Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.200,– DM
Gründe
I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch geltend. Der in Florida/USA wohnhafte Beklagte ist durch Teilurteil des Landgerichts München I vom 4. September 1998 verurteilt worden, die Vollständigkeit und Richtigkeit genau bezeichneter Auskünfte zu Protokoll des Rechtspflegers des angerufenen Gerichts an Eides statt zu versichern.
Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 22. März 1999 als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 1.500 DM nicht übersteige. Der Streitwert sei auch unter Berücksichtigung etwaiger Reisekosten auf 1.200 DM festzusetzen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Er behauptet, sein Prozeßbevollmächtigter habe mehrere Aufforderungen des Gerichts, zur Berufungssumme und zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen, und die Ankündigung, die Berufung durch Beschluß zu verwerfen, erst zusammen mit dem Beschluß am 6. April 1999 zur Kenntnis bekommen. Die Schriftstücke seien an das nicht mehr bestehende Schrankfach beim Gericht adressiert gewesen. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Berufung sei nicht unzulässig. Die Flugkosten aus Florida und die erforderlichen Übernachtungskosten überstiegen bei weitem die Berufungssumme von 1.500 DM.
II. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - BGHR ZPO § 519b Abs. 2 Gehör, rechtliches 1) ist im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Der Beklagte konnte im Beschwerdeverfahren Tatsachen dazu vortragen, daß die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts über die Festsetzung der Beschwer auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2 c m.w.N.). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht.
Er hat aber im Beschwerdeverfahren nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Flug- und Übernachtungskosten 1.500 DM übersteigen, sondern dies nur pauschal behauptet. Das genügt nicht, denn es ist nicht offensichtlich, daß die Reisekosten die Berufungssumme übersteigen.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Römer, Dr. Schlichting, Seiffert, Ambrosius
Fundstellen