Leitsatz (amtlich)
Zur Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung durch die Treuhandanstalt im Rahmen der Umwandlung eines VEB in eine GmbH, die nach der Umwandlungsverordnung erklärt und unter der Geltung des Treuhandgesetzes mit dem Entstehen der Gesellschaft vollzogen worden ist.
Normenkette
TreuhG § 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 23; DDR: VOEigUmwV § 4 Abs. 1, § 7
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai 1996 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 23. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, macht gegen die beklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Gesellschafterin einen Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrages in Geld für angeblich rückständige Sacheinlagen geltend.
Mit notarieller Urkunde vom 21. Juni 1990 erklärten der Direktor des volkseigenen Betriebes M. „A.” K. und ein Vertreter der damaligen Treuhandanstalt die Umwandlung des VEB in die klagende GmbH auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl.-DDR I, S. 107, im folgenden: UmwVO). Gesellschafter der GmbH sollten gemäß dem als Anlage zu der Umwandlungserklärung beigefügten Gesellschaftsvertrag neben der Treuhandanstalt mehrere landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie ein volkseigenes Gut sein. In der notariellen Urkunde wurde festgelegt, daß zur Durchführung der Umwandlung mit Stichtag vom 30. April 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die GmbH übertragen werde. An dem bisher in Rechtsträgerschaft des VEB stehenden Betriebsgrundstück sollte die Beklagte die Rechtsträgerschaft und die Klägerin die Nutzungsrechte übernehmen. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, daß die Beklagte ihre Stammeinlage von 6.620.000 Mark/DDR als Sacheinlage durch das Einbringen verschiedener darauf befindlicher Gebäude leisten sollte. Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister erfolgte am 4. September 1990.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erbringung ihrer Stammeinlage in Form einer Bareinlage. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die Sacheinlage nicht erbringen können, da getrenntes Gebäudeeigentum nicht bestanden habe. Es fehle auch an einer Einbringungshandlung. Die Beklagte wendet unter anderem ein, daß ihre Einlageverpflichtung dadurch hinfällig geworden sei und daß gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 17. Juni 1990 (GBl.-DDR I, S. 300, im folgenden: THG) das Betriebsgrundstück und damit auch die Gebäude kraft Gesetzes aus der Rechtsträgerschaft des VEB in das Eigentum der GmbH übergegangen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 GmbHG. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine unter Geltung des DDR-Rechts gegründete GmbH (vgl. dazu LG Berlin VIZ 1995, 609) geht es im vorliegenden Falle nicht darum, daß der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreicht. Im übrigen kommt eine Haftung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben weder aus § 9 Abs. 1 GmbHG noch auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Differenzhaftung in Betracht, weil diese Haftungstatbestände durch die spezielleren Regelungen der §§ 24 und 26 DMBilG verdrängt werden (OLG Dresden, ZIP 1994, 1393, 1397 f.; Bommel/Wißmann, ZGR 1997, 206, 223 ff.).
II.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung ihrer gesellschaftsvertraglich geschuldeten Einlage, da diese in voller Höhe erbracht ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 TreuhG ist nämlich das Betriebsgrundstück einschließlich der Gebäude in das Eigentum der Klägerin übergegangen, so daß die gesellschaftsvertragliche Einlageverpflichtung entfallen ist.
1. Die ursprünglich geschuldete Einbringung des Gebäudeeigentums als Sacheinlage und die Übergabe des Grund und Bodens lediglich zur Nutzung beruht auf der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwVO, wonach nur die Fondsinhaberschaft des volkseigenen Betriebs auf die neue Kapitalgesellschaft übertragen wurde. Diese noch von der Modrow-Regierung erlassene Vorschrift sah die Übertragung der in Rechtsträgerschaft des VEB stehenden volkseigenen Betriebsgrundstücke an die GmbH nicht vor; sie entsprach dem sozialistischem Grundsatz, volkseigene Grundstücke dürften nicht an Private veräußert werden (vgl. Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 623 f.). Das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Treuhandgesetz ordnet in § 11 Abs. 2 Satz 2 an, daß auch der in Rechtsträgerschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit befindliche Grund und Boden in das Eigentum der Gesellschaft übergeht. § 23 TreuhG erstreckt den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 TreuhG auf die aufgrund der Umwandlungsverordnung vorgenommenen Umwandlungen. Durch diese Vorschrift wird klargestellt, daß die nach der Umwandlungsverordnung gegründeten Gesellschaften Eigentum an zuvor volkseigenen Gegenständen, insbesondere an Grund und Boden erworben haben.
Unabhängig davon, ob die Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung vollzogen oder durch eine Umwandlung nach § 11 Abs. 1 TreuhG überholt wurde (vgl. Gutbrod a.a.O., 625, Fußnote 49 a), erlangte die Klägerin somit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 TreuhG am 1. Juli 1990 Eigentum am ehemals volkseigenen Grund und Boden und damit auch an den von der Treuhand einzubringenden Gebäuden. Mit diesem gesetzlich angeordneten Eigentumsübergang auf die neu entstandene GmbH verlor die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Einbringung des Gebäudeeigentums ihre Grundlage. Der Gesellschaftsvertrag ist nämlich nicht isoliert von der Umwandlung zu betrachten, weil dieser ausdrücklich als Anlage zum notariellen Umwandlungsakt ergangen ist (vgl. auch LG Berlin VIZ 1995, 609). Die Gründungseinlage ist dadurch erbracht, daß im Rahmen der Umwandlung das gesamte Vermögen des VEB und damit die streitgegenständlichen Gebäude aus dessen bisheriger Fondsinhaberschaft in die GmbH übergingen, zumal die Beklagte kraft Gesetzes ohne weiteres auch Inhaberin der Geschäftsanteile wurde (§ 1 Abs. 4 TreuhG).
2. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß neben der Klägerin kraft Treuhandgesetzes eine weitere GmbH im Aufbau entstanden sei, auf die das Eigentum am ehemals volkseigenen Grund und Boden übergegangen sei. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Umwandlung des VEB nach der Umwandlungsverordnung nicht vollendet, sondern durch die Umwandlung nach dem Treuhandgesetz überholt wurde und nur zur Entstehung einer GmbH geführt hat.
a) Alle in § 1 Abs. 4 TreuhG bezeichneten Wirtschaftseinheiten, also auch volkseigene Betriebe, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, wurden gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG in Kapitalgesellschaften im Aufbau umgewandelt. Dies gilt nach einhelliger Meinung auch für Umwandlungen nach der Umwandlungsverordnung, die zwar eingeleitet, aber am 1. Juli 1990 noch nicht vollzogen waren (vgl. etwa Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 781). Die Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung wurde nach § 7 UmwVO erst mit Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Für die Frage der Vollziehung der Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung vor dem 1. Juli 1990 kommt es somit darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt schon die Eintragung im Register erfolgt war. Hingegen kann angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 7 UmwVO für die Frage, ob die „Umwandlung” des VEB bereits im Sinne des Treuhandgesetzes bei seinem Inkrafttreten erfolgt war, nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (so aber etwa Rother, in: Kaligin/Goutier, Beratungshandbuch Eigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern, Fach 4120, Rdn. 12) oder gar auf den Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses (so Badestein, WiR 1993, 258, 260) abgestellt werden. Ein gesetzgeberischer Wille zur Weitergeltung der Umwandlungsverordnung für vor dem 1. Juli 1990 angemeldete, aber noch nicht eingetragene Umwandlungen ist nicht zu erkennen. Ein solcher kann insbesondere nicht aus § 18 Nr. 6 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl.-DDR 1, 357) in Verbindung mit Art. 12 § 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1980 zur Änderung des GmbH-Gesetzes und anderer handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I, 836) abgeleitet werden (a.A. Weimar, ZIP 1992, 73, 77; ders. Komm. zum Treuhandgesetz 1993, § 11 Rdn. 2). Auch aus § 9 GmbHG lassen sich keine Schlüsse auf das Verhältnis von Treuhandgesetz und Umwandlungsverordnung ziehen. Schließlich vermag auch die Tatsache, daß die Rechtspraxis im Jahre 1990 vielfach von einer Fortgeltung der Umwandlungsverordnung ausging, den Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes teleologisch nicht zu reduzieren (so aber Mayer/Vossius, Spaltung und Kapitalneufestsetzung nach dem SpTrUG und dem DMBilG, 1991, S. 2, Fußnote 4; siehe auch Schmitt-Habersack in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. II, TreuhG § 23 Rdn. 3). Anders als z.B. für den Fall einer Reprivatisierung nach §§ 17 – 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl.-DDR I, S. 141; im folgenden UnternehmensG), bei der ein rechtzeitiger Antrag die Wirksamkeit noch vor der Eintragung eintreten läßt (§ 13 Abs. 1 Unternehmensrückgabeverordnung, BGBl. I, 1991, 1542 – Abgrenzung zwischen UnternehmensG und Vermögensgesetz), ist für die Abgrenzung zwischen Umwandlungsverordnung und Treuhandgesetz eine solche Übergangsregelung nicht getroffen worden.
Da der VEB am 1. Juli 1990 noch existierte, waren die Voraussetzungen für das Entstehen einer GmbH im Aufbau gegeben. Für solche Gesellschaften, für die die Umwandlung nach § 4 UmwVO schon erklärt, aber bis zum 1. Juli 1990 noch nicht im Register eingetragen worden war, wurde die Gründung nach der Umwandlungsverordnung durch das Treuhandgesetz überholt.
b) Die Klägerin stellt diese nach § 11 TreuhG entstandene GmbH im Aufbau dar. Dagegen spricht nicht, daß die Eintragung der Klägerin im Handelsregister ohne den ausdrücklichen Zusatz „im Aufbau” erfolgte. Es ist nämlich davon auszugehen, daß eine Gesetzeskonkurrenz von Treuhandgesetz und Umwandlungsverordnung nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori für Wirtschaftseinheiten nach § 1 Abs. 4 TreuhG ausgeschlossen ist. Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG, welche am 1. Juli 1990 noch nicht als Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eingetragen waren, unterfallen daher allein dem Treuhandgesetz. Bei dennoch unter Bezugnahme auf die Umwandlungsverordnung nach dem 1. Juli 1990 – also ohne den Zusatz „im Aufbau” – eingetragenen Kapitalgesellschaften handelt es sich nicht um Scheingesellschaften, die der Löschung gemäß § 142 FGG wegen unzulässiger Eintragung unterliegen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß aus der Umwandlungsgesellschaft mit dem 1. Juli 1990 eine GmbH im Aufbau geworden ist, gleichgültig, ob eine Anmeldung vor oder nach dem 1. Juli 1990 erfolgte. Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes war es nämlich nicht, eine neue (andere) Kapitalgesellschaft zur Entstehung zu bringen, sondern nur, den mit der Umwandlungsverordnung eingeschlagenen Weg zu verkürzen. Das Treuhandgesetz sollte die Umwandlung beschleunigen und erleichtern, nicht dagegen bereits eingeleitete Umwandlungsvorgänge unterbrechen oder verzögern. Alle nach der Umwandlungsverordnung umgewandelten sozialistischen Betriebe, die bereits fertige Kapitalgesellschaften geworden waren, wurden zum 1. Juli 1990 gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG der Treuhandanstalt als ihrer Anteilseignerin unterstellt und zugleich gemäß § 23 TreuhG nachträglich mit ihren Betriebsgrundstücken als Anlagevermögen ausgestattet. Auch soweit das Umwandlungsverfahren noch nicht abgeschlossen und eine fertige Kapitalgesellschaft noch nicht entstanden war, wurden diese Unternehmen von § 1 Abs. 4 TreuhG erfaßt und demnach aufgrund § 11 TreuhG am 1. Juli 1990 juristische Personen. Fehlte es bei diesen Unternehmen nach Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nach der Umwandlungsverordnung jetzt nur noch an der Eintragung, so war diese noch auszuführen. Damit wurde eine Nachholung der in §§ 19 – 21 TreuhG vorgeschriebenen Gründungsakte, die bei der GmbH i.A. zur Löschung des Zusatzes „im Aufbau” führten, entbehrlich.
c) Gegen die Annahme einer Umwandlung nach dem Treuhandgesetz spricht nicht, daß die Umwandlung des VEB in Verbindung mit einer Beteiligung weiterer Gesellschafter erfolgte. Zwar sieht die Umwandlungsverordnung eine solche Beteiligung ebensowenig vor wie das Treuhandgesetz. Eine Beteiligung privater Unternehmen an staatlichen Betrieben war jedoch nach dem Unternehmensgesetz grundsätzlich zulässig; sie setzte die Umwandlung der staatlichen Unternehmen in eine GmbH oder AG voraus (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UnternehmensG), wobei die Beteiligung durch Geld- oder Sacheinlage erfolgte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UnternehmensG). Diese Vorschriften erwähnen eine direkte Koppelung der Umwandlung mit der Beteiligung nicht ausdrücklich, schließen diese aber auch nicht aus. Im Ergebnis steht die Beteiligung von Privatvermögen der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz nicht entgegen (vgl. auch Sen. Urt. v. 27. Januar 1997 – II ZR 25/96, ZIP 1997, 656, 659).
Unterschriften
VRiBGH Röhricht ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Dr. Hesselberger, Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa, Kraemer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 02.10.1997 durch Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 604860 |
DStR 1998, 461 |
HFR 1998, 493 |
NZG 1998, 150 |
VIZ 1998, 693 |
WuB 1998, 333 |
ZIP 1998, 86 |
GmbHR 1998, 243 |