Tenor
Der Antrag, für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien den Gerichtsstand Köln zu bestimmen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wird der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwältin, begehrt aufgrund des § 36 Abs. 1 ZPO die Bestimmung des Gerichtsstandes Köln in einer Reihe von Verfahren, die zwischen ihr und den Antragsgegnern vor den Arbeitsgerichten Krefeld und Köln, zum Teil inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, den Amtsgerichten Köln und Viersen anhängig sind oder waren. Die Verfahren stehen mit der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin bei den beiden erstgenannten Antragsgegnern sowie mit der Frage ihrer Beendigung im Zusammenhang. Die Antragstellerin äußert die Besorgnis der Befangenheit aller Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts Krefeld ihr gegenüber; sie erklärt, daß sie das Ziel verfolge, andere Gerichte als die der Gerichtssprengel Düsseldorf und Mönchengladbach mit der Sache zu befassen; sie wolle einen Gerichtsstand erhalten, der ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren gewährleiste. Hierzu macht sie umfangreiche Ausführungen zu den einzelnen Verfahren, auf die Bezug genommen wird. Sie ist der Auffassung, daß das Arbeitsgericht Krefeld wie das Arbeitsgericht Mönchengladbach an der Ausübung des Richteramts verhindert seien. Entsprechendes macht die Antragstellerin in bezug auf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf geltend. Gegenüber dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs hat sie weiter beantragt, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in dieser Angelegenheit zu begründen.
II. Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes Köln ist schon deshalb unzulässig, weil eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Gerichtsstandsbestimmungsverfahren seit dem 1. April 1998 grundsätzlich nicht mehr begründet ist (§ 36 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. I Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts – SchiedsVfG – vom 22.12.1997, BGBl. I S. 3224, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes); ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36 Abs. 3 ZPO in der genannten Fassung liegt ersichtlich nicht vor. Die Unzulässigkeit folgt weiter daraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO allenfalls im Bereich der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit erfüllt sein können; insoweit kommt eine Zuständigkeit von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts schon im Hinblick auf die Selbständigkeit der verschiedenen Rechtswege nicht in Betracht; hierüber kann sich der Bundesgerichtshof nicht hinwegsetzen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob einer Entscheidung auch der von der Antragstellerin vorgelegte Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 1998 (5 AS 6/98) entgegenstehen könnte.
III. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheitert jedenfalls am Fehlen jeglicher Erfolgsaussicht hinsichtlich des gestellten Antrags.
Unterschriften
Rogge, Jestaedt, Maltzahn, Melullis, Keukenschrijver
Fundstellen
Haufe-Index 539393 |
NJW 1999, 1403 |