Leitsatz (amtlich)
a) Eine Klausel, die die Haftung des Bauträgers nicht von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht, ist nach § 11 Nr. 10 a AGBG auch dann unwirksam, wenn sie aufgrund ihrer sprachlichen Fassung die Gefahr begründet, daß der Klauselgegner sie dahin versteht, daß im Regelfall die gerichtliche Inanspruchnahme Dritter Voraussetzung für die subsidiäre Haftung des Bauträgers ist.
b) Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages über den Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung eine Klausel gemäß § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam, nach der der Bauträger „hilfsweise auf Gewährleistung” nur dann haftet, wenn „der Käufer die ihm abgetretenen Ansprüche aus tatsächlichen Gründen (z. B. Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Drittschuldners) nicht durchsetzen kann”.
a) Die Freistellungsklage eines Bauträgers gegen einen von ihm beauftragten Architekten unterbricht die Verjährung hinsichtlich der vorläufig an die Erwerber abgetretenen Gewährleistungsansprüche jedenfalls dann, wenn der Freistellungsanspruch auf einen Sachverhalt gestützt wird, der geeignet ist, Gewährleistungsansprüche aus dem Architektenvertrag zu begründen, und wenn der Bauträger vor Ablauf der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Rückabtretung Inhaber dieser Ansprüche wird.
b) Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche wird unter dieser Voraussetzung jedenfalls im Zeitpunkt der Rückabtretung unterbrochen, ohne daß der Erwerb der Berechtigung durch die Rückabtretung offengelegt werden müßte.
Normenkette
AGBG § 11 Nr. 10 Buchst. a; BGB § 209
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 04.03.1994; Aktenzeichen 1 U 49/89) |
LG Itzehoe (Urteil vom 13.03.1989; Aktenzeichen 2 O 384/87) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. März 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, verlangt von den beklagten Architekten Schadensersatz.
Die Klägerin ließ in den Jahren 1980 bis 1982 in H. zwei Eigentumswohnanlagen erstellen. Sie beauftragte die Beklagten als Architekten mit der Vollarchitektur für die Blöcke 14 A und 15 A.
Die Klägerin veräußerte die Wohnungen. In den mit den Erwerbern geschlossenen Verträgen ist die subsidiäre Haftung der Klägerin in § 4 der Verträge wie folgt geregelt:
„Die Behebung der im Übergabeprotokoll festgehaltenen Beanstandungen ist Sache des Verkäufers. Im übrigen tritt der Verkäufer dem Käufer bereits jetzt per Übergabetag die ihm gegen die Bauunternehmer, Handwerker und Architekten zustehenden Ansprüche auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Gewährleistung für die Bauausführung ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer erklärt, daß Grundlage seiner Absprachen mit den Unternehmern, Handwerkern und Architekten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist.
Sofern und soweit der Käufer die ihm abgetretenen Ansprüche aus tatsächlichen Gründen (z. B. Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Drittschuldners) nicht durchsetzen kann, haftet der Verkäufer dem Käufer hilfsweise auf Gewährleistung. Für diese Ausfallhaftung des Verkäufers gelten ebenfalls die Regeln der VOB. Der Verkäufer haftet aber nur dann und insoweit, als die abgetretenen Gewährleistungsansprüche nicht ihrerseits bereits verjährt sind.”
Der Block 14 A wurde im Frühjahr 1981 fertiggestellt und nach einer Abnahme der Parteien von der Klägerin übernommen und den Erwerbern übergeben.
Der von der Wohnungseigentümergemeinschaft des Blockes 14 A gegenüber der Klägerin wegen unterschiedlicher Mängel angestrengte Prozeß wurde durch einen Vergleich am 19. Juni 1990 beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Klägerin, gegen Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten 380,000 DM an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen.
Mit ihrer am 12. August 1987 zugestellten Klage hat die Klägerin von der Beklagten unter anderem Freistellung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft des Blockes 14 A verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ursprünglich ihre Freistellungsklage weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1992 hat sie diesen Antrag entsprechend ihrer Ankündigung aus dem Schriftsatz vom 16. Juli 1991 in eine Zahlungsklage umgestellt und von den Beklagten die Erstattung der 380.000 DM nebst Zinsen verlangt, zu deren Zahlung sie sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 19. Juni 1990 verpflichtet hatte.
Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsichtlich der übrigen Forderungen durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen. Durch das mit der Revision angegriffene Schlußurteil hat es die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klagforderung in Höhe von 380.000 DM nebst Zinsen mit der Begründung zurückgewiesen, die Forderung sei jedenfalls verjährt. Hiergegen wendet sich die Revision, sie erstrebt die Verurteilung der Beklagten, hilfsweise die Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat die Unterbrechung der Verjährung für die Klageforderung durch die Klageerhebung mit folgenden Erwägungen verneint:
1. Die im Jahre 1987 erhobene Klage habe die fünfjährige Verjährung der Ansprüche, die mit der Beendigung der Leistungsphase 9 im Frühjahr 1986 begonnen habe, nicht unterbrechen können, weil die Klägerin aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 4 der Erwerberverträge zu diesem Zeitpunkt nicht Gläubigerin der Gewährleistungsansprüche gewesen sei. Aufgrund dieser Klausel seien die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten wirksam an die Erwerber abgetreten worden. Daß die Klägerin durch die im Vergleich vom 19. Juni 1990 vereinbarte Rückabtretung der Gewährleistungsansprüche Berechtigte geworden sei, habe die Verjährung dieser Ansprüche nicht unterbrechen können. Die Unterbrechung der Verjährung werde nicht schon dadurch bewirkt, daß der Nichtberechtigte nach der Klageerhebung Berechtigter werde. Die Unterbrechungswirkung trete in einem derartigen Fall erst mit Wirkung ex nunc ein, wenn der ursprünglich nicht berechtigte Kläger die eingetretene Berechtigung im Rechtsstreit gegen den Beklagten geltend mache. Da die Klägerin die Rückabtretung erst nach Ablauf der Verjährung im Juli 1991 offengelegt habe, sei eine wirksame Unterbrechung nicht erfolgt.
2. Die in § 4 der Erwerberverträge geregelte subsidiäre Haftung sei auch unter der Voraussetzung wirksam, daß die Erwerberverträge Formularverträge seien. Die Subsidiaritätsklausel sei mit § 11 Nr. 10 a AGBG vereinbar, weil die Klausel dahin zu verstehen sei, daß der Bauträger dann subsidiär hafte, wenn der Erwerber die Handwerker oder den Architekten vergeblich aufgefordert habe, seine Gewährleistungspflichten zu erfüllen. Die für die subsidiäre Haftung des Bauträgers genannten Beispiele der Insolvenz oder Geschäftsaufgabe seien lediglich Beispiele für Fälle, in denen ohne weiteres feststehe, daß Ansprüche gegen die Dritten nicht durchsetzbar seien.
II.
1. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß es sich bei den Erwerberverträgen um Formularverträge handelt, weil das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Nach § 11 Nr. 10 a AGBG ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender von der gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht wird. § 11 Nr. 10 a AGBG ist auf den Erwerb neu hergestellter Eigentumswohnungen anwendbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Eigentumswohnungen, die vor ihrer Veräußerung nicht bereits einige Zeit genutzt worden sind, neu hergestellte Werkleistungen (vgl. Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl. 1993 § 11 Nr. 10 a Rdn. 6, Anh. § 9 bis 11 Rdn. 197, jeweils m.N. der Rspr.).
b) Eine Klausel, die den Erwerber an den als gewährleistungspflichtig bezeichneten Dritten verweist, ist nicht nur dann unwirksam, wenn der Verwender seine Eigenhaftung davon abhängig macht, daß der Erwerber gegen den Kunden gerichtlich vorgeht, sondern auch dann, wenn die besondere Klauselgestaltung die Gefahr begründet, daß der Klauselgegner die Klausel in diesem Sinne verstehen kann. Das in § 11 Nr. 10 a AGBG geregelte eingeschränkte Verbot der Subsidiarität der Eigenhaftung des Verwenders soll den Klauselgegner davor schützen, daß er erst nach einer erfolglosen gerichtlichen Inanspruchnahme des als gewährleistungspflichtig bezeichneten Dritten seine ursprünglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender geltend machen kann oder daß er im Hinblick auf das Prozeßrisiko den Klageweg gegenüber dem Dritten nicht beschreitet und damit die Möglichkeit verliert, den Verwender in Anspruch zu nehmen. Dieser Schutzzweck gebietet es, auch Klauseln als unwirksam anzusehen, die aufgrund ihrer inhaltlichen Gestaltung die Gefahr begründen, daß der Kunde davon ausgeht, er müsse den als gewährleistungspflichtig bezeichneten Dritten erfolglos gerichtlich in Anspruch nehmen, bevor der Verwender haftet.
c) Die vorliegende Klausel ist nach § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam, weil sie die Gefahr einer Irreführung des Klauselgegners in dem genannten Sinne begründet. Die Erläuterung der Voraussetzung für die subsidiäre Haftung „aus tatsächlichen Gründen” durch die Beispiele „Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Drittschuldners” kann bei dem Klauselgegner den Eindruck erwecken, daß die subsidiäre Haftung des Verwenders nur aus den genannten oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen eintritt. Dieser Eindruck wird durch die Formulierung „… nicht durchsetzen kann” verstärkt. Im Kontext der genannten beiden Beispiele kann diese Formulierung von dem Klauselgegner dahingehend verstanden werden, daß die subsidiäre Haftung des Verwenders erst dann eintritt, wenn die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten praktisch oder rechtlich unmöglich ist. Dieses mögliche Verständnis der Klausel kann bei dem Klauselgegner die irrige Vorstellung hervorrufen, daß der Verwender erst haftet, wenn er die als gewährleistungspflichtig bezeichneten Dritten erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen hat, weil erst unter dieser Voraussetzung feststeht, daß die Durchsetzung dieser Ansprüche rechtlich unmöglich ist.
2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf die Frage, ob die Subsidiaritätsklausel gegen § 11 Nr. 10 a AGBG verstößt, sowie auf die weiteren Fragen, ob die mögliche Unwirksamkeit der Subsidiaritätsklausel auch die Unwirksamkeit der Abtretung der Gewährleistungsansprüche zur Folge hat, und ob die Klägerin als mögliche Verwenderin sich Dritten gegenüber auf die Unwirksamkeit der Klauseln berufen kann, nicht an; die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist auch dann durch die Freistellungsklage unterbrochen worden, wenn die Abtretung der Gewährleistungsansprüche wirksam gewesen sein sollte.
Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Auslegung des § 209 BGB hat die Freistellungsklage die Verjährung auch hinsichtlich der ursprünglich abgetretenen Gewährleistungsansprüche rechtzeitig unterbrochen.
a) Die Frage, ob die Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche möglicherweise schon deshalb mit der Erhebung der Freistellungsklage eingetreten ist, weil die Klägerin die Freistellungsklage als Berechtigte des Freistellungsanspruchs erhoben hat, kann dahinstehen. Die Unterbrechungswirkung ist auch dann rechtzeitig eingetreten, wenn die Klägerin die Freistellungsklage als Nichtberechtigte erhoben haben sollte, weil sie vor Ablauf der Verjährung durch die Rückabtretung der Gewährleistungsansprüche Berechtigte i.S.d. § 209 BGB geworden ist. Der Umstand, daß die Klägerin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ihre durch die Rückabtretung begründete Berechtigung offengelegt und ihren Freistellungsantrag in einen Zahlungsantrag geändert hat, ist für die Unterbrechungswirkung des Freistellungsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Rückabtretung der Gewährleistungsansprüche ohne Bedeutung.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterbricht eine Klage, unabhängig davon, ob sie zulässig oder begründet ist, die Verjährung, wenn der berechtigte Gläubiger durch die Verfolgung seines Rechts im Prozeßwege dem Schuldner unmißverständlich zu erkennen gibt, daß er sein Recht durchsetzen will (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 – VII ZR 119/87 = BGHZ 104, 268, 273; MünchKomm/von Feldmann, 3. Aufl. 1994, § 209 Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Der Schuldner wird jedenfalls dann hinreichend gewarnt, wenn ihm durch den Gegenstand der Klage verdeutlicht wird, aus welchem Anspruchsgrund der Gläubiger den Schuldner gerichtlich in Anspruch nimmt. Unter dieser Voraussetzung unterbricht auch eine Klage des Berechtigten gegen den richtigen Schuldner die Verjährung, wenn die Klage unzulässig oder sachlich unbegründet ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 – VII ZR 119/87 aaO, 272 f). Die Klage eines berechtigten Gläubigers führt dann nicht zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Klageantrag später umgestellt wird und der streitgegenständliche Anspruch des späteren Klageziels sich wesentlich von dem Anspruch des ursprünglichen Klageziels unterscheidet (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 – VII ZR 119/87 aaO, 274). Hat die erhobene Klage – wie hier – einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand, dann beschränkt sich die Unterbrechung der Verjährung nicht auf die Schadensersatzpflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensentwicklung, sondern sie betrifft die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin (BGH, Urteil vom 27. November 1984 – VI ZR 38/83 = NJW 1985, 1152; Urteil vom 5. Mai 1988 – VII ZR 119/87 aaO, 271 f).
c) Nach diesen Grundsätzen hat die ursprüngliche Freistellungsklage jedenfalls im Zeitpunkt der Rückabtretung der Gewährleistungsansprüche die Verjährung für diese Ansprüche unterbrochen. Durch die Freistellungsklage ist den Beklagten hinreichend verdeutlicht worden, daß die Klägerin die Beklagten aus dem Architektenvertrag auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, unabhängig davon, ob die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten vorläufig an die Erwerber abgetreten waren oder möglicherweise später rückabgetreten würden. Aufgrund der Freistellungsklage war den Parteien und dem Gericht bekannt, daß die Klägerin ihren Freistellungsanspruch, der seiner Natur nach ein Schadensersatzanspruch ist, aus dem Architektenvertrag herleiten wollte. Die Beklagten konnten aufgrund der Klage beurteilen, ob und wie sie sich gegen die geltend gemachte Schadensersatzforderung verteidigen sollten. Die mögliche Änderung der materiell-rechtlichen Berechtigung der Klägerin aufgrund einer etwaigen Rückabtretung der Gewährleistungsansprüche an sie hat keinen Einfluß auf die Warnfunktion der Freistellungsklage. Die Beklagten, denen die vorläufige Abtretung der Gewährleistungsansprüche bekannt war, mußten damit rechnen, daß die Klägerin ihren Klaganspruch aufgrund einer etwaigen Rückabtretung umstellen würde. Die unter dieser Voraussetzung notwendige Änderung des Klagantrags führt zu keiner wesentlichen Änderung des Klageziels, weil der zur Begründung des Anspruchs mitgeteilte Sachverhalt und die behauptete Vertragsverletzung der Beklagten durch die von den Beklagten vorhersehbare mögliche Änderung der materiell-rechtlichen Berechtigung der Klägerin nicht berührt wird. Aufgrund der ausreichenden Warnfunktion der Freistellungsklage auch hinsichtlich der vorläufig abgetretenen Gewährleistungsansprüche ist die Unterbrechungswirkung der Freistellungsklage für die Gewährleistungsansprüche in dem Zeitpunkt eingetreten, als diese Ansprüche an die Klägerin rückabgetreten worden sind. Für die Unterbrechung war es nicht erforderlich, daß die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche die Änderung ihrer materiell-rechtlichen Berechtigung offenlegte und ihren Klagantrag entsprechend änderte (vgl. für das selbständige Beweisverfahren Senatsurteil vom 4. März 1993 – VII ZR 148/92 = BauR 1993, 473).
III.
Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben.
Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Grund und zur Höhe der Klagforderung getroffen hat.
Unterschriften
Lang, Bliesener, Quack, Thode, Haß
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.04.1995 durch Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 512645 |
NJW 1995, 1675 |
Nachschlagewerk BGH |