Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Individualisierung eines Teilzugewinnanspruchs im Mahnbescheid zur Unterbrechung der Verjährung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, mit dem während der Anhängigkeit einer zunächst verdeckten Teilklage auf Zugewinnausgleich die Verjährung eines weiteren Teils des Ausgleichsanspruchs unterbrochen werden soll.
Normenkette
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1, § 1378 Abs. 4; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
OLG Stuttgart |
AG Stuttgart |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1994 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Ehe der Parteien ist seit dem 10. Juni 1988 rechtskräftig geschieden. Mit der vorliegenden Nachforderungsklage verlangt die Klägerin weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 98.680 DM nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 14. September 1988 hatte die Klägerin die Angaben des Beklagten über dessen Anfangs- und Endvermögen bezweifelt und eine eigene Aufstellung gefertigt, aufgrund derer sie den Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 612.220,50 DM aufforderte. In diesem Schreiben führte sie unter anderem aus, bei ihrem eigenen Anfangsvermögen zwei Positionen gestrichen zu haben, weil deren Nachweis derzeit schwierig sei. Damit und bei den weiteren Positionen sei keinerlei rechtliches Zugeständnis oder Anerkenntnis verbunden. In den letzten Monaten hätten sich immer wieder neue Beweismöglichkeiten ergeben. Sie rechne damit, daß dies auch in Zukunft so sein werde, und behalte sich vor, eine neue Berechnung aufzustellen.
Der Beklagte zahlte darauf in verschiedenen Teilbeträgen insgesamt 456.269,13 DM. In der Folgezeit bezifferte die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch mit insgesamt 584.892,49 DM und klagte die Differenz von 128.623,36 DM in einem Verfahren (im folgenden: „Erstverfahren”) ein, in dem der Beklagte – inzwischen rechtskräftig – zur Zahlung von 37.078,13 DM nebst Zinsen verurteilt wurde.
Das vorliegende Verfahren ist aus einem Mahnbescheid vom 13. Juni 1991 hervorgegangen, den die Klägerin noch im Laufe des Erstverfahrens am 7. Juni 1991 beantragte und der dem Beklagten am 24. Juni 1991 zugestellt wurde. Darin ist der Anspruch wie folgt bezeichnet: „Zugewinnausgleich lt. Schreiben vom 14.9.1988”.
Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid trug der Beklagte im Erstverfahren vor, die Klägerin habe „mit Mahnbescheid vom 13.6.1991 einen weiteren Zugewinnausgleichsanspruch von 98.690 DM rechtshängig gemacht” (richtig: 98.680 DM). Er beantragte, die beiden Verfahren zu verbinden, da es prozeßökonomisch erscheine, über den Zugewinn ausgleichsanspruch der Klägerin insgesamt zu entscheiden. Zu einer Verbindung der Verfahren kam es nicht.
In der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 17. Oktober 1991 erklärte die Klägerin, bei dem mit der Klageschrift geltend gemachten Anspruch handele es sich lediglich um eine Teilzugewinnausgleichsforderung. Mit dem Mahnbescheid würden weitere Zugewinnausgleichsbeträge verlangt, die zwischenzeitlich aufgrund festgestellter Tatsachen hätten errechnet werden können, so daß eine saubere Abgrenzung zum Streitverfahren gewährleistet sei.
Das vorliegende Verfahren wurde nach dem Widerspruch des Beklagten vom 24. Juni 1991 von den Parteien zunächst nicht weiter betrieben. Im November 1993 zahlte der Beklagte die zweite Hälfte der Gerichtsgebühr ein und beantragte, dem Verfahren Fortgang zu geben. Mit der am 20. April 1994 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung trug die Klägerin vor, nach ihren Ermittlungen hätten sich weitere vom Beklagten verschwiegene und seinem Endvermögen zuzurechnende Positionen im Gesamtwert von 340.000 DM ergeben, die nicht Gegenstand des Erstverfahrens seien. Im einzelnen handele es sich um 145.000 DM Bargeld in einem Schließfach, ein Festgeldguthaben von 70.000 DM, Wertpapiere im Wert von 100.000 DM, Sonderzuwendungen des Arbeitgebers des Beklagten in Höhe von 5.000 DM und zum Stichtag bereits verdiente, aber noch nicht ausgezahlte Provisionen in Höhe von 20.000 DM. Hiervon stehe ihr, der Klägerin, die Hälfte = 170.000 DM zu. Da dieser Betrag den Betrag des Mahnbescheides überschreite, würden die angegebenen Positionen in dieser Reihenfolge bis zum Betrag von 98.680 DM, im übrigen hilfsweise geltend gemacht.
Das Familiengericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Zugewinnausgleich einen einheitlichen Streitgegenstand darstelle und deshalb nicht in mehreren Teilklagen geltend gemacht werden könne.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der geltend gemachte Anspruch nach § 1378 Abs. 4 BGB verjährt sei. Die Zustellung des Mahnbescheides habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil der Anspruch in ihm nicht hinreichend individualisiert worden sei, so daß der Beklagte nicht habe entscheiden können, ob der Anspruch begründet sei oder ob er Widerspruch einlegen solle. Der geltend gemachte Betrag lasse nicht erkennen, welche Positionen im einzelnen geltend gemacht würden. Die in der Klagebegründung aufgeführten Positionen seien in dem in Bezug genommenen Schreiben vom 14. September 1988 nicht erwähnt. Erst nach Eintritt der Verjährung habe die Klägerin ihre Klage im Erstverfahren als Teilklage bezeichnet und die Nachforderungsklage im einzelnen begründet.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf weiteren Ausgleich des Zugewinns weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig gehalten. Die Rechtshängigkeit des im Erstverfahren geltend gemachten Anspruchs und die spätere Rechtskraft der in jenem Verfahren ergangenen Entscheidung stehen dem nicht entgegen.
a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Nachforderungsklage auf weiteren Zugewinnausgleich auch dann zulässig sein kann, wenn ihr im Erstverfahren eine verdeckte Teilklage vorausgegangen ist (bejahend: OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 795 entgegen BGHZ 34, 337 ff). Eine verdeckte Teilklage liegt hier nämlich nicht vor. Die Klägerin hat die im Erstverfahren erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet.
b) Soweit vereinzelt auch gegen die Zulässigkeit einer ausdrücklich als solche bezeichneten Teilklage (und damit auch gegen die Zulässigkeit einer Nachforderungsklage) im Hinblick darauf Bedenken erhoben werden, daß die rechnerische Handhabung des Zugewinnausgleichs auf unteilbare Gesamtvermögensgrößen abstelle (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. Teil VII Rdn. 7), vermag sie der Senat nicht zu teilen. Jedenfalls dann, wenn aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat, kann es dem Ausgleichsberechtigten nicht verwehrt sein, wenigstens schon den Teil vorweg zu beanspruchen der ihm unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen in jedem Falle zusteht (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 – XII ZR 128/93 – FamRZ 1994, 1095).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwischen den Parteien stand außer Zweifel, daß der Beklagte den höheren Zugewinn erzielt hatte und deshalb ausgleichspflichtig war. Dem steht auch der Einwand der Revisionserwiderung nicht entgegen, die Person des Ausgleichsberechtigten habe nicht sicher festgestanden, weil der Beklagte im Erstverfahren geltend gemacht habe, der Klägerin bereits mehr gezahlt zu haben, als ihr zustehe. Abgesehen davon, daß der Beklagte im Erstverfahren rechtskräftig zu einer weiteren Zahlung verurteilt worden ist, bestanden niemals Zweifel daran, daß er der Ausgleichspflichtige war.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der mit der vorliegenden Nachforderungsklage geltend gemachte weitere Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht verjährt.
a) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB begann am 10. Juni 1988. An diesem Tag hatten die persönlich anwesenden Parteien auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Scheidungsurteil verzichtet und wußten folglich, daß der Güterstand damit beendet war (vgl. OLG Köln FamRZ 1986, 482).
b) Die Verjährung ist durch den Mahnbescheid rechtzeitig vor dem 10. Juni 1991 unterbrochen worden, § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar erfolgte die Zustellung erst am 24. Juni 1991; gemäß § 693 Abs. 2 ZPO trat die Unterbrechungswirkung jedoch, da die Zustellung im Sinne dieser Vorschrift „demnächst” erfolgte, bereits mit Eingang des Mahnantrages am 7. Juni 1991 ein. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Mahnsache nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald an das Streitgericht abgegeben wurde. Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 696 Abs. 3 ZPO) kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die Frage der Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht an (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 209 Rdn. 16 a.E. mW.).
Die Unterbrechung der Verjährung scheitert auch nicht mangels Individualisierung oder gar Substantuerung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs.
aa) Eine Begründung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag und in dem daraufhin erlassenen Mahnbescheid ist nicht erforderlich (vgl. Staudinger/Peters BGB [1995] § 209 Rdn. 58); nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist lediglich die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung erforderlich. Zur Unterbrechung der Verjährung muß der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1992 – VII ZR 84/92 – NJW 1993, 862, 863 und vom 5. Dezember 1991 – VII ZR 106/91 – NJW 1992, 1111 m.N.). Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruches ab (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 aaO).
bb) Die Bezeichnung des hier geltend gemachten Anspruchs als „Zugewinnausgleich” kennzeichnet zugleich den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und gewährleistet eine sichere Abgrenzung zu anderen materiell-rechtlichen Ansprüchen, zumal zwischen geschiedenen Ehegatten nicht mehrere Ansprüche dieser Art nebeneinander gegeben sein können. Insbesondere begründen einzelne Gegenstände im Endvermögen des anderen Ehegatten keine selbständigen, auf diese Gegenstände bezogenen Ansprüche auf Zugewinnausgleich; sie stellen lediglich Rechnungsposten für die Ermittlung der Ausgleichsforderung dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 70, 77).
Durch die Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 14. September 1988, das dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu sein brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1967 – Ib ZR 52/65 – NJW 1967, 2354), war für den Beklagten angesichts des in diesem Schreiben enthaltenen Vorbehalts einer Neuberechnung des Zugewinns auch erkennbar, daß die Klägerin Zahlung weiterer 98.680 DM verlangte und nicht etwa den im Erstverfahren eingeklagten Ausgleichsbetrag in Höhe eines Teilbetrages von 98.680 DM erneut anhängig machen wollte. Der Beklagte hat dies auch so verstanden, wie sich aus seinem Vortrag im Erstverfahren ergibt, die Klägerin habe einen „weiteren” Zugewinnausgleichsanspruch rechtshängig gemacht, über den aus prozeßökonomischen Gründen zusammen mit der im Erstverfahren geltend gemachten Forderung entschieden werden solle.
Da der Beklagte die Auffassung vertrat, auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin bereits mehr gezahlt zu haben, als dieser zustand, konnten sich für ihn keine Zweifel daran ergeben, ob er sich gegen die Nachforderung zur Wehr setzen solle oder nicht.
cc) Eine weitere Substantuerung des Anspruchs, insbesondere durch Angaben über die Berechnung der Nachforderung, ist für die Unterbrechung der Verjährung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1978 – 1 ZR 134/76 – WM 1978, 1296, 1297 und vom 28. November 1969 – 1 ZR 6/68 – WM 1970, 695, 697). Auch wenn nur ein Teil eines Gesamtanspruchs, dessen Betrag sich aus einzelnen Positionen zusammensetzt, ohne Aufgliederung und Bezifferung dieser Positionen durch Klage oder Mahnbescheid geltend gemacht wird, unterbricht dies die Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 – II ZR 87/65 – NJW 1967, 2210), und zwar hinsichtlich sämtlicher Positionen bis zur Höhe der mit dem Mahnbescheid verlangten Gesamtsumme (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1987 – VII ZR 189/86 – NJW-RR 1988, 692, 693; Staudinger/Peters aaO § 209 Rdn. 16 m.w.N.). Die fehlende Substantuerung kann im Laufe des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Klage oder des Mahnbescheides bereits verjährt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1979 – I ZR 29/77 – VersR 1979, 764, vom 7. Juli 1978 aaO und vom 13. Juli 1959 – III ZR 27/58 – NJW 1959, 1819, 1820).
dd) Dies gilt selbst dann, wenn Teile desselben Anspruchs in mehreren Verfahren geltend gemacht werden und in dem zweiten Verfahren zunächst nicht zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Mehrbetrag verlangt wird. Auch soweit in einem solchen Fall – bis zum Übergang zu offenen Teilklagen – die Rechtshängigkeitssperre eingreift (vgl. MünchKomm/Lüke, ZPO § 261 Rdn. 62; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 261 Rdn. 57), wird die Verjährung durch Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheides im zweiten Verfahren unterbrochen. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung des § 209 BGB ist nämlich nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 – III ZR 154/71 – MDR 1974, 388, 389) oder des Mahnantrages (vgl. Staudinger/Peters aaO § 209 Rdn. 58). Dies folgt aus der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BGB, derzufolge die Verjährung auch dann unterbrochen wird, wenn die Klage unzulässig ist. Auch die anderweitige Rechtskraft oder Rechtshängigkeit steht der Unterbrechungswirkung der Klage oder des Mahnantrages daher nicht entgegen (vgl. Staudinger/Peters aao Rdn. 35 unter f).
c) Verjährung ist schließlich auch nicht dadurch eingetreten, daß die Parteien das Verfahren in der Zeit von Juni 1991 (Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid) bis November 1993 (Antrag des Beklagten, dem Verfahren Fortgang zu geben) nicht betrieben haben. Zwar endet die unterbrechende Wirkung eines Mahnbescheides nach §§ 213 Satz 1, 212a Satz 2, 211 Abs. 2 BGB im Falle der Nichtbetreibung mit der Folge, daß eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt; jede das Verfahren weiter betreibende Handlung einer Partei löst aber eine neue Unterbrechung aus. Da der Stillstand des Verfahrens weniger als drei Jahre anhielt, kommt eine Verjährung in dieser Zeit nicht in Betracht.
3. Da dem weiteren Ausgleichsanspruch der Klägerin nach alledem die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, weil für die sachliche Prüfung der Forderung tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.
Unterschriften
Blumenröhr, Zysk, Hahne, Sprick, Weber-Monecke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 08.05.1996 durch Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 609912 |
NJW 1996, 2152 |
Nachschlagewerk BGH |