Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Aufschrift „Rechtsanwalts und Notarkanzlei” auf dem Briefkopf
Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht zu beanstanden, daß ein (Anwalts-)Notar, der mit einem Rechtsanwalt soziiert ist, auf seinen geschäftlichen Briefbögen die Bezeichnung „Rechtsanwalts und Notarkanzlei” führt, wenn im Briefkopf zugleich deutlich herausgestellt wird, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist.
Normenkette
BNotO §§ 1, 2 S. 3, § 29
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 22.07.1998) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Juli 1998 und der Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 1998 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Er hat sich mit einem Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Die Sozietät verwendet einen Briefkopf, der in der Kopfzeile die fettgedruckten Namen „L. & K.” und unter diesen die Bezeichnung „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei” enthält. Unter einem durchgehenden Querstrich sind in der rechten oberen Hälfte des Briefbogens die vollen Namen des Antragstellers – mit dem Zusatz: Rechtsanwalt und Notar – und seines Sozius – mit dem Zusatz: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht – aufgeführt.
Mit Verfügung vom 27. April 1998 hat der Antragsgegner den Antragsteller angewiesen, den Zusatz „Notarkanzlei” auf seinem Briefbogen nicht mehr zu verwenden. Dieser Begriff drücke nämlich, nicht anders als der Begriff „Notariat” [vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1983 – NotZ 7/83 – DNotZ 1984, 246], eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufes aus und könne als Bezeichnung für die Geschäftsstelle des Notars beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über dessen personenbezogenes Berufsbild führen. Diese Verfügung hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet, denn die Verfügung des Antragsgegners vom 27. April 1998 ist rechtswidrig.
1. Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen.
2. Die hier in Rede stehende Weisung hat jedoch materiellrechtlich keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der vom Antragsteller verwendete Briefbogen nach den geltenden Regeln über die Amtsführung der Notare nicht zu beanstanden.
a) Das Oberlandesgericht meint – zusammengefaßt –, die „isolierte”) Bezeichnung der Kanzlei als „Rechtsanwalts und Notarkanzlei” lasse nicht nur, wie in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners beanstandet, den der Rechtslage widersprechenden Eindruck einer Verselbständigung „Institutionalisierung”) des Notaramtes entstehen, sondern sie rufe beim rechtsuchenden Publikum auch die Fehlvorstellung hervor, das Amt des Notars sei sämtlichen Mitgliedern der Kanzlei übertragen; damit stelle der Antragsteller in einer dem Verbot berufswidriger Werbung widersprechenden Weise sein Amt und seine Amtsbezeichnung seinem nicht mit diesem Amt betrauten Sozius mit dem Ziel zu Verfügung, die gesamte Praxis werbewirksam darzustellen.
b) Dem folgt der Senat nicht.
aa) Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat es in einer früheren Entscheidung (Beschluß vom 26. September 1983 – NotZ 7/83 – DNotZ 1984, 246) gebilligt, daß die Justizverwaltung dem Notar, der seine Praxis gemeinsam mit einem Rechtsanwalt ausübte, die Verwendung gemeinsamer Briefbögen mit der Bezeichnung „Anwalts- und Notariatskanzlei” untersagte. Die gesamte Argumentation dieser Entscheidung ist indessen auf die Bedeutung und das allgemeine Verständnis des in jenem Fall (mit) verwendeten Wortes „Notariat” zugeschnitten: Dieser Begriff sei weiter als der des Notaramts der Bundesnotarordnung. Er umfasse auch das von der Bundesnotarordnung nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat (§§ 114 ff BNotO). Überdies drücke er eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufes aus. Ein Gebrauch als Bezeichnung für die Geschäftsstelle des Notars der Bundesnotarordnung könne daher beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über dessen personenbezogenes Berufsbild führen.
Derartige Bedenken bestehen gegen die Bezeichnung der gemeinsamen Geschäftsstelle von Notaren und Rechtsanwälten auf ihren Briefbögen als „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei” jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – in engem räumlichen Zusammenhang mit dieser Angabe und unübersehbar die einzelnen Rechtsanwälte und Notare einer Kanzlei mit ihrer beruflichen Qualifikation gesondert aufgeführt sind. Das Wort „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei” beinhaltet nichts anderes als den Hinweis darauf, daß sich Rechtsanwälte und Notare zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben und in einem gemeinsamen Büro ihren Berufspflichten nachgehen. Das ist, da der Anwaltsnotar mit Rechtsanwälten eine Sozietät eingehen darf, ein zulässiger Hinweis. Wenn zugleich die Person des zu der Sozietät gehörenden Notars deutlich namentlich aufgeführt wird, kann auch keine Rede davon sein, daß der Eindruck einer Verselbständigung des Notaramtes im Sinne einer Abtrennung von der Person des Notars oder jedenfalls einer gewissen Institutionalisierung des Notarberufes (Senatsbeschluß vom 26. September 1983 aaO) entstehe (a.A. wohl Weingärtner/Schöttler, DONot 7. Aufl. § 2 Rn. 46). Zur Bekräftigung seiner gegenteiligen Auffassung verweist das Oberlandesgericht nur auf Sonderfälle, um die es hier nicht geht, nämlich auf den Fall, daß der Notar aus der Kanzlei ausscheidet und möglicherweise sein Name weiter im Briefkopf der Sozietät geführt werden darf (vgl. Weingärtner/Schöttler aaO Rn. 46 b), und auf den Fall einer überörtlichen Sozietät (vgl. § 29 Abs. 3 BNotO n.F., eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585, 2588). Auf solche Sonderfälle braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen zu werden.
bb) Dem Oberlandesgericht kann auch nicht beigetreten werden, soweit es den Standpunkt vertritt, die vom Antragsteller und seinem Sozius verwendete Bezeichnung in den gemeinsamen Briefbögen rufe den Eindruck hervor, sämtliche Mitglieder der Sozietät seien zum Notar bestellt bzw. sie seien zumindest in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben. Der Gefahr eines dahingehenden Irrtums wirkt der vom Antragsteller verwendete Briefbogen dadurch hinreichend entgegen, daß in der rechten Randspalte des Briefkopfs deutlich zum Ausdruck kommt, daß der Antragsteller der einzige Notar in der Sozietät und sein Sozius lediglich Rechtsanwalt ist.
cc) Damit – mangels irgendeiner Irreführung in dem vom Oberlandesgericht angenommenen Sinne – ist zugleich der Auffassung des Oberlandesgerichts die Grundlage entzogen, in der Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei” im Briefkopf der Sozietät des Antragstellers liege eine gegen das Verbot berufswidriger Werbung (jetzt: § 29 BNotO n.F.) verstoßende werbewirksame Darstellung der Praxis. Der Anwaltsnotar darf nicht nur mit Rechtsanwälten eine Sozietät eingehen, sondern dies auch auf dem gemeinsamen Briefbogen kundtun. Daß der Antragsteller und sein Sozius, der nur Rechtsanwalt ist, den Werbeeffekt nutzen, den die beschriebenen – inhaltlich zutreffenden und auch nicht irreführenden – Bekanntgaben auf dem gesamten Schriftverkehr der Kanzlei mit sich bringen, ist nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 2 BRAO sowie § 42 Abs. 6 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Unterschriften
Rinne, Streck, Seiffert, Schierholt, Toussaint
Fundstellen
Haufe-Index 1523680 |
BB 1999, 179 |
NJW 1999, 428 |
NWB 1999, 586 |
BGHR |
NZG 1999, 110 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 649 |
ZAP 1999, 212 |
AnwBl 1999, 171 |
DNotZ 1999, 359 |
MDR 1999, 323 |
NJ 1999, 168 |
MittRKKöln 1999, 56 |
ZNotP 1999, 84 |
BRAK-Mitt. 1999, 99 |
WPK-Mitt. 1999, 104 |