Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen denjenigen, der für den Tod seiner Mutter haftungsrechtlich einzustehen hat
Leitsatz (amtlich)
Auf den Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen denjenigen, der für den Tod seiner Mutter haftungsrechtlich einzustehen hat, ist die aus der Sozialversicherung seines nachverstorbenen Großvaters gezahlte (höhere) Rente bei Ruhen der vorher aus der Sozialversicherung seiner Mutter gewährten Rente dann nicht anzurechnen, wenn die Unterhaltsleistung des Großvaters an das Kind nach dem Tode der Mutter aus Anlaß ihrer Tötung erbracht worden ist.
Normenkette
BGB § 843 Abs. 4, § 844 Abs. 2; AVG § 57; RVO § 1542
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. August 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der am ... 1963 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind der Marga-Rita F. Der Vater des Kindes konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger lebte zuerst bei seinen Großeltern.
Am 4. Oktober 1967 fuhr seine Mutter im Personenkraftwagen des Beklagten mit. Dieser verschuldete einen Verkehrsunfall. An den hierbei erlittenen Schädelverletzungen verstarb die Mutter des Klägers am 5. Oktober 1967.
Der Kläger erhielt nach dem Tode der Mutter aus deren Versicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Waisenrente in Höhe von monatlich 127 DM. Diese Rente ruht ab 1. März 1968, weil der Kläger nach dem am 27. Januar 1968 eingetretenen Tod seines Großvaters aus dessen Arbeiter-Rentenversicherung von der LVA Württemberg (im folgenden LVA) eine Waisenrente von monatlich zunächst 132,60 DM, ab 1. Februar 1968 von 188,50 DM und ab 1. Januar 1970 von 230 DM erhielt.
Der Kläger hat geltend gemacht, seine Mutter habe regelmäßig gearbeitet und sei für seinen Unterhalt aufgekommen. Sie habe ihn auch bis etwa 1 Jahr vor ihrem Tode im Haushalt ihrer Eltern selbst versorgt. Er hat den Beklagten für die Zeit seiner Unterbringung in der Familie, also vom 4. Oktober 1967 bis 2. April 1969, auf Zahlung von monatlich 220 DM und für die Zeit seiner Heimunterbringung, also ab 3. April 1969 bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, auf monatlich 450 DM, abzüglich bezahlter 1.000 DM in Anspruch genommen. Außerdem hat er schließlich die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihm allen weiteren durch den tödlichen Unfall seiner Mutter erlittenen Schaden zu ersetzen habe vorbehaltlich eines Übergangs auf einen Sozialversicherungsträger.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, die Mutter des Klägers habe nicht für dessen Unterhalt gesorgt. Zudem müsse auf den Schadensersatzanspruch die Waisenrente der LVA aus der Versicherung des Großvaters angerechnet werden.
Das Landgericht hat dem Klageantrag - wegen Übergangs nach § 1542 RVO abzüglich der von der BfA bis Ende Februar 1968 gezahlten Waisenrenten von monatlich 127 DM - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die für die Zeit vom 3. April 1969 bis ... 1981 zuerkannte Rente auf 350 DM monatlich herabgesetzt und den Feststellungsausspruch auf den Zeitraum begrenzt, von dem ab der Kläger das 18. Lebensjahr vollenden wird. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Unter den Parteien ist die volle Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach außer Streit.
Auf dieser Grundlage hält das Berufungsgericht das Klagebegehren nach § 844 Abs. 2 BGB für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach für gerechtfertigt.
1.
Es nimmt an, daß die Kindesmutter bei Fortleben rechtlich verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger sowohl die persönliche Fürsorge wie den gesamten übrigen Unterhalt für die Zeit nach dem Unfall zu erbringen. Demgegenüber ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Belang, ob sie zu ihren Lebzeiten tatsächlich einen Unterhaltsbeitrag für den Kläger geleistet hat oder nicht und wie sie sich insoweit im Falle ihres Fortlebens verhalten hätte. Zu Recht stellt das Berufungsgericht dementsprechend nicht darauf ab, was die Kindesmutter zu Lebzeiten tatsächlich an Unterhalt für den Kläger geleistet hat, sondern wozu sie gesetzlich verpflichtet war. Daher durfte das Berufungsgericht es dahingestellt sein lassen, ob und gegebenenfalls welche persönlichen und finanziellen Leistungen die Kindesmutter für den Kläger erbracht hat. Es prüft zutreffend, ob die Kindesmutter als damals 24-jährige gesunde Frau mit offenkundiger Leistungsfähigkeit in der Lage gewesen wäre, durch Arbeit so viel zu verdienen, wie sie zum eigenen und zum gesamten Unterhalt des Klägers benötigt hätte. Die Beantwortung dieser Frage liegt im tatrichterlichen Bereich. Einen revisionsrechtlich nachprüfbaren Fehler läßt sie nicht erkennen.
Zu Unrecht hebt die Revision weiterhin darauf ab, der Kindesmutter habe es auch am Willen gefehlt, für den Kläger aufzukommen. Auf ihren Villen kommt es grundsätzlich nicht an, wenn sie - was der Tatrichter feststellt - zur Unterhaltsleistung in der Lage und daher zu ihr verpflichtet war. Unter diesem Gesichtspunkt könnte allenfalls von rechtlicher Bedeutung sein, ob der Unterhalt, zu dem die Kindesmutter verpflichtet war, bei ihrem Fortleben unter Anwendung der möglichen rechtlichen Mittel von ihr tatsächlich zu erlangen gewesen wäre (vgl. Staudinger/Schäfer BGB 11. Aufl. § 844 Bern. 55). Diese Frage kann hier aber dahinstehen. Denn Zweifel in dieser Richtung brauchte das Berufungsgericht nicht zu hegen. Zudem gewinnt der Tatrichter, soweit er die Pflicht zur persönlichen Fürsorge erörtert, die Überzeugung, die im Todeszeitpunkt noch recht junge Kindesmutter hätte noch eine charakterliche und sittliche Nachreife durchgemacht, die sie freiwillig zu ihren Pflichten gegenüber dem Kläger zurückgeführt hätte. Dabei kommt vor allem dem vom Berufungsgericht herangezogenen Umstand Bedeutung zu, daß der Kläger seinerzeit bei den Großeltern gut versorgt war und darum das damalige Verhalten der Kindesmutter gegenüber dem Kläger nicht, wie der Beklagte es vorträgt, als Maßstab für ihre spätere Auffassung der Unterhaltspflicht, vor allem im Bedarfsfall, herangezogen werden kann.
Schließlich trifft auch der Hinweis der Revision nicht zu, die Mutter habe ihre Kräfte nicht verdoppeln können, entweder habe sie die persönliche Fürsorge zu leisten oder nur zu arbeiten vermocht. Kann - wie hier - der Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zur Unterhaltspflicht herangezogen werden, dann obliegt es der Mutter, den gesamten Unterhaltsbeitrag allein in vollem Umfang zu leisten, also sowohl für die persönliche Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen, wie auch den übrigen Unterhalt zu gewähren, wobei sich diese doppelte Belastung allerdings auf den Umfang der zu erbringenden Leistungen auswirkt (§§ 1709, 1705, 1606 BGB a.F.; BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045; OLG Celle VersR 1972, 694). An dieser Rechtslage hat das Gesetz über die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) nichts geändert. Davon, daß die Kindesmutter bei Fortleben dazu in der Lage gewesen wäre, hat sich das Berufungsgericht tatrichterlich überzeugt.
2.
Das Berufungsgericht schätzt die Höhe des Unterhaltsschadens ab 3. April 1969 (Heimunterbringung) - nur ab diesem Zeitpunkt unterlag die Höhe der Beurteilung im Berufungsverfahren und demzufolge jetzt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung - auf monatlich 350 DM. Diese Schätzung hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Die Revision begründet ihre Ansicht, es habe dem Berufungsgericht an der für die Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen Grundlage gefehlt, nicht näher. Ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht geht bei seiner Schätzung nicht von den Kosten einer Heimunterbringung aus, die ab Frühjahr 1969 mit durchschnittlich monatlich 440 DM (einschließlich Kleidergeld) deutlich höher liegen als die zuerkannten 350 DM. Vielmehr legt es zugrunde, daß eine der Aufnahme im Haushalt der Großeltern möglichst ähnliche Unterbringung erreicht wäre, wenn der Kläger als Pflegekind in Familienpflege käme. Die Kosten hierfür schätzt der Tatrichter auf monatlich 320 DM zuzüglich 30 DM für Bekleidung und sonstige Bedürfnisse. Durch diese Beurteilung ist keinesfalls der Beklagte benachteiligt.
II.
Das Berufungsgericht verneint eine Anrechnung der beiden Waisenrenten, und zwar der aus der Versicherung der Kindesmutter (BfA), weil diese Rentenzahlung ruht, und der aus der Versicherung des Großvaters (LVA) mit der Begründung, der ihr zugrunde liegende Rentenanspruch sei keine Folge des vom Beklagten verursachten Unfalls; sein Entstehen sei vielmehr lediglich an die Voraussetzung geknüpft, daß der Kläger beim Tode seines Großvaters in dessen Haushalt aufgenommen war. Diese Rente trete damit an die Stelle des vom Großvater zu seinen Lebzeiten tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrages im Sinne des § 843 Abs. 4 BGB.
Dieser Beurteilung tritt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg entgegen.
1.
Der Berechtigung des Klägers steht nicht schon ein Übergang des Schadensersatzanspruchs kraft Gesetzes auf einen der beiden Sozialversicherungsträger (SVT) entgegen (§ 1542 RVO/§ 77 Abs. 2 AVG).
a)
Die Gewährung der Rente nach dem Tode des Großvaters durch die LVA beruht nicht auf dem vom Beklagten zu verantwortenden Unfalltod der Mutter des Klägers, sondern allein darauf, daß der Kläger im Zeitpunkt des Todes des rentenberechtigten Großvaters in dessen Haushalt aufgenommen war (§§ 1267, 1262 Abs. 2 RVO). Diese Rente hätte der Kläger auch dann erhalten, wenn seine Mutter nicht vorher verstorben gewesen wäre. Damit fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Leistungspflicht der LVA und dem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten (Einheitlichkeit der Schadensverursachung). So nimmt denn auch die LVA nach ihrer Auskunft keinen Rückgriff gegen den Beklagten.
b)
Das Landgericht hatte zu Recht einen Übergang kraft Gesetzes auf die BfA wegen der von ihr aus Anlaß des Todes der Mutter gezahlten Rente bejaht (§ 77 Abs. 2 AVG/§ 1542 RVO), und zwar im Umfang des Anspruchs auf Ersatz des gesamten Unterhaltsschadens (vgl. BGH Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = LM RVO § 1542 Nr. 51 = NJW 1966, 1319). Seitdem diese Rente aber ruht, weil die von der LVA gewährte höher ist (§§ 71, 57 Abs. 2 AVG), ist die Grundlage eines Übergangs auf die BfA entfallen.
Entgegen der Meinung der Revision genügt für den gesetzlichen Forderungsübergang nicht, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers im Unfallzeitpunkt auf die BfA übergegangen war. Denn ein sinngemäßes Verständnis ergibt, daß ein Übergang nur Bestand haben soll, soweit der SVT (BfA) auf Grund des die Leistungspflicht auslösenden Schadensereignisses Leistungen zu erbringen hat (vgl. BGHZ 54, 377, 382). Daran fehlt es hier aber (vgl. auch BGH Urt. v. 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 = VersR 1960, 709). Wenn das Ruhen den Anspruch auf Leistung gegen den SVT sachlichrechtlich auch nicht erlöschen läßt, so kann der Berechtigte ihn doch nicht mit Erfolg geltend machen. Die Rente, die ruht, ist also - worauf es hier ankommt - nicht zu gewähren.
c)
Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß man die beiden SVT im Verhältnis zum geschädigten Kläger als eine Einheit ansieht und damit die Leistungen der LVA hier auch als für die BfA erbracht wertet. Dem steht, von anderen Bedenken abgesehen, schon entgegen, daß es an einem Sachgrund fehlt, "dem" SVT einen Rückgriff zu gewähren. Denn die LVA hätte ihre Leistungen beim Tode des Großvaters auch dann erbringen müssen, wenn die Kindesmutter nicht vorher durch den vom Beklagten zu vertretenden Unfall ums Leben gekommen und damit eine Waisenrente aus diesem Anlaß nicht entstanden wäre.
Dieser Beurteilung steht nicht die Entscheidung in BGHZ 54, 377, entgegen. Dort erwuchs einem nichtehelichen Kind nach dem Tode seines durch Verschulden des Schädigers getöteten Vaters eine Waisenrente der LVA. Dem Kind stand schon vorher eine Waisenrente der BfA aus der Versicherung seines vorverstorbenen Stiefvaters zu. Diese ruhte jetzt, weil sie niedriger als die von der LVA gewährte Rente war. Bei dieser Sachlage hat der erkennende Senat einen Rechtsübergang nach § 1542 RVO nur für den Unterschiedsbetrag der beiden Renten bejaht, also insoweit, als die (unfallbedingte) Rente der LVA höher als die der BfA lag. Grundlage dieser Entscheidung war - betrachtet man die beiden SVT gegenüber dem Geschädigten als Einheit -, daß die SVT unfallbedingt nicht mit der (vollen) durch den Unfall ausgelösten Rente belastet wurden, sondern nur mit dem Unterschiedsbetrag. Auch die dortige Wertung beschränkt den Rechtsübergang also auf den Teil, der dem entsprach, was die SVT unfallbedingt mehr zu erbringen hatten.
2.
a)
Es mag dahinstehen, ob die von der LVA gezahlte Rente gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Mutter - für dessen Verlust der Beklagte Ersatz zu leisten hat - bei deren Fortleben unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 1602 Abs. 2 BGB). Allerdings mögen die Unterhaltsleistungen, die der Großvater des Klägers nach dem Tode der Kindesmutter erbrachte, ebenso wie der von ihm zu Lebzeiten der Mutter gewährte Unterhalt nicht dazu bestimmt gewesen sein, auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Mutter angerechnet zu werden. Eine solche Anrechnung hängt im wesentlichen von dem Willen des Spenders ab, der unter Berücksichtigung seines Interesses an der Anrechnung und anderer Umstände zu ermitteln ist (vgl. Brühl, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. Rdz. 545 m.w.Nachw.). Immerhin könnte, worauf die Revision nicht ohne Grund hinweist, die nach dem Tode des Großvaters nunmehr von der LVA zu zahlende Waisenrente möglicherweise einer anderen Beurteilung unterliegen. So wird die Ansicht vertreten, daß wiederkehrende Rentenbezüge aus der Sozialversicherung im allgemeinen zu den Einkünften gehören, die sich ein minderjähriges unverheiratetes Kind nach § 1602 Abs. 2 BGB auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muß (vgl. BGHZ 54, 269, 273 m.w.Nachw.). Andererseits sind Waisenrenten grundsätzlich nicht auf den vom Vater eines nichtehelichen Kindes zu zahlenden Regelunterhalt anzurechnen (vgl. § 1615 g Abs. 3 BGB n.F.; Weyer VersR 1971, 413; vgl. aber auch Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl. § 1615 h BGB Anm. II 3 a unter Hinweis auf § 1615 h BGB n.F.).
b)
Eine Anrechnung der von der LVA gezahlten Rente auf den hier vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist jedenfalls aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.
aa)
Die weitere Aufnahme und das Verbleiben des Klägers im Haushalt des Großvaters stand in engem Zusammenhang mit dem schadensverursachenden Ereignis. Damit ist davon auszugehen, daß die weiteren Unterhaltsleistungen des Großvaters an den Kläger nach dem Tode der Mutter aus Anlaß ihrer Tötung und zur Behebung ihrer Folgen erbracht worden sind. Diese Leistungen des Großvaters waren somit nicht auf den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten anzurechnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Großvater in Erfüllung einer ihm nunmehr obliegenden Unterhaltspflicht handelte oder ob er diese Leistungen dem Kläger freiwillig zuwendete (vgl. § 844 Abs. 2 S. 1 HS 2, § 843 Abs. 4 BGB).
bb)
Gleiches hat auch für die Rente zu gelten, die die LVA dem Kläger nach dem Tode des Großvaters aufgrund des Umstandes gewährt, daß der Kläger im Zeitpunkt des Todes im Haushalt des Großvaters aufgenommen war. Der Sinn dieser Rente ist, die zuvor vom Großvater erbrachten und mit seinem Tod entfallenen Leistungen pauschal zu ersetzen. Damit ist sie an die Stelle der Leistungen getreten, die zuvor der Großvater erbrachte. Es fehlt an einem Sachgrund, diese Rente schadensrechtlich anders als die früheren Leistungen des Großvaters auf den Schadensersatzanspruch des Klägers anzurechnen und damit dem beklagten Schädiger zugute kommen zu lassen. Sie ist wirtschaftlich aus Beiträgen des rentenberechtigten Großvaters und aus Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln gespeist worden und bezweckt, den durch schicksalsmäßige Entwicklungen betroffenen Hinterbliebenen vor Not und Entbehrungen zu schützen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte in eine solche Notlage geraten ist (vgl. BGHZ 44, 312, 317). Diese Vorsorge hat dagegen nicht den Sinn, den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht zu entlasten (vgl. auch: BGH Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 a.E. aaO; Urt. v. 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 = LM BGB § 400 Nr. 5 zu 3 m.w.Nachw.).
III.
Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsanspruch stattgegeben, ihn jedoch auf den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers beschränkt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
1.
Einmal verkennt die Revision, daß das Berufungsurteil (Nr. II seines Ausspruchs) den vermißten Vorbehalt eines Übergangs auf einen SVT ausdrücklich aufgenommen hat.
2.
Auch im übrigen greifen in Anbetracht der gegenständlichen und zeitlichen Beschränkung des Ausspruchs und seiner Reichweite die Bedenken der Revision nicht durch. Da es sich um Ersatz von Unterhaltsschaden handelt, ist die Begrenzung auf die mutmaßliche Lebenszeit der Mutter selbstverständlich. Diese Beschränkung kommt zudem schon darin zum Ausdruck, daß nach dem Urteilsausspruch der durch die Unfalltötung der Mutter entstehende Unterhaltsschaden zu ersetzen ist.
IV.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Nüßgens, Richter
Dunz, Richter
Scheffen, Richter
Dr. Steffen, Richter
Dr. Kullmann, Richter
Fundstellen
Haufe-Index 1456127 |
NJW 1974, 1237 |
NJW 1974, 1653 |