Leitsatz (amtlich)
1. Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel im Sinne von § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB schließen lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21, FamRZ 2024, 643).
2. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in Fällen, in denen statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen eine andere Person zum Betreuer bestellt wird (in Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22, FamRZ 2023, 1062).
Normenkette
BGB § 1816 Abs. 2 S. 1; FamFG § 26; BtOG § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Ulm (Entscheidung vom 18.03.2024; Aktenzeichen 3 T 21/23) |
AG Geislingen (Entscheidung vom 20.01.2023; Aktenzeichen Kn 3 XVII 165/22) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 18. März 2024 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Rz. 1
Die im Jahr 1937 geborene Betroffene erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3, am 8. März 2021 eine schriftliche Vorsorgevollmacht. Im Juli 2021 erlitt sie eine Hirnblutung, in deren Folge eine schwere irreversible Hirnschädigung eintrat. Die Betroffene ist jedenfalls seit November 2022 geschäftsunfähig und nicht mehr in der Lage, einen freien Willen zu bilden.
Rz. 2
Im November 2022 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 im Wege einstweiliger Anordnung zum Berufsbetreuer für die Betroffene. Der ihm übertragene Aufgabenkreis umfasste auch den „Widerruf der erteilten Vollmachten“. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 im Januar 2023 in der Hauptsache zum Betreuer für die Betroffene bestellt und ihm unter anderem die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Widerruf der erteilten Vollmacht vom 8. März 2021 übertragen. Auf die Beschwerden der Betroffenen und ihrer Tochter hat das Landgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - den Beteiligten zu 1 als Betreuer entlassen und den Beteiligten zu 4 zum ehrenamtlichen Betreuer für die Betroffene bestellt, wobei es den letztgenannten Aufgabenbereich dahingehend abgeändert hat, dass er (nur) die Herausgabe der Vollmachtsurkunde vom 8. März 2021 umfasst. Gegen diesen Beschluss richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihrer Tochter.
II.
Rz. 3
Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Betreuung für die geschäftsunfähige Betroffene weiterhin erforderlich sei. Insbesondere könnten ihre Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden. Zwar habe die Betroffene ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese Vollmacht sei aber zwischenzeitlich erloschen, weil der Beteiligte zu 1 sie nach seiner Bestellung zum vorläufigen Betreuer noch im November 2022 durch Übersendung einer MMS an die Mobilfunknummer der Tochter widerrufen habe. In ihrer Vollmacht habe die Betroffene auch verfügt, dass ihre Tochter im Falle einer Erforderlichkeit zur Betreuerin bestellt werden solle. Indes erfülle die Tochter nicht die notwendigen Voraussetzungen, um eine ehrenamtliche Betreuung zu führen. Zum einen sei sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen und zum anderen auch im Sinne von § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Allerdings sei der Beteiligte zu 4, der die Betroffene seit mehr als 20 Jahren persönlich kenne, als zur Führung der ehrenamtlichen Betreuung geeignet anzusehen. Er habe sich zur Übernahme der Betreuung für die Betroffene bereiterklärt, so dass ihm wegen des Nachrangs der berufsmäßigen Betreuung der Vorzug gegenüber dem Beteiligten zu 1 zu geben sei.
Rz. 5
2. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerden stand. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 1814 BGB für die Einrichtung einer Betreuung als erfüllt erachtet und den Beteiligten zu 4 zum ehrenamtlichen Betreuer für die Betroffene bestellt.
Rz. 6
a) Die Betroffene ist aufgrund einer schweren Hirnschädigung nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in den vom angefochtenen Beschluss genannten Aufgabenbereichen rechtlich zu besorgen (§ 1814 Abs. 1 BGB). Dies ziehen auch die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel. Allerdings können diese Angelegenheiten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden, so dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Rz. 7
aa) Im November 2022 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Betreuer für die Betroffene bestellt und ihm unter anderem den Aufgabenbereich „Widerruf der erteilten Vollmachten“ übertragen. Den Gründen des im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass es dabei ausschließlich um die der Tochter der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht ging. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1 nach der seinerzeitigen Rechtslage im November 2022 die Rechtsmacht hatte, diese Vollmacht wirksam zu widerrufen.
Rz. 8
Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Recht musste einem Betreuer die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich als eigener Aufgabenbereich zugewiesen werden, weil diese einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff beinhaltete. Denn der Widerruf durch den mit diesem Aufgabenbereich betrauten Betreuer führte zum Erlöschen der Vollmacht, ohne dass dies hätte rückgängig gemacht werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 14 und BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff.). Die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf wurde sofort mit deren Bekanntgabe an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG), wodurch der Betreuer in den Stand versetzt war, den Vollmachtwiderruf zu erklären (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 17).
Rz. 9
Da dem Beteiligten zu 1 im November 2022 die Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ausdrücklich zugewiesen worden ist, hatte er mit Bekanntgabe jenes Beschlusses auch die Rechtsmacht, im Außenverhältnis als gesetzlicher Vertreter die Rechte der Betroffenen wie diese wahrzunehmen und die ihrer Tochter erteilte Vollmacht nach § 168 Satz 2 BGB zu widerrufen. Ungeachtet der Frage, ob das Amtsgericht ausreichende Feststellungen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Widerrufsermächtigung getroffen hat, ist sein im Wege einstweiliger Anordnung ergangener Beschluss nach § 287 Abs. 1 FamFG sofort wirksam geworden. Selbst eine spätere Aufhebung dieses Beschlusses hätte gemäß § 47 FamFG keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines bereits zuvor erklärten Vollmachtwiderrufs gehabt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 14).
Rz. 10
bb) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Beteiligte zu 1 habe noch im November 2022 den Widerruf der der Tochter der Betroffenen erteilten Vollmacht erklärt, beruht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht auf Verfahrensfehlern. Insbesondere hat das Beschwerdegericht nicht etwa seine Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG verletzt. Seine Würdigung, dass der Vollmachtwiderruf der Tochter der Betroffenen per MMS zugegangen ist, lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch mit Blick auf den Akteninhalt keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird von einer weiteren Begründung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Rz. 11
b) Schließlich hält auch die vom Beschwerdegericht getroffene Betreuerauswahl einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es begegnet insbesondere keinen Rechtsbedenken, dass das Beschwerdegericht die Tochter der Betroffenen als zur Führung der ehrenamtlichen Betreuung nicht geeignet angesehen hat.
Rz. 12
aa) Das Beschwerdegericht hat zunächst die Vorschrift des § 21 Abs. 1 BtOG in den Blick genommen. Danach ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit allgemeine Voraussetzung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was regelmäßig etwa dann der Fall ist, wenn sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882 b ZPO) eingetragen ist (§§ 21 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 2 Nr. 4 BtOG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegen bei der Tochter der Betroffenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor, die grundsätzlich gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen, ohne dass es darauf ankäme, dass diese nach den Angaben der Tochter „absichtlich provoziert“ worden sein sollen.
Rz. 13
Zwar führt die Verwirklichung eines der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Regelbeispiele (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 376) nicht zwangsläufig dazu, dass die Zuverlässigkeit der Person zu verneinen ist. Soweit die Rechtsbeschwerden hieraus aber ableiten möchten, dass das Beschwerdegericht der Tochter der Betroffenen hätte aufgeben müssen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage geeigneter Belege darzulegen und zum Hintergrund des Eintrags im Schuldnerverzeichnis vorzutragen, verkennt sie die insoweit bereits unternommenen Ermittlungen des Beschwerdegerichts, das die Tochter zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt hat.
Rz. 14
bb) Sodann hat das Beschwerdegericht die konkrete Eignung der Tochter der Betroffenen für die Übernahme der Betreuung ihrer Mutter geprüft und damit gleichzeitig auch dem Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere bei Angehörigen die durch einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit angemessen zu gewichten sein wird (Plitzko in Bauer/Lütgens/Schwedler HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: August 2023] § 21 BtOG Rn. 50 f.; vgl. auch Jürgens/Loer Betreuungsrecht 7. Aufl. § 21 BtOG Rn. 3).
Rz. 15
(1) Gemäß § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, diese Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, sind bei der Auswahl des Betreuers nach § 1816 Abs. 3 BGB die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Diese Vorschrift kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn der Betroffene einen Angehörigen als Betreuer benannt hat. Denn ein Angehöriger ist nach Maßgabe dieser Vorschrift erst recht zu bestellen, wenn der Betroffene diesen Angehörigen ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 18 und vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 20 mwN). Angesichts der in § 1816 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Kind des Betroffenen, das zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und das der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 21) und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel schließen lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 18 und vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 - FamRZ 2023, 1310 Rn. 16).
Rz. 16
Dabei hat der Tatrichter eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für oder gegen eine Eignung sprechen könnten, und eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die in Frage stehende Person die aus der Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft erfüllen kann. Die in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Beurteilung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also darauf, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkannt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2024 - XII ZB 213/23 - FamRZ 2024, 963 Rn. 11 mwN und vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 19 mwN).
Rz. 17
(2) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das Beschwerdegericht hat eine Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorgenommen und die Tochter der Betroffenen als im Sinne von § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Führung der Betreuung nicht geeignet angesehen, weil ihr Verhalten von der Unfähigkeit geprägt sei, von ihren Auffassungen abweichende fachliche Ansichten - egal in welchem Bereich, insbesondere aber auf medizinischem, pflegerischem und juristischem Gebiet - zu akzeptieren oder gar anzuerkennen. Darüber hinaus habe sie auch im Namen der Betroffenen gerichtliche Verfahren veranlasst und eine entsprechende Belastung der Betroffenen mit eventuellen Kosten riskiert. Wenn das Beschwerdegericht in der Gesamtschau dieses Verhaltens und der Persönlichkeit der Tochter sowie des von ihr in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt ist, dass sich die Tochter in Zukunft nicht angemessen um die Angelegenheiten der Betroffenen kümmern werde, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Rz. 18
(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist dem Beschwerdegericht auch kein Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht vorzuwerfen.
Rz. 19
Zwar stellt die in § 1816 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB erfolgte rechtliche Gewichtung auch an die tatrichterliche Ermittlungspflicht besondere Anforderungen. Der Tatrichter wird Gründe, die gegen die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer sprechen können, verlässlich nur feststellen können, wenn er dem Kind Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Daher verstößt es nach der Rechtsprechung des Senats gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung des benannten Kindes zum Betreueramt oder die Redlichkeit des Kindes gegenüber dem Elternteil in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor das als Betreuer vorgeschlagene Kind - bei gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich - zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 22 mwN).
Rz. 20
Den genannten Vorgaben hat das Beschwerdegericht Rechnung getragen, indem es die Tochter der Betroffenen persönlich dazu angehört hat, ob sie als Betreuerin für ihre Mutter in Betracht kommt. Gegenstand der Anhörung war zwar insbesondere die Zuverlässigkeit der Tochter. Da aber bereits das Amtsgericht die Frage ihrer Eignung unter Bezugnahme auf Mitteilungen Dritter verneint hatte, musste das Beschwerdegericht die Vorwürfe nicht mehr im Einzelnen aufgreifen. Vielmehr war ausreichend, dass es der Tochter - wie geschehen - die Gelegenheit eingeräumt hat, sich persönlich zu der Frage ihrer Eignung als Betreuerin zu äußern.
Guhling |
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Botur |
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Krüger ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. |
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Guhling |
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Pernice |
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Recknagel |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16717371 |