Entscheidungsstichwort (Thema)
Unmittelbare Verpflichtung des Mitglieds einer Bauherrengemeinschaft aus Verträgen, die der Baubetreuer abschließt
Orientierungssatz
Der einzelne Bauherr als Mitglied einer Bauherrengemeinschaft wird durch den vom Baubetreuer als Vertreter abgeschlossenen Werkvertrag mit dem Bauunternehmer unmittelbar verpflichtet, wenn der Wortlaut des Vertrages dies eindeutig bestimmt und ein gegenteiliger übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden nicht entgegensteht (vergleiche BGH, 1980-01-17, VII ZR 42/78, BGHZ 76, 86). Unerheblich ist, ob alle Mitglieder der Bauherrengemeinschaft bei Abschluß des Bauvertrages schon feststehen. Derjenige, der später in eine Bauherrengemeinschaft eintritt, genehmigt dadurch die von dem Baubetreuer bereits erteilten Aufträge (vergleiche BGH, 1983-06-16, VII ZR 115/81, BauR 1983, 457).
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 26.06.1986; Aktenzeichen 8 U 32/86) |
LG Osnabrück (Entscheidung vom 16.01.1986; Aktenzeichen 10 O 267/85) |
Fundstellen
Haufe-Index 542258 |
NJW 1987, 3255 |
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