Leitsatz (amtlich)
›Für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB genügt, daß der eigene Anspruch des Schuldners mit der Erfüllung der Gegenforderung entsteht und fällig wird. Es kann auch dann geltend gemacht werden, wenn durch die Erfüllung das dem Gläubiger seinerseits zustehende Zurückbehaltungsrecht entfällt.
Erhebt der Schuldner im Prozeß die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB, so kann der Gläubiger - abgesehen von dem Fall des § 295 BGB - nur durch ein tatsächliches Angebot seiner Leistung Verzug des Schuldners herbeiführen.
Schuldet der Verkäufer Auflassung gegen Kaufpreiszahlung, so tritt Annahmeverzug des Käufers ein, wenn dieser dem ihm unter Wahrung einer angemessenen Frist mitgeteilten Termin zur Auflassung vor dem Notar einseitig fernbleibt oder wenn er zwar anwesend ist, aber nicht die Angebotserklärung annimmt oder nicht vor deren Annahme den abverlangten Kaufpreis tatsächlich anbietet.‹
Tatbestand
Der Kläger verkaufte der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 31. Juli 1972 eine Teilfläche seines Grundbesitzes zum Preis von 600.000 DM. Der Kaufpreis ist gezahlt. Die Auflassung sollte nach Abvermessung der Fläche erklärt werden.
Durch notariellen Vertrag vom 10. Dezember 1975 hoben die Parteien den früheren Vertrag hinsichtlich eines kleinen Teils der Kauffläche auf. Zugleich kaufte die Beklagte vom Kläger eine weitere Teilfläche für 80.000 DM. Diesen Kaufpreis stundete der Kläger bis zum 31. Dezember 1980 mit der Abrede, daß hierauf für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1980 Zinsen von 5 % zu zahlen seien. Kaufpreis und Zinsen hat die Beklagte nicht gezahlt. Die Auflassung sollte nach Erhalt der Meßurkunde erklärt werden.
Nach Vermessung der von der Beklagten in den beiden Verträgen gekauften Flächen ist daraus das Flurstück 480/2 gebildet und in das Grundbuch von L. (Grundbuchamt W.), Heft 1079 unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, als Eigentum des Klägers eingetragen worden. Den Besitz an der Parzelle hatte der Kläger mit Abschluß der Verträge auf die Beklagte übertragen. In der Folgezeit erwuchsen dem Kläger gegen die Beklagte aus verschiedenen Schuldgründen Zahlungsansprüche, die beiderseits als Darlehensforderungen behandelt wurden. Am 31. Oktober 1986 bestätigte ihm die Beklagte einen Darlehensstand von 277.736,22 DM. Mit Schreiben seiner Anwälte vom 17. Juli 1987 kündigte der Kläger das Darlehen. Durch Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 1987 setzte er der Beklagten unter Ablehnungsandrohung eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen bis zum 11. November 1987. Mit Schreiben der Anwälte vom 11. Dezember 1987 erklärte er den Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 1975. Gleichzeitig verlangte er Tilgung der Darlehensschuld und erklärte seine Bereitschaft zur Auflassung gemäß dem Kaufvertrag vom 31. Juli 1972, sofern die Beklagte die Eintragung einer die Darlehensforderung sichernden Grundschuld bewillige. In einem weiteren Schreiben vom 14. Dezember 1987 bot er der Beklagten die Auflassung gegen Zahlung der Darlehensforderung oder Bewilligung einer Grundschuld an und erklärte, daß die Beklagte hiermit in Verzug gesetzt werde.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 272.946,41 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1988 zu verurteilen. Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil 211.148,15 DM und einen Teil der Zinsen zuerkannt. Sodann hat der Kläger nur noch Zahlung von weiteren 33.999,67 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Diesem Anspruch hat das Landgericht durch Schlußurteil stattgegeben.
Gegen das Teil- und das Schlußurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, der Klage nur in einer Höhe von 158.847 DM und nur Zug um Zug gegen Auflassung des Flurstücks 480/2 zu entsprechen. Die Beklagte hat Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zu verurteilen, ihr das Flurstück 480/2 Zug um Zug gegen Zahlung von 158.847 DM aufzulassen und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung die Feststellung beantragt, 1. daß er der Beklagten die Auflassung entsprechend dem Vertrag vom 31. Juli 1972 in einer den Verzug begründenden Weise angeboten habe, 2. daß der Vertrag vom 10. Dezember 1975 wirksam "aufgehoben" sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen und deren Widerklage abgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat es - unter Zurückweisung im übrigen - festgestellt, daß der Kläger von dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 1975 wirksam zurückgetreten sei.
Mit der Revision beantragt die Beklagte: 1. sie nur Zug um Zug gegen Auflassung des Flurstücks 480/2 zur Zahlung von 245.147,82 DM nebst vorinstanzlich ausgeurteilten Zinsen zu verurteilen; hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr als 233.147,42 DM nebst Zinsen begehrt; 2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie - die Beklagte - das Flurstück 480/2 aufzulassen und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 245.147,82 DM nebst Zinsen; 3. die Anschlußberufung in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufungen der Beklagten gegen das Teil- und das Schlußurteil als zulässig angesehen. Sie sind in den beiden am letzten Tag der Begründungsfrist eingereichten Gesuchen um Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründet worden. Diese Form der Begründung reichte aus (BGH, Urt. v. 15. Februar 1989, IVb ZR 55/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 - Begründungswille 1). Aus der einleitenden Erklärung in diesen anwaltlichen Schriftsätzen, daß die aufgeführten Berufungsanträge für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt werden, läßt sich nicht entnehmen, daß nur unter dieser Bedingung - was unzulässig gewesen wäre - die Rechtsmittel begründet worden sind. Die Schriftsätze genügten inhaltlich den Erfordernissen, denen nach § 519 Abs. 3 ZPO eine Berufungsbegründung entsprechen muß, und wahrten die dafür bestehende Notfrist. Deshalb ist auf den Willen zu schließen, daß die Berufungsbegründung unabhängig davon gelten solle, ob Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, doch im Falle der Ablehnung die Zurücknahme der Berufung beabsichtigt ist (in diesem Sinne auch BGH, Beschl. v. 9. November 1988, IVb ZB 154/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 - Prozeßkostenhilfegesuch 1; Urt. v. 15. Februar 1989 aaO).
Anders mag es sich mit der - in erster Instanz noch nicht erhobenen - Widerklage verhalten, weil dazu auch noch angemerkt war, sie werde "nur insoweit erhoben, als die Beklagte hierfür Prozeßkostenhilfe erhält". Die Widerklage konnte jedoch in zulässiger Erweiterung der Berufungsanträge auch nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung erhoben werden (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1989, IVb ZB 25/89, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 - Antragserweiterung 2). Dies ist durch Stellung des Widerklageantrages in der mündlichen Verhandlung - und dort jedenfalls bedingungslos - geschehen (§ 261 Abs. 2 ZPO). Die Nichteinhaltung der Einlassungsfrist (§ 274 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger nicht gerügt. Der Verfahrensmangel ist daher gemäß § 295 ZPO geheilt.
II. In der Sache selbst vertritt das Berufungsgericht folgende Auffassung: Die Beklagte könne aus dem ihr nach dem Kaufvertrag vom 31. Juli 1972 zustehenden Auflassungsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Zahlungsforderung des Klägers herleiten, weil er sich wegen dieser Forderung zeitlich vor der Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auflassungsanspruch berufen habe. Gleiches gelte für die auf den Kaufvertrag vom 10. Dezember 1975 gestützte Zurückbehaltungseinrede der Beklagten, so daß der Kläger von diesem Vertrag gemäß § 326 Abs. 1 BGB wirksam zurückgetreten sei. Daher sei auch der Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Rücktritts begründet. Dementsprechend aber sei die Widerklage abzuweisen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 1. Aus dem Vertrag vom 31. Juli 1972 hatte die Beklagte einen fälligen Auflassungsanspruch. Die Ausübung des dem Kläger nach § 273 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechts wegen seiner Darlehensforderung beseitigte nicht die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs, sondern hatte gemäß § 274 Abs. 1 BGB lediglich zur Folge, daß die Beklagte Auflassung nur noch Zug um Zug gegen Zahlung verlangen konnte. Zwar war damit der Auflassungsanspruch einredebehaftet, doch konnte ihn die Beklagte, was das Berufungsgericht verkennt, der Forderung des Klägers im Prozeß entgegenhalten. Für ein Zurückbehaltungsrecht genügt, daß der eigene Anspruch des Schuldners mit Erfüllung der Forderung des Gläubigers entsteht und fällig wird (BGHZ 73, 317, 319; 111, 154, 156). Folgerichtig kann es auch dann geltend gemacht werden, wenn durch die Erfüllung das dem Gläubiger seinerseits zustehende Zurückbehaltungsrecht entfällt. Diese Wirkung tritt hier ein. Wird nämlich die Beklagte zur Zahlung an den Kläger Zug um Zug gegen Auflassung verurteilt, so muß er diese nur gegen Tilgung seiner ganzen Forderung erklären. Mit vollständiger Tilgung ist also das dem Auflassungsanspruch entgegengehaltene Zurückbehaltungsrecht verbraucht, mithin dieser Anspruch voll wirksam.
Sollte das Berufungsgericht meinen, der Kläger habe mit Schreiben vom 31. August 1978 die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt, so wäre dies für die Entscheidung unbeachtlich. Denn Annahmeverzug stünde der Zug-um-Zug-Verurteilung nicht entgegen, sondern gäbe dem Kläger nach § 274 Abs. 2 BGB nur die Befugnis, aus dem Urteil ohne Bewirkung der eigenen Leistung die Zwangsvollstreckung zu betreiben (BGHZ 90, 354, 358; RGZ 84, 228). Diese Möglichkeit scheidet hier indes aus, weil das Berufungsgericht den auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Antrag des Klägers rechtskräftig als unbegründet abgewiesen hat.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Auflassungsanspruchs aus dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 1975 versagt das Berufungsgericht der Beklagten mit der Begründung, von diesem Vertrag sei der Kläger wegen Verzuges mit der Kaufpreiszahlung gemäß § 326 Abs. 1 BGB wirksam zurückgetreten. Ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagten nicht zugestanden, weil ihr Auflassungsanspruch schon mit der auf die Klageforderung gestützten Rückbehaltungseinrede des Klägers behaftet gewesen sei.
Dieser Standpunkt ist rechtsirrig. Denn die Einrede des Klägers konnte keinen Zahlungsverzug begründen, sondern.- wie dargelegt - lediglich dazu führen, daß die Beklagte Auflassung nur noch Zug um Zug gegen Zahlung verlangen durfte.
Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).
Aus dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 1975 schuldete der Kläger die Auflassung, die Beklagte den Kaufpreis nebst Vertragszinsen. Daher hatte die Beklagte wegen ihres Auflassungsanspruchs, der Kläger wegen seiner Kaufpreisforderung (nebst Zinsen) die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 Abs. 1 BGB. Gleichgültig ist, ob der Kläger diese Einrede früher als die Beklagte erhoben hat. Denn schon das Bestehen des im Prozeß geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts schloß einen Zahlungsverzug der Beklagten aus (ständige Rechtspr. des BGH, vgl. Senatsurt. v. 26. Oktober 1965, V ZR 87/63, NJW 1966, 200, 201; BGHZ 84, 42, 44; Urt. v. 8. Juli 1982, VII ZR 96/81, NJW 1982, 2494, 2495). Zahlungsverzug hätte der Kläger nur herbeiführen können, wenn er seine Gegenleistung - die Auflassungserklärung - der Beklagten tatsächlich angeboten hätte (BGH, Urt. v. 28. April 1983, I ZR 101/81, WM 1983, 863, 864; Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 284 Rdn. 12; Münch-Komm/Walchshöfer, BGB, 2. Aufl., § 284 Rdn. 14; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rdn. 16; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 284 Rdn. 13). Die im Anschluß an RGZ 126, 280, 285 (ähnlich RG, JW 1921, 523, 524) vereinzelt vertretene Ansicht, es genüge, wenn der Gläubiger zur Gegenleistung "bereit und imstande" sei (so u.a. Fikentscher, Schuldrecht, 6. Aufl., § 45 II 4 c; Erman/Battes, BGB, 8. Aufl., § 284 Rdn. 15), wird der Bestimmung des § 320 Abs. 1 BGB nicht gerecht. Denn danach kann der Schuldner seine Leistung bis zur "Bewirkung" der Gegenleistung verweigern. Diese Befugnis soll den Anspruch auf die Gegenleistung sichern und Druck auf deren Schuldner ausüben, damit dieser leistet (BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, VII ZR 96/81, NJW 1982, 2424). Das aber ist nur erreichbar, wenn die Gegenleistung in einer Weise angeboten wird, daß deren Erfüllung sichergestellt ist. Notwendig ist deshalb ein Angebot, das Annahmeverzug zu begründen vermag. Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, daß die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, also der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht (BGHZ 90, 354, 359). Wenn dann der Gläubiger zwar die ihm angebotene Leistung annehmen will, aber nicht die von ihm verlangte Gegenleistung anbietet, kommt er auch dadurch in Annahmeverzug (§ 298 BGB).
Die Auflassung erfordert, daß Angebot und Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien vor dem Notar erklärt werden (§ 925 BGB; BGHZ 29, 6 ff). Das Angebot ist daher in der Weise zu bewirken, daß der Schuldner den Termin zur Auflassung dem Gläubiger unter Wahrung einer angemessenen Frist mitteilt (§ 299 BGB entspr.) und zu diesem Termin bei dem bereiten Notar erscheint, um die Auflassung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO in Gegenwart des Gläubigers zu erklären. Annahmeverzug tritt sodann ein, wenn der Gläubiger entweder dem Termin fernbleibt (§ 299 BGB entspr.) oder wenn er zwar anwesend ist, aber nicht die Angebotserklärung annimmt oder nicht vor Annahme die ihm abverlangte Gegenleistung tatsächlich anbietet (§ 298 BGB).
So aber ist der Kläger unstreitig nicht vorgegangen. Das in der Revisionserwiderung angeführte Schreiben vom 17. November 1987 enthielt nur ein wörtliches Angebot. Ein solches genügte nicht, weil nicht dargetan ist, daß die Beklagte erklärtermaßen nicht bereit war, die Leistung anzunehmen (§ 295 BGB). Die Beklagte hatte zudem mit Schreiben vom 25. Oktober 1987 ihren Auflassungsanspruch aus dem Vertrag vom 31. Juli 1972 der Kaufpreisforderung des Klägers entgegengehalten (§ 273 BGB). Der Kläger hätte deshalb die aus beiden Kaufverträgen geschuldete Auflassung tatsächlich anbieten müssen.
Der Rücktritt des Klägers von dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 1975 war mithin unberechtigt.
3. Demgemäß ist der dem Kläger vorinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Zahlung von 245.147,82 DM nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Auflassung des Flurstücks 480/2 und Bewilligung der Eigentumsumschreibung begründet.
Daraus folgt zugleich, daß der vom Kläger mit der Anschlußberufung geltend gemachte Antrag auf Feststellung, daß er von dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 1975 wirksam zurückgetreten sei, unbegründet ist. Die Anschlußberufung ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.
4. Die auf Verurteilung des Klägers zur Übereignung des Flurstücks 480/2, Zug um Zug gegen Zahlung von 245.147,82 DM, gerichtete Widerklage ist mit der im Revisionsantrag berücksichtigten Einschränkung gerechtfertigt, daß die Beklagte über diesen Betrag hinaus auch die dem Kläger im Rahmen seines Zahlungsantrages vorinstanzlich zuerkannten Zinsen zu zahlen hat. Außer Betracht bleiben muß hingegen, daß die Beklagte auch noch den Kaufpreis von 80.000 DM aus dem Vertrag vom 10. Dezember 1975 schuldet. Denn der Kläger hat wegen dieser Forderung nicht, auch nicht hilfsweise, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Dies wäre gemäß § 322 Abs. 1 BGB nötig gewesen (allg. Auff., vgl. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 322 Rdn. 6 ff mit weit.Nachw.).
5. Die Kostenentscheidung für die Vorinstanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und für die Revisionsinstanz auf § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2993105 |
BGHZ 116, 244 |
DB 1992, 1041 |
NJW 1992, 556 |
BGHR BGB § 273 Abs. 1 Fälligkeit 1 |
BGHR BGB § 294 Auflassung 1 |
BGHR BGB § 320 Abs. 1 Annahmeverzug 1 |
DRsp I(125)380a-c |
EWiR § 273 BGB 1/92, 437 |
WM 1992, 196 |
WM 1992, 496 |
ZIP 1992, 336 |
MDR 1992, 254 |
Rpfleger 1992, 207 |
ZBB 1992, 218 |