Tenor
Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kappauf zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft war durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts F. vom 9. Februar 1993 wegen Verletzung der Kanzleipflicht widerrufen worden. Diese Widerrufsverfügung ist rechtskräftig. Sie war aufgrund des Rechtsmittels des Antragstellers Gegenstand der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 (AnwZ (B) 54/96); die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 11. Juni 1997 - 1 BvR 404/97 -).
Mit weiterer Verfügung des Präsidenten des Landgerichts F. vom 25. September 1997 ist Rechtsanwalt B., Ba., gemäß § 55 Abs. 5 BRAO zum Abwickler der Kanzlei des Antragstellers bestimmt worden. Seinen gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof – ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO – gebunden (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 -; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96 - BRAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41); er kann die Beschwerde auch nicht – wie es der Antragsteller erstrebt – selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs – wie hier – mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. 1990, 172). Denn der Anwaltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht zugelassen wird. Die Entscheidung erweist sich also auch in einem solchen Fall nicht als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig. Für eine Ergänzung der Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof ist deshalb kein Raum (vgl. zu § 546 ZPO: BGHZ 44, 395; BGH, Beschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 552/80 - NJW 1981, 2755). Davon abgesehen lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung deutlich erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Unterschriften
Geiß, Basdorf, Ganter, Terno, v. Hase, Kieserling, Körner
Fundstellen
Haufe-Index 539894 |
BRAK-Mitt. 1999, 185 |