrenten zu erwarten, sei es, daß die Inflationsrate sich der Höhe nach der Steigerung der für die Anhebung der Sozialversicherungsrenten maßgeblichen Nettolöhne annähere, sei es, daß die Inflationsrate diese sogar übersteige. In beiden Fällen ergebe sich für die Leistungsphase eine dem öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem entsprechende oder zumindest stark angenäherte Volldynamik. Würde demgegenüber bei der Bewertung des Anrechts lediglich auf die – nach Lage der Dinge derzeit allenfalls theoretische – Möglichkeit abgestellt, daß die Inflationsrate auch hinter der nunmehr nettolohnbezogenen Rentenerhöhung zurückbleiben könne, so ließe eine solche Betrachtungsweise außer Betracht, daß die Faktoren des Versorgungswerks nicht einzeln und isoliert, sondern in ihrer gesamten Auswirkung dahingehend zu prüfen seien, ob nicht faktisch doch eine Ankoppelung an die allgemeinen Einkommensverhältnisse jedenfalls nahezu vorliege, was gemäß § 1587a Abs. 3 BGB ausreiche, um eine Volldynamik zu bejahen. Der in § 1 Abs. 2 der Richtlinien gemachte Vorbehalt – einer Kürzung oder Einstellung der zugesagten Leistungen bei nachhaltig gravierender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens – rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach der überschaubaren wirtschaftlichen Lage bestehe für eine allgemeine wirtschaftliche Rezession mit derartigen Folgen kein hinreichend konkreter Anhalt. Im übrigen würden sich vergleichbare Tatbestände auch im System der gesetzlichen Sozialversicherung und der Beamtenversorgung auswirken (vgl. BGH FamRZ 1983, 40, 42, 43).
Dieser Beurteilung vermag der Senat auf der Grundlage der zur Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht zu folgen.
aa) In der bis zur Neuregelung im Februar 1989 geltenden Fassung der Ruhegeldrichtlinien der RWE-AG vom 18. Mai 1966 war in § 5 Abs. 6 Satz 1 vorgesehen, daß sich „das bei der Berechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung zugrundeliegende ruhegeldfähige Diensteinkommen … während der Zeit des Bezuges von Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld jeweils in dem Maße (ändert), wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß den jeweiligen Bundes-Rentenanpassungsgesetzen geändert werden”. Der Wert des betrieblichen Ruhegeldes stieg also im Sinne von § 1587a Abs. 3 BGB in gleicher Weise an wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung als einer der beiden Vergleichsgrößen nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, was bedeutete, daß die Versorgung – im Leistungsstadium – volldynamisch war (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 202; zur Versorgung der RWE: OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; OLG Hamm FamRZ 1985, 1054).
bb) Mit der Neufassung der Ruhegeldrichtlinien im Februar 1989 wurde die „automatische” Koppelung der Ruhegeldanpassung an die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten aufgegeben. Nach der Neufassung in Verbindung mit dem Rentenreformgesetz 1992 steigt der Wert der Versorgung bei der RWE-AG zwar weiterhin in gleicher Weise an wie der der Sozialversicherungsrenten, wenn die Erhöhung des letztgenannten Wertes unterhalb der Anpassung der Inflationsrate liegt. Ist das aber nicht der Fall, dann wird das betriebliche Ruhegeld „höchstens um die Inflationsrate angepaßt”. Nach dieser nunmehr geltenden Regelung kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Ruhegelder der früheren RWE-Mitarbeiter langfristig nur jeweils im Umfang der Inflationsrate ansteigen werden. Eine solche Entwicklung, die lediglich der „Lebenshaltungspreisindexierung” entspricht, rechtfertigt aber nach allgemeiner Meinung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat, nicht ohne weiteres die Annahme einer Volldynamik (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1985 – IV ZB 15/85 = FamRZ 1985, 1235, 1236 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587a Rdn. 234 m.w.N.; Soergel/Zimmermann BGB 12. Auflage § 1587a Rdn. 282). Hieran ist grundsätzlich festzuhalten. Eine andere Beurteilung im Sinne einer „Korrektur der wirtschaftstheoretischen Unterscheidung zwischen Kostenentwicklung und den Produktivitätsfortschritt widerspiegelnder Einkommensentwicklung” ließe sich allenfalls auf der Grundlage langfristiger gegenteiliger Beobachtung vertreten (Soergel/Zimmermann aaO). Entsprechende Daten aus der Vergangenheit, die zum Vergleich herangezogen werden und eine auch nur einigermaßen zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung des betrieblichen Ruhegeldes der RWE-AG rechtfertigen könnten, liegen hier jedoch – anders als in früher entschiedenen Fällen, in denen die maßgebliche Versorgungsordnung seit Jahren unverändert gegolten hatte – nicht vor.
Hätten die Ruhegeldrichtlinien der RWE-AG bereits seit der Neufassung im Februar 1989 als Vergleichsmaßstab auf die (Erhöhung der) Sozialversicherungsrenten abgestellt (ungeachtet der Frage ihrer Brutto- bzw. Nettolohnbezogenheit), so ergäbe sich für die seither vergangene kurze Zeit folgendes Vergleichsbild:
|
gesetzliche Rentenversicherung |
Inflationsrate |
1989 |
3% |
2,8% |
1990 |
3,1% |
2,7% |
1991 |
4,7% |
3,5% |
1992 |
2,87% |
5,3% |
1993 |
4,36% |
3,5% |
Das Ruhegeld eines ausgeschiedenen RWE-Mitarbeiters wäre in diesem Zeitraum danach nur einmal, nämlich im Jahre 1992, „in gleicher Weise” angestiegen wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung. In den übrigen vier Jahren wäre es, wenn auch durchschnittlich nicht in gravierendem Umfang, unterhalb des Anstiegs der Einkommensentwicklung geblieben. Eine Entwicklung in einem Zeitraum von nur fünf Jahren reicht indessen generell nicht aus, um darauf eine zuverlässige Prognose für die künftige (Weiter-) Entwicklung zu stützen. Für die vergangenen fünf Jahre seit 1989/1990 gilt das in verstärktem Maße, da diese Jahre durch politisch und wirtschaftlich außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne einer einmaligen Ausnahmesituation geprägt worden sind. Schon aus diesem Grund können diese nicht als Maßstab für die voraussichtliche Entwicklung in der – auch weiteren – Zukunft (etwa bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes) herangezogen werden.
Damit scheidet mangels verläßlicher Grundlage für eine Prognose der zukünftigen Entwicklung die Möglichkeit aus, die von der allgemeinen Einkommensentwicklung „abgekoppelte” betriebliche Altersversorgung der RWE-AG gleichwohl als im Leistungstadium dynamisch und damit insgesamt als teildynamisch zu bewerten. Die Versorgung ist vielmehr für die Bewertung im Versorgungsausgleich als insgesamt statisch zu behandeln und demgemäß nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO nach Tabelle 1 in einen dynamischen Wert umzurechnen.
Sollte die zukünftige Entwicklung dahin führen, daß sich das Anrecht des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung bei der RWE-AG entgegen der jetzt vorgenommenen Beurteilung als in der Leistungsphase dynamisch erweist – mit der Folge, daß das Anrecht bislang zu Lasten der Ehefrau mit einem zu geringen Wert ausgeglichen worden ist dann dürfte dem (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) mit Hilfe des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rechnung zu tragen sein (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10a VAHRG Rdn. 34).
Fundstellen