Leitsatz (amtlich)
a) Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs ist bei dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weiterhin nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluß an BGHZ 84, 158).
b) Zur Milderung grob unbilliger Härten in Einzelfällen nach Maßgabe des § 1587 c Nr. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3, § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 28.12.1984) |
AG Siegburg |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln – Senat für Familiensachen – vom 28. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.423,36 DM.
Tatbestand
I.
Die am … geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am … geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 30. August 1952 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1953 und 1957 geborene Kinder hervorgegangen sind. Am 10. April 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. August 1952 bis 31. März 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, die bisher mit monatlich 331,02 DM zuzüglich 0,08 DM nicht dynamische Anwartschaften angenommen worden sind. Außerdem steht ihr aus einem 1974 als Halbtagstätigkeit begonnenen, 1979 in eine Vollzeitarbeit umgewandelten Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK, weitere Beteiligte zu 3) zu. Diese hat in einer von dem Oberlandesgericht inhaltlich in Bezug genommenen Auskunft vom 22. Oktober 1979 zur Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehefrau mitgeteilt: die (anteilige) Anwartschaft auf die Versorgungsrente betrage monatlich 203,70 DM und die (anteilige) Anwartschaft auf die Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) monatlich 23,20 DM (vom Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht irrtümlich mit monatlich 27,20 DM angenommen); die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 30. November 1984 erfüllt sein.
Der Ehemann hat als Beamter der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1), eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erlangt, deren Wert nach der Feststellung des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung einer im Juli 1979 rückwirkend zum 1. März 1979 erfolgten Besoldungserhöhung, bezogen auf das Ende der Ehezeit, monatlich 2.013,48 DM beträgt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig) und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 837,50 DM, bezogen auf den 31. März 1979, zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften begründet hat. Hierbei hat es den ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (2.013,48 DM) sowohl die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA (331,02 DM) als auch ihre Anwartschaft auf die Versicherungsrente bei der RZVK, dynamisiert in einen Betrag von monatlich 7,47 DM, (zusammen 338,49 DM) gegenübergestellt und auf dieser Grundlage das Quasi-Splitting durchgeführt. Den Ausgleich der Differenz zwischen der noch verfallbaren dynamischen Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente und der im Quasi-Splitting berücksichtigten unverfallbaren Anwartschaft auf die Versicherungsrente hat das Familiengericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Eine von dem Ehemann – insbesondere im Hinblick darauf, daß die Versorgungsrente der Ehefrau aller Voraussicht nach unverfallbar werde – angeregte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs wegen Unwirtschaftlichkeit nach Maßgabe des § 1587b Abs. 4 BGB hat das Familiengericht ebenso abgelehnt wie einen teilweisen Ausschluß des Quasi- Splittings wegen grober Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB, für den sich der Ehemann ebenfalls eingesetzt hatte.
Gegen die Entscheidung haben die Bundesrepublik Deutschland und der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 837,49 DM (anstatt 837,50 DM), bezogen auf den 31. März 1979, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet werden. Es hat den von dem Familiengericht versehentlich nicht berücksichtigten Höherversicherungsanteil der Rentenanwartschaft der Ehefrau mit monatlich 0,08 DM – dynamisiert in einen Betrag von monatlich 0,02 DM – in die Berechnung des Quasi-Splittings einbezogen. Im übrigen ist das Oberlandesgericht weder den Bedenken der Bundesrepublik gefolgt, das Quasi-Splitting sei jedenfalls im Hinblick auf die Folgen für die betroffenen Versorgungsträger unwirtschaftlich, noch hat sich das Gericht der Auffassung des Ehemannes angeschlossen, daß die Entscheidung des Familiengerichts den Halbteilungsgrundsatz verletze und der Versorgungsausgleich in der vorgenommenen Form grob unbillig sei, zumal der vorbehaltene schuldrechtliche Versorgungsausgleich für ihn (Ehemann) nur eine ungenügende Sicherung darstelle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein bisheriges Begehren auf teilweisen Ausschluß des Quasi-Splittings und anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
A. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung zwar damit begründet, daß die die Frage, ob § 1587b Abs. 4 BGB auch anzuwenden sei, wenn die Begründung von Rentenanwartschaften für den Berechtigten zur Unwirtschaftlichkeit auf Seiten des Versorgungsträgers führe, bisher nicht höchstrichterlich entschieden und für die Versorgungsträger von grundsätzlicher Bedeutung sei. Damit hat das Gericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, und zwar weder auf einzelne Verfahrensbeteiligte noch auf bestimmte Teile der Entscheidung. Die weitere Beschwerde ist im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt zugelassen worden.
B. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Die weitere Beschwerde zeigt zutreffend auf, daß der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 ff) – auch bei Berücksichtigung der Änderungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (vom 8. Dezember 1986, BGBL I 2317) und dabei insbesondere nach Einführung des § 10a VAHRG – gleichwohl für bestimmte Fallgestaltungen nicht befriedigend gelöst werden kann.
Während
a) in den nach statistischer Erfahrung häufigen Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige zusatzversorgungsberechtigt ist und der Versicherungsfall – mit Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente – zunächst bei ihm (und erst später bei dem Ausgleichsberechtigten) erfolgt, der Ausgleichsberechtigte die Möglichkeit hat, unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 und Abs. 5 VAHRG rechtzeitig gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG eine Abänderung der Entscheidung zu seinen Gunsten zu beantragen bzw. allenfalls nach § 3a VAHRG vorzugehen,
und
b) entsprechend in den Fällen, in denen der Ausgleichsberechtigte zusatzversorgungsberechtigt ist und zuerst den Versicherungsfall – mit Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente – erlebt, der Ausgleichspflichtige rechtzeitig vor Eintritt seines Versicherungsfalles die zu hohe Kürzung seiner Versorgung durch Antrag nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG abwenden oder gegebenenfalls vom Zeitpunkt seines eigenen Versorgungsfalles an einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich herbeiführen kann,
c) lassen sich bei bestimmten Fallgruppen für den Zeitabschnitt zwischen dem Eintritt des ersten und des zweiten Versicherungsfalles irreparabele Belastungen nicht ausschließen. Das gilt insbesondere für den hier gegebenen Fall einer Zusatzversorgung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten (hier die Ehefrau) unter der von der weiteren Beschwerde als möglich angenommenen Voraussetzung, daß der Versicherungsfall zunächst bei dem Ausgleichspflichtigen (hier der Ehemann) eintritt. Hier führt die Einbeziehung nur der Anwartschaft des Ausgleichsberechtigten auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dazu, daß mit dem Eintritt des Versorgungsfalles bei dem Ausgleichspflichtigen seine Versorgung dann in zu hohem Maße gekürzt wird, wenn der Ausgleichsberechtigte später in den Genuß der Versorgungsrente kommt. Abhilfe durch eine Änderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Wege des § 10a VAHRG – oder durch einen schuldrechtlichen Rückausgleich – ist in diesen Fällen erst möglich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Ausgleichsberechtigten, da erst in diesem Zeitpunkt sein Anspruch auf die Versorgungsrente unverfallbar wird. Die frühere Entscheidung kann jedoch nach § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG nicht mit rückwirkender Kraft, sondern nur für die Zeit nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten abgeändert werden.
d) Eine vergleichbare Situation kann in den Fällen auftreten, in denen der Ausgleichspflichtige zusatzversorgungsberechtigt ist und der Versicherungsfall zuerst bei dem Ausgleichsberechtigten eintritt. Hier erleidet der Ausgleichsberechtigte eine Benachteiligung dadurch, daß er infolge des Ausgleichs (nur) der Anwartschaft des Pflichtigen auf die statische Versicherungsrente – zeitweise – eine zu geringe Versorgung erhält, wenn die ehezeitlich erlangte Versorgungsrente des Pflichtigen später unverfallbar wird. Auch hier kommt eine Abhilfe nach § 10a VAHRG oder gegebenenfalls nach § 1587g Abs. 1 BGB erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles bei dem Ausgleichspflichtigen in Betracht. Abgesehen davon, daß dieser letztgenannte Fall aber nach den statistischen Erfahrungen – schon weil die überwiegend ausgleichsberechtigten Frauen häufig jünger sind als die Männer, und darüber hinaus im Hinblick auf die Regelungen der §§ 1246 Abs. 2 a, 1247 Abs. 2 a RVO, 23 Abs. 2 a, 24 Abs. 2 a AVG, 1248 Abs. 3 RVO, 25 Abs. 3 AVG (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesministers des Inneren vom 22. Februar 1988 unter II 1 b, bb) – relativ selten ist, unterscheidet er sich von dem vorgenannten wesentlich dadurch, daß hier nicht einem Ehegatten unter Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes unwiederbringlich zu hohe Versorgungsanwartschaften genommen werden. Soweit der Ausgleichsberechtigte nach Eintritt seines Versicherungsfalles zu geringe Anwartschaften aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erhalten hat, kann dies, zumal der Ausgleichspflichtige in der Zwischenzeit bis zum Eintritt seines Versorgungsfalles weiter über Erwerbseinkommen verfügt, notfalls mit Hilfe des Unterhaltsrechts ausgeglichen werden.
Wirklich unbefriedigende Ergebnisse, die sich nicht auf andere Weise abmildern lassen, können nach alledem auf dem Boden der Rechtsprechung des Senats – nur noch – in Fällen der hier vorliegenden Art (vgl. unter c) auftreten, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte mit Rücksicht auf eine Zusatzversorgung des Ausgleichsberechtigten eine Kürzung seiner Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hinnehmen muß, die sich nachträglich als zu hoch erweist, wenn der Ausgleichsberechtigte – zeitlich nach dem Verpflichteten – bei Eintritt seines Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente erwirbt.
2. Diese Fälle ließen sich in einer für den Ausgleichspflichtigen befriedigenderen Weise lösen, wenn – entsprechend dem Anliegen der weiteren Beschwerde – die Anwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen würde. Wenn dann der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt seines Versicherungsfalls den Anspruch auf die Versorgungsrente erlangt, entspräche der vollzogene Ausgleich dem Grunde nach der tatsächlich eingetretenen Entwicklung, der Höhe nach allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Berechtigten auf die Versorgungsrente in der Zwischenzeit bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit keine Änderung erfahren hat und dem Wert der tatsächlich gewährten (ehezeitanteiligen) Versorgungsrente entspricht. Falls der ausgleichsberechtigte Ehegatte hingegen vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet (oder in ein Beamtenverhältnis übernommen wird) und damit nur den Anspruch auf die statische Versicherungsrente erwirbt, wären zwar zu seinem Nachteil zu geringe Anwartschaften öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Dies könnte aber über § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen werden.
Einer derartigen Lösung – in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats – steht jedoch entgegen, daß die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, wie die tatsächliche Entwicklung seit Erlaß des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) bestätigt hat, vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch insbesondere der Höhe nach, als unverfallbar behandelt werden kann. Darauf kommt es aber weiterhin entscheidend an.
a) So ist das Kriterium des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, nach dem für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung „noch nicht unverfallbar sind”, die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung finden, diese Anwartschaften oder Aussichten also nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen sind, durch die Neuregelungen sowohl des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als auch des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs unberührt geblieben. Ebenso wenig haben die genannten gesetzlichen Neuregelungen eine Änderung des aus dem Bereich des Arbeitsrechts stammenden Begriffes der Unverfallbarkeit und seiner Bedeutung für den Ausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 164 ff) beabsichtigt und herbeigeführt. Das Gesetz vom 8. Dezember 1986 hat im Gegenteil auf dem Boden des aus dem Arbeitsrecht übernommenen Verständnisses der Unverfallbarkeit für den Bereich des Versorgungsausgleichs bestimmte Härtefälle gemildert und zugleich den Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs – entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 364, 386 ff) – über die Regelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich hinaus weiter eingeschränkt. Dabei ist als Begründung für die Einführung der späteren Abänderungsmöglichkeit nach § 10a VAHRG zur Beseitigung unbilliger Härten, die sich auf der Grundlage des öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleichs infolge der späteren tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung ergeben können, im Gesetzgebungsverfahren unter anderem ausgeführt worden:
„Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB fallen noch verfallbare Anrechte grundsätzlich in den schuldrechtlichen Ausgleich. Dies gilt für Anwartschaften des Verpflichteten in gleicher Weise wie für Anwartschaften des Berechtigten (BGH FamRZ 1982, 899 ff, 906). Der häufigste Anwendungsbereich wird bei den öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen liegen, bei denen sowohl auf Seiten des Verpflichteten wie auf Seiten des Berechtigten nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente mit dem jeweils gegebenen höchsten Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und die Differenz zu der gegebenenfalls später erreichten Versorgungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
Bei der Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB soll es zwar auch künftig bleiben. Es soll jedoch für die Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, statt dessen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu wählen, soweit ein solcher gemäß § 1587b BGB, § 1 oder § 3b VAHRG stattfinden kann. Trotz der Verstärkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch über den Tod des Verpflichteten hinaus, kann für den Berechtigten hierfür ein Bedürfnis bestehen, da er zu Lebzeiten des Verpflichteten erst dann Leistungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhalten kann, wenn der Verpflichtete seinerseits die Versorgung bezieht, und da nach dem Tod des Verpflichteten die verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente nur in den Grenzen einer vom Versorgungsträger gegebenenfalls gewährten Hinterbliebenenversorgung geleistet wird (s. § 3a VAHRG) …
Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten besteht ein Bedürfnis für eine Abänderung dort, wo auf Seiten des Berechtigten ein verfallbares Anrecht vorlag. Nach der bisherigen Rechtslage führt hier der Eintritt der Unverfallbarkeit zu einem schuldrechtlichen Rückausgleich zugunsten des Verpflichteten, der aber auch erst fällig ist, wenn der Berechtigte seinerseits die Versorgung bezieht, und der im Falle des Todes des Berechtigten ebenfalls nur in Höhe einer etwaigen Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Der Verpflichtete, der zuvor mangels einer Verrechnungsmöglichkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zuviel Anrechte abgegeben hat, soll durch die Abänderung wieder in den Genuß seiner erhöhten öffentlich-rechtlichen Versorgung gelangen …”
Baut die Neuregelung des § 10a VAHRG hiernach darauf auf, daß im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Regel nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar ist, so entspricht dies der tatsächlichen Entwicklung, die die Versicherungsrenten (und die hierauf gerichteten Anwartschaften) im Gegensatz zu den Anwartschaften auf die Versorgungsrenten und diese selbst seit Einführung des Instituts des Versorgungsausgleichs genommen haben. Wie der Bundesminister des Inneren und die Rheinische Zusatzversorgungskasse in Übereinstimmung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (als Beteiligte in dem Parallelverfahren IVb ZB 36/87) in ihren Stellungnahmen ausgeführt haben, sind die Versicherungsrenten, da beitrags- bzw. umlagebezogen, seit der Satzungsreform am 1. Januar 1967 bzw. die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes seit 1974 im wesentlichen unverändert geblieben. Sie haben sich damit in der Tat als nach Grund und Höhe unverfallbar, nämlich von der späteren Entwicklung unabhängig erwiesen (vgl. BGHZ 84, 158, 167). Demgegenüber erfüllen die Anwartschaften auf die Versorgungsrente nach den tatsächlichen Erfahrungswerten weder – zwingend – die Voraussetzung der Unverfallbarkeit dem Grunde nach noch insbesondere, auch nur hinreichend sicher, die der Unverfallbarkeit der Höhe nach. Hat ein Versicherter bei Ehezeitende die Wartezeit erfüllt und damit gewissermaßen die erste zeitliche Stufe der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft erreicht, so gewährleistet das nach den Auskünften der Beteiligten – angesichts des nicht unerheblichen Fluktuationsverhaltens (vgl. dazu etwa die Stellungnahme des Bundesministers des Inneren vom 22. Februar 1988, insbesondere unter 2. bis 4.) der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – doch nicht mit ausreichender Sicherheit, daß er endgültig als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verbleiben und den Anspruch auf die Versorgungsrente erlangen wird, auch wenn dies statistisch gesehen in der Mehrzahl der Fälle eintreten mag. Über die wahrscheinliche Entwicklung des Wertes der ehezeitlich erlangten Anwartschaft auf die Versorgungsrente bis zum Eintritt des Versicherungsfalls läßt sich darüber hinaus bei Ehezeitende keinerlei auch nur hinreichend verläßliche Prognose treffen. Er unterliegt, wie insbesondere der Bundesminister des Inneren in seiner Stellungnahme näher dargelegt hat, aufgrund der strukturell angelegten Änderungsanfälligkeit des auf der Grundlage einer Gesamtversorgung berechneten Versorgungsrentenanrechts zwangsläufig ständigen Veränderungen, die sich im vorhinein weder absehen noch abschätzen lassen. Entsprechende Änderungen mit zum Teil erheblichen Auswirkungen haben in der Vergangenheit etwa die sogenannte Spitzanrechnung der Versorgungsrente seit dem 1. Dezember 1981 (§ 56 VBL-S, § 47 RZVK-S) sowie die Einführung der fiktiven Nettoberechnung der Gesamtversorgung zum 1. Januar 1985 (§ 41 Abs. 2 a – 2 c VBL-S, vgl. auch § 32 Abs. 3 b RZVK-S) gebracht. Diese wird auch in Zukunft voraussichtlich laufend weitere Änderungen der Anwartschaften auf die Versorgungsrente bedingen. Hinzukommen Abweichungen der Versorgungsrente von dem Wert der Anwartschaft, die auf dem zunehmend in Anspruch genommenen Vorruhestand beruhen. Nach der Beurteilung des Bundesministers des Inneren, der sich der Senat insoweit anschließt, ist die „Entwicklung der Versorgungsrenten – mehr noch der derzeitigen Anwartschaften – von derart vielen extremen Faktoren und deren Ungewisser Entwicklung abhängig, daß laufende Wertveränderungen zwangsläufig sind”.
Zur Höhe der in der Vergangenheit aufgetretenen Wertveränderungen hat die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 1988 mitgeteilt, eine Auswertung der ersten sieben schon abgeschlossenen Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG habe ergeben, daß sich in allen Fällen der in der Erstauskunft ermittelte Wert der ehezeitanteiligen Anwartschaft auf Versorgungsrente in der Abänderungsauskunft erheblich vermindert habe. Im Durchschnitt habe sich in diesen Fällen eine Verminderung von rund 47% (bei Schwankungen zwischen 17% und 79%) ergeben.
Ist die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Versorgungsrente nach alledem bei Ehezeitende schon dem Grunde nach nicht mit Sicherheit – wenn auch mit einem gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu jedoch BGHZ 84, 158, 182, 183) – damit jedoch letztlich nicht unverfallbar, so ist darüber wicklung abhängig, daß sie den Anforderungen an die Unverfallbarkeit der Höhe nach keinesfalls genügt.
Das schließt es aus, das Anrecht auf die dynamische Versorgungsrente zur Milderung oder Vermeidung einzelner Härtefälle bei besonderen Fallgestaltungen zum Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu machen.
b) Die nach der geltenden Rechtslage unkorrigierbaren Härtefälle treten zwar, wie dargelegt, nur in Fällen auf, in denen die Zusatzversorgung bei dem Ausgleichsberechtigten besteht. Gleichwohl bietet das Gesetz keine Möglichkeit, etwa in solchen Fällen – abweichend von der allgemeinen Regelung – die Anwartschaft (des Ausgleichsberechtigten) auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar zu behandeln und in die Wertberechnung für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzustellen. Das widerspräche dem klaren Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, der nicht danach unterscheidet, ob die Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, dem ausgleichspflichtigen oder dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustehen. Hieran haben das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich und das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs nichts geändert.
c) Auf den Ausgleich der Differenz zwischen der ehezeitanteiligen (dynamisierten) Versicherungsrente und der später gegebenenfalls unverfallbar gewordenen dynamischen Versorgungsrente finden mithin – unterschiedslos – nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.
Soweit die weitere Beschwerde diesen, in den noch verbliebenen Fällen seiner Anwendbarkeit für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn nicht für verfassungswidrig hält (vgl. BVerfGE 63, 88; 71, 364), ist ihrer Rüge mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 der Boden entzogen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung insbesondere des § 3a VAHRG – Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über den Tod des Verpflichteten hinaus – und des § 10a VAHRG – Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich – den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen die ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 2 VAHRG Rechnung getragen und die generellen Unbilligkeiten der früheren Regelung beseitigt. Daß gleichwohl in bestimmten Fällen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, auch in der Form eines Rückausgleichs, nach wie vor nicht vermeidbar ist, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung (vgl. dazu BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 1987 – 1 BvR 807/83). So hat das Bundesverfassungsgericht selbst in dem Urteil vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364, 394) nur die ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter den Voraussetzungen des § 2 VAHRG für verfassungswidrig erklärt, dem Gesetzgeber jedoch nicht vorgeschrieben, in welcher Weise er einen Ausgleich schaffen müsse und daß hierbei jegliche Form des schuldrechtlichen Ausgleichs – ohne Ausnahme – zu vermeiden sei.
Das ändert allerdings für die hier behandelte Fallgestaltung nichts daran, daß unkorrigierbare Härten für den Ausgleichspflichtigen während des Zeitraums auftreten können, in dem nach Eintritt seines Versorgungsfalls, aber vor Eintritt des Versicherungsfalles des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Rückausgleich oder für ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG noch nicht erfüllt sind. Eine allgemeine Korrekturmöglichkeit für solche Fälle sieht das Gesetz, wie dargelegt, nicht vor.
3. Abhilfe kann hier allenfalls im Einzelfall durch Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB geschaffen werden, und zwar in der Form, daß der unter Berücksichtigung der Anwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die statische Versicherungsrente ermittelte auszugleichende Betrag – zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse – nach Maßgabe des § 1587c Nr. 1 BGB angemessen herabgesetzt wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 17. April 1985 – IVb ZB 876/81 = FamRZ 1985, 797). Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs – eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten – in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 1986 – IVb ZB 59/83 = FamRZ 1986, 563; vom 9. Juli 1986 – IVb ZB 49/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftliche 1).
Das kann unter den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen deshalb der Fall sein, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung der Zusatzversorgungsanwartschaft der ausgleichsberechtigten Ehefrau auf die statische Versicherungsrente dazu führen kann, daß der Ehemann, etwa im Fall eines vorzeitigen Ruhestandes, zeitweilig nicht unerhebliche Kürzungen seiner Versorgung hinnehmen müßte, die sich im Nachhinein als unberechtigt erweisen würden, wenn die Ehefrau – wofür eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht – bei Eintritt ihres Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente erwirbt. Eine solche Entwicklung liegt hier besonders nahe, da die im Jahre 1929 geborene Ehefrau bereits das 59. Lebensjahr vollendet hat und angesichts dieses Alters voraussichtlich bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im öffentlichen Dienst verbleiben wird. Sollte die durch den Ausgleich der Versicherungsrentenanwartschaft der Ehefrau bedingte „Zusatz”-Belastung des Ehemannes der Höhe nach nennenswert ins Gewicht fallen, so wären die Voraussetzungen für eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe des § 1587c Nr. 1 BGB unter diesen Umständen zu bejahen.
Ob das der Fall ist, läßt sich allerdings nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Vielmehr ist zunächst zu ermitteln, in welcher Höhe das Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei Berücksichtigung der – werthöchsten – Versicherungsrentenanwartschaft der Ehefrau durchzuführen ist und welche Höhe der Versorgungsausgleich bei Einbeziehung der ehezeitanteiligen Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente erreichen würde. Aus der Differenz der beiden Beträge ergibt sich sodann die zusätzliche Belastung des Ehemannes.
Das Oberlandesgericht hat indessen bei der Ermittlung der in den Versorgungsausgleich einzustellenden Beträge nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaft der Ehefrau auf die qualifizierte Versicherungsrente nach § 35a RZVK-S im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 28. Dezember 1984 erfüllt waren, obwohl dies nach der Auskunft der RZVK vom 22. Oktober 1979 nahelag. Falls die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente am 30. November 1984 unverfallbar geworden und zudem werthöher ist als die in dem angefochtenen Beschluß mit monatlich 27,20 DM (anstatt richtig: 23,20 DM) angenommene Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente, wäre die werthöhere Anwartschaft nach § 35a RZVK-S dem Wertausgleich zugrundezulegen.
Zur Nachholung der hierfür erforderlichen Feststellungen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird bei der erneuten Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, daß die Ehefrau nach der Auskunft der BfA vom 3. Juli 1987 aufgrund der am 1. Januar 1986 eingetretenen Rechtsänderung durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985 höhere ehezeitanteilige Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt hat als bisher angenommen. Auch hierdurch ermäßigt sich der auszugleichende Betrag in entsprechender Höhe.
Maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung einer etwaigen Kürzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587c Nr. 1 BGB kommt insbesondere der Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsrentenanwartschaft der Ehefrau zu. Da diese Anwartschaft, wie sich aus den Auskünften der Beteiligten entnehmen läßt, seit 1980 umfangreichen Änderungen ausgesetzt war und unter Umständen inzwischen einen erheblichen Wertverlust erfahren hat, erfordert die Entscheidung zu § 1587c Nr. 1 BGB zunächst die Einholung einer neuen, zeitnahen Auskunft bei der RZVK. In der Auskunft müßten sowohl die seit Erteilung der bisherigen Auskunft am 22. Oktober 1979 in Kraft getretenen allgemeinen Änderungen der Satzung als auch die Sonderregelung des § 34a Abs. 3 RZVK-S berücksichtigt werden, soweit sie sich auf den Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente auswirken. Ergibt sich auf diese Weise – bei Zugrundelegung einerseits der ehezeitanteiligen werthöchsten Versicherungsrentenanwartschaft und andererseits der aktuell ermittelten anteiligen Versorgungsrentenanwartschaft der Ehefrau – ein ins Gewicht fallender Wertunterschied für den nach § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichenden Betrag, so wird das Oberlandesgericht diesen unter Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB angemessen herabzusetzen haben. Das kann in der Weise geschehen, daß der voraussichtlichen Entwicklung des Zusatzversorgungsverhältnisses der Ehefrau – zu erwartender baldiger Eintritt ihres Versicherungsfalls mit Anspruch auf die Versorgungsrente – Rechnung getragen und der bei dieser Entwicklung von dem Ehemann geschuldete Ausgleichsbetrag mit einem gewissen „Risikozuschlag” als Wert in das Quasi-Splitting eingestellt wird.
4. Tritt bei der Ehefrau später der Versicherungsfall ein und erwirbt sie den Anspruch auf die Versorgungsrente, dann kann für den Ehemann unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 VAHRG eine Abänderung der getroffenen Entscheidung nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG (in der Höhe des „Risikozuschlages”) oder die Durchführung eines schuldrechtlichen Rückausgleichs in Betracht kommen.
Erweist sich andererseits die im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB getroffene Prognose als unzutreffend und scheidet die Ehefrau vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Pflichtversicherung aus, dann dürfte ihr – ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 VAHRG – das Recht auf eine Abänderung der getroffenen Entscheidung nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zustehen. In diesem Fall wäre zwar die in der abzuändernden Entscheidung als verfallbar behandelte Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente nachträglich nicht unverfallbar geworden (so § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG). Die Verhältnisse hätten sich jedoch in der Weise geändert, daß der unter Berücksichtigung der (ehezeitlich erworbenen) Versicherungsrente der Ehefrau ermittelte tatsächliche Wertunterschied von dem Wertunterschied abweicht, der – unter Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB – in der abzuändernden Entscheidung zugrundegelegt wurde (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG).
5. Sollten nach den weiter durchzuführenden Ermittlungen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB aus den (oben unter 3.) dargelegten Gründen nicht erfüllt sein, so kommt eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aus anderen Gründen – entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde – nicht in Betracht.
Eine grob unbillige Härte im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB wird nicht dadurch begründet, daß, wie die weitere Beschwerde geltend macht, bei der Berechnung der beidersseitigen Versorgungsanwartschaften zum Stichtag des 31. März 1979 auf Seiten des Ehemannes die im Juli 1979 rückwirkend zum 1. März jenes Jahres erfolgte Besoldungserhöhung berücksichtigt worden sei, nicht hingegen entsprechende rückwirkend angeordnete Vergütungserhöhungen für die Ehefrau.
Die hiermit behauptete Ungleichbehandlung der Ehegatten zum Nachteil des Ehemannes liegt schon deshalb nicht vor, weil auf selten der Ehefrau, anders als bei dem Ehemann, keine einkommensbezogene Anwartschaft (vgl. zur Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ermittlung der Höhe der Versorgungsrente § 34 i.V. mit § 31 RZVK-S) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden ist, sondern nur die Anwartschaft auf die nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge/Umlagen berechnete Versicherungsrente (§ 35 RZVK-S; s. Auskunft der RZVK vom 10. Juli 1979).
Ebensowenig rechtfertigt sich die Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB aus dem von dem Ehemann hervorgehobenen Umstand, daß er seine Pensionsbezüge später werde versteuern müssen, während die Ehefrau ihre Rente mehr oder weniger steuerfrei erhalten werde.
Die hiermit angesprochene Frage ist, wie schon das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (BVerfGE 53, 257, 308 unter IV), eine solche der steuerrechtlichen Behandlung und nicht des Versorgungsausgleichs (vgl. auch BGHZ 74, 86, 102; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 – IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3). Davon abgesehen lassen sich die Auswirkungen der steuerlichen Belastung als Folge der Durchführung des Versorgungsausgleichs im vorhinein nicht – mit nur annähernder Zuverlässigkeit – beurteilen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt kein hinreichend begründeter Anhalt für eine grob unbillige Regelung des Versorgungsausgleichs gegeben ist.
Die weitere Beschwerde leitet schließlich eine grobe Unbilligkeit des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs nach Maßgabe der angefochtenen Entscheidung daraus her, daß der Ehemann kurz vor der Trennung der Parteien freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung der Ehefrau geleistet habe. Damit könne sie sich eine volle Altersversorgung aufbauen. Dies wirke sich zwar für den Zeitpunkt der Trennung noch nicht voll aus; es werde aber später beim Eintritt des Versorgungsfalls dahin führen, daß die während der Ehezeit von beiden Parteien erwirtschafteten Versorgungsansprüche durch den angefochtenen Beschluß nicht mehr gerecht verteilt seien. Insoweit gewährleiste die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht die gebotene Gleichbehandlung der Parteien und lasse die erforderliche Einzelfallgerechtigkeit vermissen.
Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, eine unbillige Härte im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB zu begründen. Soweit die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau deren Versorgungsanwartschaften, auch für die Ehezeit, erhöht hat, kommt die hiermit verbundene Verbesserung der Versorgungslage der Ehefrau auch dem Ehemann zugute, da er nur entsprechend geringere Anteile seiner Versorgungsanwartschaften an die Ehefrau „abzugeben” hat (§ 1587a Abs. 1 BGB). Darüberhinaus kann sich eine verbesserte Altersversorgung der Ehefrau dahin auswirken, daß der Ehemann im Alter in entsprechender Höhe von einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung befreit wird. Damit trägt die Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen dazu bei, das Ziel des Versorgungsausgleichs – nämlich die Begründung eigenständiger Versorgungsanwartschaften für den sozial weniger gesicherten Ehegatten – zu erreichen. Eine unbillige Härte im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB ist hiermit für den (zunächst) sozial besser gestellten Ehegatten nicht verbunden, auch wenn er die Beiträge aus seinen Mitteln aufgebracht hat.
Soweit sich die Altersversorgung der Ehegatten infolge der beiderseitigen beruflichen Entwicklung nach der Ehe, auch unter Berücksichtigung der für die Ehezeit nachentrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau, nennenswert unterschiedlich gestalten sollte, berührt die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Entwicklung den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht. Auch der Ehemann könnte aufgrund besonderer nachehelich eintretender Umstände in den Genuß erhöhter Altersbezüge kommen und hierdurch seine Versorgungslage – gemessen an den für den Versorgungsausgleich zugrundegelegten Verhältnissen – verbessern.
Unterschriften
Lohmann, Blumenröhr, Krohn, Zysk, Richter Nonnenkamp ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann
Fundstellen
Haufe-Index 1237681 |
Nachschlagewerk BGH |